Wie läuft eine Pfän...
 
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Wie läuft eine Pfändung TU ab und wie formuliere ich eine Aufforderung dazu?

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(@Inselreif)

Wenn der Schuldiger einen Dispo von ca. 3000€ hat und dieses Konto quasi immer im Minus ist, bekommt zunächst die Bank ihr Geld, dann erst der Gläubiger?

Dann bekommt zuerst die Bank ihr Geld. Es sei denn, dass Du den Anspruch auf den Dispo mitpfändest, dann bekommst Du alles, was bis zu den 3.000 noch Luft ist. Allerdings wird die Bank den Dispo dann recht sicher kündigen, so dass es ein einmaliges Vergnügen bleibt.

Laut Pfändungstabelle liegt der pfändbare Betrag bei 2 unterhaltsberechtigten Personen (ich mit TU + Tochter mit KU) bei Bald-Ex Einkommen bei ca. 300 Euro.

Die Person für die gepfändet wird, zählt nicht mit! Aber das spielt eh keine Rolle, denn...

Ich verstehe das mit dem Selbstbehalt auch nicht.

Achtung - dieser Selbstbehalt der ZPO in der Zwangsvollstreckung hat nichts mit dem Selbstbehalt aus dem Familienrecht zu tun !!
Er ist für Dich auch völlig uninteressant, Du pfändest ja Unterhalt und kannst Antrag nach § 850d ZPO stellen. Dann finden die Freibeträge der ZPO keine Anwendung und das Gericht setzt einen individuellen Betrag fest, der dem Schuldner noch verbleiben muss. Dieser Betrag orientiert sich an den Sozialhilfesätzen. Ob irgendwelche Bankkredite dabei berücksichtigt werden, ist fraglich, kann man aber ohne Details zu kennen nicht beurteilen. Der vorrangig zu zahlende KU wird in jedem Fall in den Freibetrag mit aufgenommen, damit er noch gezahlt werden kann. Der laufende TU wird ja gerade gepfändet, also nicht aufgenommen.

Das kann doch bestimmt noch weitere Probleme nach sich ziehen, wie Kündigung des Kontos, der Baufinanz., Schufa, Ärger mit Arbeitgeber etc. etc.

Klar. Das ist ja keine Spassveranstaltung. Wem gehört eigentlich die Immobilie? Kann man nicht da rein vollstrecken?

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 01.09.2014 21:47
(@SpecialD)

Hi Ona!

Eine Pfändung kann der Ruin für ihn sein, dass muss dir bewusst sein.
Er hat nicht gezahlt, somit hast du einen Anspruch. Ob du es tatsächlich machst oder du auf das OLG wartest, ist deine Entscheidung.

Wie ich schon mehrfach aufführte, gilt bei Pfändungen ein anderer Selbstbehalt.
Definitiv werden hier KEINE Kredite, Altersvorsorgen oder etc. berücksichtigt.

Ein Szenario, wie er nach deiner von dir ausgesprochenen Warnung über eine Pfändung reagieren könnte:
Alles Geld was er in die Finger bekommen kann, würde er einem Vertrauten geben.
Bevor er nun von etwa 800-900 EUR Miete, Auto, Versicherungen, laufende Kredite etc. bezahlen müsste und man ihm sein Gehalt bis auf unbestimmte Zeit pfänden würde, würde er NICHT mehr zur Arbeit gehen, sich um Hartz IV bewerben, die 30% Abzug in Kauf nehmen, private Insolvenz anmelden; nur damit DU so wenig Geld wie möglich von ihm bekommst.

Ob er das alles vor oder nach dem Urteil des OLGs machen würde? Keine Ahnung!

Nun, liebe Ona, was wirst du denn tun?

Ich kann nur eine anwaltliche Beratung empfehlen.

LG D

AntwortZitat
Geschrieben : 01.09.2014 23:51
(@Inselreif)

Definitiv werden hier KEINE Kredite

Es gibt durchaus Ausnahmen. Zum Beispiel wenn der Hauskredit die ortsübliche Miete einer angemessenen Wohnung nicht zu sehr übersteigt.

