Hi Zusammen,
ich steige gerade wegen der Möglichkeiten zu einem vorläufigen Zahlungsverbot auf meinem Girokonto nicht durch. Dass das Konto nun für 4 Wochen „eingefroren ist“ für einen angekündigten Pfändungsbeschluss verstehe ich.
Ist jetzt nur noch die Umwandlung in ein P Konto möglich um flüssig zu werden? Der Freibetrag ist aber für die mir aufgebrummten Unterhaltszahlungen von gut 2 Kilo nicht ausreichend.
Oder besteht noch die Möglichkeit eines Vollstreckungsschutzantrages über das Gericht?
Kann die Bank meine Freibeträge erhöhen aufgrund von mir vorgelegter Urteile was zu zahlen ist? Das könnten die ja auch einfach an den Zahlungen der letzten Monate sehen.
Vielen Dank im Voraus
Urmel63
Lern aus der Vergangenheit – träum von der Zukunft und leb in der Gegenwart.
Wenn Dir das Leben in den Arsch tritt, nutze den Schwung um vorwärts zu kommen.
Hi,
umwandeln in P-Konto ist die Voraussetzung, um überhaupt an Freibeträge zu kommen.
Allerdings ist hier für mich die Frage, ob das Konto derzeit überhaupt umwandelbar ist oder ob Du ein neues brauchst. Das kommt auch ein wenig auf den genauen Text der Vorpfändung an.
Freibeträge auf dem P-Konto kann die Bank gegen entsprechende Bescheinigungen und Nachweise erhöhen.
Gruss von der Insel
Die Umwandlung dieses Konto sollte eigentlich möglich sein, allerdings dauert das vermutlich ein paar Tage.
Hole dir einen Antrag für die Umwandlung auf ein P-Konto von der Bank, trage deine Unterhaltsberechtigten ein und lasse das Ganze von einem Anwalt oder sonst einem der dort erwähnten Leute unterschreiben.
(Die Beträge dafür sind wieder völlig andere als in der DT oder im Titel stehen.)
Die Zahlungssperre läuft normalerweise 4 Wochen.
Ob du mit dem P-Kontoantrag nun schneller an dein Geld kommst, weiß ich auch nicht.
Auf jeden Fall solltest du aber auch deinen Dispo auf 0,- setzen, sonst wird rigoros ins Minus gepfändet.
Auch Kreditkarten müssen weg.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi,
dann werde ich am Montag mal losturnen und die Umwandlung beantragen.
Das die Freibeträge niedriger als der ausgeurteilte Unterhalt sind ist der Hit.
Da wird es schwierig zu zahlen was an Unterhalt feststeht.
Vielleicht krieg ich sie auch noch so eingefangen, eigentlich habe ich keinen Rückstand nach neuestem Urteil, das ist nur noch nicht rechtskräftig also versucht man schnell noch mal nach altem Urteil Schäflein ins trockene zu bringen…
Vielen Dank
Urmel63
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Wenn Dir das Leben in den Arsch tritt, nutze den Schwung um vorwärts zu kommen.
Hi,
Um es noch ein wenig zu präzisieren: Du hast eine Vorpfändung bekommen. Jetzt hat der Gläubiger einen Monat Zeit, um den PfÜb erlassen und zugestellt zu bekommen. Und erst mit dieser Zustellung beginnt die berühmte 4-Wochen-Frist.
Ich habe gerade einmal den 850k ZPO aufgeblättert - da die Umwandlung auch noch während der bereits laufenden Pfändung möglich ist (siehe dort am Ende von Absatz I), ist sie natürlich auch während der Vorpfändung möglich.
Das die Freibeträge niedriger als der ausgeurteilte Unterhalt sind ist der Hit.
Nein, die Freibeträge sind Durchschnittswerte. Es steht Dir frei, nach § 850k IV ZPO den konkreten Betrag vom Vollstreckungsgericht festsetzen zu lassen. Aber rechne dann bitte damit, dass Dein eigener Freibetrag nach unten korrigiert werden könnte und weiterhin damit, dass solche Korrekturen eines der "Lieblingsthemen" der Rechtspfleger sind (schliesslich hat man das P-Konto erfunden, um sie davon zu entlasten).
