Unterhaltstitel vol...
 
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Unterhaltstitel vollstreckbar?

 
(@soeinaerger)
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Hallo,

ich leiste seit einigen Jahren Unterhalt aus einem älteren Unterhaltsvergleich der aus der Zeit vor der Unterhaltsreform (2007 bzw. 2008) stammt. Im Moment herrscht Ruhe aber keinerlei Kontakt.
Der Titel ist leider unbefristet. Es dauert nicht mehr sehr lange dann wird das älteste Kind 18 Jahre alt. Ist so ein alter Titel der keinen Bezug zur aktuellen D.-Tabelle hat so ohne weiteres vollstreckbar?
Hier greift auch ein BGH Urteil welches die Umrechnung genau festlegt das müsste ein Gerichtsvollzieher kennen und anwenden. Oder anders gefragt, kann man bei Nichtherausgabe des Titels riskieren die Vollstreckung gerichtlich abzuwehren
oder soll muss man selber aktiv werden. Was ist die richtige Stratgie?

Danke für jegliche Hinweise vorab.

VG Soeinärger

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.07.2015 10:41
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Soeinaerger!
Da der Titel nicht befristet ist, kann bei Nichtbedienung dieses jederzeit gepfändet werden; auch wenn das Kind 18 oder älter ist!

Daher wäre die richtige Strategie, erst mal den Titel aus der Welt zu schaffen: entweder durch freiwillige Herausgabe oder durch (Abänderungs-)Klage, da die KU-Voraussetzungen sich ändern (KM ist ebenfalls KU-pflichtig).

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2015 10:50
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Deinen Andeutungen entnehme ich, das dieser Vergleich für mehr als einen UH-Berechtugten gilt. Kannst Du mal dazu richtig konkrete Angaben machen? Umfang, Inhalt, Grundlagen - all dieses Zeug.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2015 18:53
(@soeinaerger)
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Hi,

im Vergleicht steht nicht viel drin.
"KV zahlt an die beiden Kinder jeweils ab dem XY.XY.XXXX monatl. Unterhalt von 1XX % des Regelbetrages für das jeweilige Kind geltende Altersstufe gemäss §1612 a Abs 3 BGB. abzüglich der hälftigen kindbezogenen Leistungen. Grundlage KV ist mit seinem Nettoeinkommen der Gruppe "X" der Düsseldorfer Tabelle einzustufen. Das wars schon.

Der genannte Prozentsatz lässt sich § 36 Nr EGZPO entsprechend umrechnen und liegt nur wenig über dem Mindestunterhalt.

Ich sehe die Gefahr, dass ich hier demnächst zwei neue Verfahrensgegner habe. A das volljährige Kind und B die Mutter die noch ein minderjähriges Kind im Portfolio hat...

Oder lässt sich das begrenzen?

Danke vorab.

Viele Grüße
Paul

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.07.2015 21:20
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Paul!
Ich sehe eigentlich nur einen Konfliktherd, nämlich Erwachsenen-KU. Für das minderjährige Kind würde m.E. der Titel unverändert weiter gelten.

Im Eingangspost hast Du geschrieben, dass derzeit kein Kontakt zu den Kids besteht...woher kommt das, blocken die Kids, KM oder Du?
Welche Chancen siehst Du, Dich mit erwachsenem Junior zu treffen und ein "Männergespräch" über seine Zukunftspläne und deren Finanzierung (auch über Herausgabe Titel)  zu reden?