Und wenn er tatsächlich so reagiert, wie von SpecialD angedeutet, müsste er es schon sehr geschickt angehen, wenn die Sache nicht vor dem Strafrichter enden soll.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2014 09:16
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@sD:

Seltsam, du fragst Ona, ob sie ihren Ex tatsächlich ruinieren will. In deinem Fall ist dir das im Falle der Kaution und WOhnung doch auch völlig egal, dass du damit deienr Ex finanziell schadest.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2014 09:34
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Ona,

ich dachte irgendwo gelesen zu haben, dass die Immobilie fast abbezahlt wäre. Wie Inselreif sehe ich die besten Chancen, die Immobilie mit einer weiteren Hypothek (so möglich) zu belasten, bei einem Hauskredit sind 16 000 Euro eher unbedeutend.
Die Raten dafür sind dann auch nicht so hoch und der laufende KU gesichert.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2014 11:35
(@SpecialD)

Liebe Tina,

Ona hat ein bestimmtes Vorhaben und fragt nach Möglichkeiten.
Ich zeige ihr nur die möglichen Folgen auf und bestätige ihr ihre Vermutung, ob sie dadurch ihrem Ex Schaden zufügt.

Und hier sehe ich den großen Unterschied zu manchen anderen Usern.
Bei mir gab es schon eine Pfändung und bin daher ein gebranntes Kind, dennoch lasse ich mein persönliches Empfinden raus und konzentriere mich auf das Anliegen des TOs/der TO.

Ob Ona nun Pfändet oder nicht, muss ganz allein sie entscheiden. Mich interessiert nur der weitere Fortgang dieser Geschichte.
Darauf beruht auch einzig und allein meine Frage, ob sie es nun tun wird oder nicht.

Auch verwechselst du in meiner Geschichte die Tatsachen. Meine DEF hat die Mittel mir weiteren finanziellen Schaden zuzufügen.
Mit läpischen 50 EUR im Jahr und 5-10 Minuten Arbeit ihrerseits online, wäre ich aus dem Mietvertrag draußen.
Anstatt dies zu tun, missbraucht sie lieber meine hinterlegte Bürgschaft.

@Inselreif
Wenn dem so ist wie du sagst, müsste das Gericht ja Unterlagen einfordern, damit derartige Dinge berücksichtigt werden können.
Das tut es meines Wissens aber nicht. Das Gericht sieht einen vollstreckbaren Titel, gibt einen Selbstbehalt an und schickt den Gerichtsvollzieher los.

Auch ist es kein Geheimnis, dass viele Unterhaltspflichtige ihren Job kündigen, Geld verstecken, usw.

LG D

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2014 11:38
 Ona
(@ona)
Rege dabei Registriert

Hallo,

danke für eure Infos und Hinweise.
Ich frage doch deswegen so genau nach, weil ich kein Interesse habe, einen Menschen zu ruinieren. Ich bin an einer friedlichen Lösung interessiert.
Deswegen meine Idee eine Frist vorab zu setzen bis wann er mir die 16TSD zahlen soll. Ich werde ihm nur den Hinweis geben, das ihm wohl entgangen ist, dass ich einen vollstreckbaren Titel habe.
Mehr nicht. Er ist intelligent genug zu wissen, was das bedeutet.

Ich bin des Wartens müde, ich warte seit über 3 Jahren. Auf das OLG warten bedeutet evtl, April oder noch später. Und selbst dann ist keine Garantie gegeben, das mein Bald-Ex zahlt.

Die Immobilie gehört ihm. Ob man da reinvollsrecken kann, entzieht sich meiner Kenntnis. Das muss ich mit der Anwältin besprechen.

Mein Bald-Ex würde niemals nicht zur Arbeit gehen. Er arbeitet seit fast 30 J. in der Firma und wäre niemals so dumm, sich gegen eine fette Betriebsrente und weitere Boni zu entscheiden.
Dann würde er die Immobilie nicht mehr abzahlen können, was für ihn auch niemals infrage kommen würde, vor allem weil seine Mutter noch mit einem Grundbucheintrag drinsteht.