Gruss von der Insel
Moin Inselreif,
Danke, das klingt schon etwas besser, schlägt man bei den Rechtspflegern besser selber auf oder lässt den RA wirken?
Wie großzügig der eigene Freibetrag behandelt wird hab ich ja schon bei der letzten erfolglosen Gehaltspfändung (falscher Drittschuldner :redhead: ) erleben dürfen.
Gruß
Urmel63
Lern aus der Vergangenheit – träum von der Zukunft und leb in der Gegenwart.
Wenn Dir das Leben in den Arsch tritt, nutze den Schwung um vorwärts zu kommen.
rechne dann bitte damit, dass Dein eigener Freibetrag nach unten korrigiert werden könnte und weiterhin damit, dass solche Korrekturen eines der "Lieblingsthemen" der Rechtspfleger sind (schliesslich hat man das P-Konto erfunden, um sie davon zu entlasten).
Gruss von der Insel
Wie sieht es mit § 850d aus? Bei Pfändung aus Unterhaltsansprüchen haben
die Freibeträge auf dem P-Konto doch gar keine Wirkung. Die Absenkung
des Freibetrages muß der Gläubiger allerdings beim Vollstreckungsgericht beantragen.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Ergänzend wäre noch zu überlegen, das sich der Unterhaltsgläubiger dann
ja die lfd. Unterhaltszahlung unmöglich machen würde.
Dann also Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze
beim Vollstreckungsgericht gem. § 850 f ZPO stellen. Das der laufende
Unterhalt gezahlt wird, bzw. auch in Zukunft weiter geleistet wird, wird
nachzuweisen sein.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Die Absenkung des Freibetrages muß der Gläubiger allerdings beim Vollstreckungsgericht beantragen.
genau so ist es. Das Vollstreckungsgericht setzt auch hier einen unpfändbaren Betrag individuell fest - allerdings nur für den betreffenden Gläubiger und die betreffende Pfändung.
Um die laufende Unterhaltszahlung muss sich der Gläubiger keine Sorgen machen, denn wegen der pfändet er ja 😉
Ob er pfänden darf, wenn Unterhalt freiwillig geleistet wird, ist eine andere Kiste. Aber wenn gepfändet wird, muss man nichts mehr selbst aus irgendwelchen Freibeträgen zahlen und entsprechend sind keine zu berücksichtigen.
Beachte bitte auch die Mehrstufigkeit: man kann das Gehalt pfänden (dann Antrag nach § 850 f ZPO), anschliessend kommt der Rest vom Gehalt auf das Konto und das Guthaben kann wieder gepfändet werden (dann Antrag nach § 850 k ZPO).
Gruss von der Insel
Beachte bitte auch die Mehrstufigkeit: man kann das Gehalt pfänden (dann Antrag nach § 850 f ZPO), anschliessend kommt der Rest vom Gehalt auf das Konto und das Guthaben kann wieder gepfändet werden (dann Antrag nach § 850 k ZPO).
Das habe ich selber so erlebt. Ein Gläubiger stellte Pfüb an meinen Arbeitgeber zu und gleichzeitig an meine Ex auf
unser gemeinsames Bankkonto. Damit konnte der Gläubiger gleich 2x kassieren.
Wir konnten dann allerdings unsere Ansicht beim VG durchsetzen, das wir dieses Vorgehen für rechtsmißbräuchlich hielten
und haben Freigabe des Kontoguthabens beantragt. Heute analog dazu: § 850l ZPO.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)
Na das macht Mut,
lasse es jetzt über den RA laufen, eigentlich habe ich nach noch nicht rechtskräftigen OLG Urteil immer noch gut 300,-€ bisher Überzahlt.
Wenn da nicht Gebühren währen von gut 500,-€, muss ich zahlen wenn die unfähig sind Lohnpfändungen an den richtigen Arbeitgeber zuzustellen?
Irgendwo habe ich gelesen das nicht erfolgreiche Pfändungen nur die Minimumgebühr erlauben, das kann ich mir bei den Forderungen von rund 500,-€ Gebühren und bisher 2 erfolglosen Versuchen außer dem laufenden Zahlungsverbot auch nicht glauben.