Grüßung
Marco

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AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2015 09:19
(@soeinaerger)
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Hi Marco,

ich gehe davon aus, dass hier wenig Chance besteht irgendwas in einem persönlichen Gespräch zu klären. Ursächlich wurde der Zustand von der KM (mutwillig) betrieben. Ich gehe stark davon aus, dass sich sich dies auf zweite Generation überträgt.
Anders als "Babs1974" gibt es auf meiner Seite und auch meiner jetzigen Frau keinerlei Bedürfnis nach "Kontakten". Auch hier wurde vorgelebt, dass man sich nur jemanden besorgen muss, der für den Unterhalt aufkommt. Insofern ist mein primäres Ziel schnellst möglich diesen Forderungsapparat abzustellen.
...der Zweck heiligt die Mittel...also egal wie...ich sehe einfach keinen sinnvollen Ansatz moderat vorzugehen. Die Gegenseite macht sich nämlich auch keine Gedanken, ob mir im Alter noch was bleibt. Wenn ich die Dinge lese mit drei angefangenen Studiengängen stehen mir die Haare zu berge...aber da hat jeder seine eigene Sicht und jede Situation ist individuell.

Ich verstehe aber, dass nach Volljährigkeit sich die Vollstreckbarkeit des Teils des Titels sich auf das volljährige Kind überträgt? Im Gegenzug könnte die KM aber auch wieder ein Faß aufmachen oder?

Viele Grüße
Paul  

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.07.2015 15:47
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du hast einen Vergleich, der sich verschiedene Personen bezieht.
Es ist das Ziel eines Titels vollstreckbar zu sein, allerdings wirst Du davon auch in Kenntnis gesetzt und kannst Dich dagegen wehren.

Trotzdem halte ich es nicht für vergeblich an den fast Volljährigen zu schreiben und ihm mitzuteilen, dass sich die Rechtslage mit der Volljährigkeit ändert, er also selbst für seinen Unterhalt verantwortlich ist und und die entsprechenden Unterlagen auch selbst beibringen muss. Insbesondere muss er seine Bedürftigkeit nachweisen, z.B. über eine Schul- oder Studienbescheinigung und eine Erklärung über sein Einkommen. Selbstverständlich bist Du zu einem Gespräch darüber bereit.

Aus Deinen Darlegungen entnehme ich, dass Du bisher immer zur Zufriedenheit der KM gezahlt hast. Nach-/Rückforderungen für die Vergangenheit sind nur in sehr beschränktem Umfang möglich, auch und gerade bei titluliertem Unterhalt.
Was die ganze Sache auslösen kann ist eine generelle Überpfung Deiner Leistungsfähigkeit (kann aller 2 Jahre erfolgen), die dann ggf. auch zu höherem minderjährigen KU führt für die Zukunft, so die reale Lage so ist.

Wenn Du nichts unternehmen willst, dann läuft es darauf hinaus, dass Du weiter zahlst. Solange das Kind weiter zu Hause wohnt und keinen Unterhalt von der KM fodert/fordern will und die KM ggf. auch nicht leistungsfähig ist, ist das durchaus in Ordnung. Im wesentlichen verzichtest Du auf 92 Euro halbes Kindergeld, da ab Volljährigkeit dem Kind das volle Kindergeld zusteht und sich der Unterhaltsanspruch entsprechend mindert.

Schwieriger wird die Sache, wenn Dein Kind studiert, eine Ausbildung macht und nicht mehr bei einem Elternteil wohnt, dann ist sein Bedarf nämlich 670 Euro plus ggf. KV+PV, Kindergeld ist vollanzurechen und eigenes Einkommen, außerdem ist BAfög vorrang zu beantragen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2015 16:27
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Paul,

Was ist die richtige Stratgie?

Eine "richtige" Strategie läßt sich ohne Kenntnis der sonstigen Rahmenbedingungen (was macht der Volljährige, wie sieht die Einkommenssituation aus, offensichtlich bist Du neu verheiratet und hast gem. älterer Threads ein weiteres minderjähriges Kind) nicht empfehlen.

So einer der drei Beteiligten (Du, Volljähriger, KM in Vertretung des minderjährigen Kindes) nicht mehr mit dem Titel zufrieden ist, steht es jedem der Beteiligten frei, eine Abänderung zu beantragen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2015 16:47