Außerdem werde ich mein weiteres Leben nicht auf Angst aufbauen, was wäre wenn mein Nochmann dieses oder jenes tut… Das kommt absolut nicht infrage!

VG Ona

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.09.2014 13:49
(@Inselreif)

Das tut es meines Wissens aber nicht. Das Gericht sieht einen vollstreckbaren Titel, gibt einen Selbstbehalt an und schickt den Gerichtsvollzieher los.

Sorry aber "meines Wissens" hilft da nicht viel.
Das Gericht setzt den Selbstbehalt auf das gesetzliche Minimum des § 850d ZPO an und fertigt den PfÜb aus (einen Gerichsvollzieher schickt es auch nicht los).
Wenn der Schuldner meint, einen höheren Selbstbehalt haben zu wollen (was praktisch immer der Fall sein dürfte), muss er selbst Antrag nach § 850f ZPO stellen.

@Ona - ich würde das mit der Immobilie forcieren, zumindest eine Zwangssicherungshypothek kann nicht schaden.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2014 16:40
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Ona,

ich (!) würde da vielleicht noch anders ran gehen.

Er hat Dir eine Summe x.xxx bezahlt. Du hast noch einen weiteren Anspruch auf Summe y.yyy oder yy.yyy. Jetzt ist die Frage: BRAUCHST Du das Geld gerade aktuell oder hast Du durch die Zahlung, die bereits erfolgt ist, Spielraum. Oder musst Du Schulden zurück zahlen aus der Zeit, in der er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Wenn Du aktuell klarkommst, dann würde ich ihm ggf. mitteilen, dass Du bis zum Zeitpunkt xx.xx.xxxx die Zahlung erwartest und ansonsten von den Möglichkeiten des Titels Gebrauch machen oder andere Maßnahmen ergreifen wirst, um Deinen Anspruch zu sichern Pfüb (zB auch beim Finanzamt), Sicherungshypothek, ggf. Lohnpfändung, je nachdem, was für Möglichkeiten bestehen).

Wenn Du aber knapp auf Kante genäht bist und er das jetzt nur verschleppt, aber theoretisch könnte, würde ich mich informieren, wie ich das am geschicktesten vollstrecke.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2014 16:48
(@hexesyl)
Nicht wegzudenken Registriert

Wenn der Schuldner meint, einen höheren Selbstbehalt haben zu wollen (was praktisch immer der Fall sein dürfte), muss er selbst Antrag nach § 850f ZPO stellen.

Gruss von der Insel

Denn muss er beantragen. Und das wäre nur, wenn er noch für andere Geld auf sein Konto erhält (z.B: Rente der Mutter, ALG II von der BG usw.) Ansonsten ist ab 1054 € pfändbar - jedenfalls ist das der Freibetrag eines Pfändungschutzkontos. Und Unterhalt kann diesen Betrag irgendwie unterschreiten. So habe ich das jedenfalls verstanden, als wir uns mit Pfändungsschutzkonto und erhöhten Freibetrag beschäftigten.

A life lived in fear is a life half lived

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2014 21:28




(@Inselreif)

Jetzt wird es etwas konfus. Wir reden im Moment von der Pfändung des Arbeitseinkommens. Mit dem Konto läuft das noch mal etwas anders.
Das bringt uns aber auch nicht wirklich weiter. Ona sollte erst mal wissen, ob und wie viel sie vollstrecken will / muss.
Da der laufende Unterhalt ohne Zinsen tituliert ist, würde ich auf lange Sicht aber nicht (bzw. nur gegen Vereinbarung mit dem Schuldner) stunden.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2014 22:00
(@nichtplatt)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

der Ex von Oha muss für zwei Unterhalt bezahlen. Somit beträgt der Pfändungsfreibetrag 1.650,00€. Von jedem Euro den der Ex drüber hinaus hat darf er 60% behalten. Erst ab 3.203,67 kann alles gepfändet werden. Urlaubsgeld (13 Gehalt)  ist überhaupt nicht pfändbar, beim Weihnachtsgeld müssen dem Schuldner 500,00 € verbleiben.