Gruß
Urmel63
Lern aus der Vergangenheit – träum von der Zukunft und leb in der Gegenwart.
Wenn Dir das Leben in den Arsch tritt, nutze den Schwung um vorwärts zu kommen.
Hi,
das ist ohne konkrete Angaben alles sehr schwer zu beurteilen.
Grundsätzlich wird dem Gläubiger im Rahmen des ZV-Verfahrens eine ziemlich grosse Narrenfreiheit zugebilligt. Und das ist auch richtig, denn er muss vieles sehr schnell und auch mal auf Verdacht tun, um die Chance auf sein Geld zu erhöhen. Dabei passieren auch schon mal Fehler und es wäre unfair, den Gläubiger in allen diesen Fällen mit den Kosten zu belasten. Nur bei absolut unsinnigen Massnahmen (beispielsweise Antrag auf Zwangsverwaltung einer bekanntermassen selbstgenutzten Immobilie) gibt's keine Kosten erstattet.
Unabhängig davon, ob man das jetzt unter "Unfähigkeit" oder "Unwissenheit" subsumieren kann: wenn Du bei der seinerzeitigen Lohnpfändung kein Rechtsmittel eingelegt hast, dann trägst Du auch die Kosten dieser Vollstreckungsmassnahme. So steht es unten im Beschluss, der -falscher Arbeitgeber hin oder her- nicht angefochten wurde.
Die Kosten erscheinen mir auch nicht zu hoch. Der RA erhält für jeden Vollstreckungsversuch (PfÜb und auch das Zahlungsverbot) zwar nur eine 0,3-Gebühr. Bei laufendem Unterhalt in der von Dir skizzierten Höhe reden wir über reichlich hohe Streitwerte. Hinzu kommen Zustellungskosten an jeden der Beteiligten und bei den PfÜbs noch 15,- Gerichtskosten.
Du hast als Schuldner alle diese Beschlüsse und auch das Zahlungsverbot zugestellt bekommen und eigentlich sollte dort jeweils eine Kostenrechnung zu finden sein.
Gruss von der Insel
Hi Inselreif,
nö so einfach ist es leider nicht, beim ersten Versuch 03.2012 gab‘s nur den Einwurf der Obergerichtsvollzieherin ich war da, dann und dann komm ich wieder, beim 3. Mal lass ich die Tür auf bohren wense nich da sind.
Auf telefonische Nachfrage, „ja wenn ich ihnen die Forderungsaufstellung einwerfe wissen sie ja um was es geht und melden sich nicht bei mir…“
03.2012 eingestellt ohne Sicherheitsleistungen vom AG
07.2012 eingestampft von OLG, eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
09.2012 erneuter Antrag auf einstweiligen Einstellung Zwangsvollstreckung an OLG
Versuchte Lohnpfändung 09.2012 dieses Mal mit PfÜB recht wirr mit Streichungen inklusive der Kosten vom März. Zu hoch auch noch um über 2 Kilo bei den ausstehenden Unterhaltszahlungen.
10.2012 erneuter Hinweis auf einstweiligen Einstellung Zwangsvollstreckung vom September an OLG
10.2012 sieht der OLG Senat im Hinblick auf die Verkündung einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren am xx.10.2012 von einer Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung des Amtsgerichts abzuändern und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen derzeit ab.
10.2012 (nach Urteilsverkündung) das Zahlungsverbot rückständiger Unterhalt und Kosten nur als Summe ausgewiesen.
Das mag für eine Beurteilung immer noch zu mager sein aber mehr Infos hab ich auch nicht.
Gruß
Urmel63
Lern aus der Vergangenheit – träum von der Zukunft und leb in der Gegenwart.
Wenn Dir das Leben in den Arsch tritt, nutze den Schwung um vorwärts zu kommen.
also kommt noch zumindest ein normaler Pfändungsversuch per GV dazu.
Sorry, das ist in der Tat zu verworren, da müsste man die Akte kennen und Puzzlestückchen zusammensetzen.
An der Grundaussage (in P-Konto umwandeln, ggf. Freibeträge beantragen) ändert das natürlich nichts.
Gruss von der Insel