Das sind die Regeln bei einer Gehaltspfändung. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich dabei um Unterhaltsrückstand oder andere Schulden handelt.

Beim laufenden KU sieht es anders aus. Da gilt der normale Selbstbehalt von 1.000,00€.

Nichtplatt

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2014 23:22
(@Inselreif)

@Nichtplatt: bitte nenn uns mal die gesetzliche Grundlage für Deine Auffassung. Danke sehr.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2014 05:48
(@nichtplatt)
Nicht wegzudenken Registriert

HI @inselreif

natürlich gerne.

z.B. http://www.schuldnerberatung-diskret.de/pfaendungstabelle

ZPO § 850c

Da der Unterhaltsrückstand nur nach ZPO gepfändet werden kann, ist dieser genauso wie andere Schulden zu betrachten.

Nichtplatt

PS. Die gleichen Pfändungsfreigrenzen gelten auch für das P-Konto.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2014 08:36
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

die ganze Diskutiererei bringt nichts, da der Ex Vermögen hat. Da dem Gläubiger es freisteht, wie er pfändet, düfte mit der Immobilie ein hohes Interesse des Ex bestehen, diese durchaus stemmbare Summe schnell vom Tisch zu bekommen.

Daher finde ich den Vorschlag von LBM durchaus fair und nachvollziehbar.
Drei Summen, fest vereinbart, mit FESTEM Zahlungstermin. Hält er sich nicht dran ... läuft es wie benannt.

Da runiniert man niemanden, Ex kann sich einstellen und die Kohle zusammen sammeln.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2014 08:58
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

ZPO § 850c

Da der Unterhaltsrückstand nur nach ZPO gepfändet werden kann, ist dieser genauso wie andere Schulden zu betrachten.

Wieso nach §850c ZPO? Soweit ich weiß, werden Unterhaltsschulden nach §850d ZPO gepfändet und
gehts runter bis auch Sozialhilfeniveau, je nachdem, was das Vollstreckungsgericht dann festlegt.

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2014 09:00
(@nichtplatt)
Nicht wegzudenken Registriert

@Debugged

Austitulierter Unterhaltsrückstand sind ganz normale Schulden und können nur nach §850c gepfändet werden. Auch bei einer Privatinsolvenz bei einem Eröffnungstermin bis zum 30.06.2014 waren alle Schulden gleichberechtigt zu den Unterhaltsschulden. Seit dem 1.07.2014 haben sich die Pfändungsfreigrenzen und die Gleichberechtigung der Schulden zwar nicht verändert, aber zu erst sollen Steuer- und Unterhaltsschulden bedient werden.

@Kaspar

In eine Immobilie rein zupfänden ist langwierig und schwierig. In diesem Fall kann der Ex die Zeit für sich spielen lassen. Natürlich kann man "nach Jahren" einen Termin zur Teilzwangsvollstreckung erwirken, aber nur dann wenn die finanzierende Bank nicht dagegen Einspruch gemäß erstem Rang erhebt. Nur sollte sie beachten, dass bei jeder Pfändung die gesamten Kosten von ihr voraus gezahlt werden müssen und nein, bei Pfändungen gibt es in der Regel keine Beiordnung eines Anwalts auf VKH.

Schnell wird es in diesem Fall nicht gehen. Oha kann sich den laufenden Unterhalt in Form eine Gehaltspfändung vom Arbeitgeber überweisen lassen. Auch ist es möglich, den Rückstand im Rahmen der normalen Pfändungsfreigrenzen zu vollstrecken. Wenn nur wenige Euro im Monat rüberkommen dauert  es sehr lang.

Die einzige zusätzliche Möglichkeit ist die Pfändung ins bewegliche Vermögen durch den GV. Kann der Ex nicht glaubhaft machen (durch Ratenzahlung) innerhalb von 6 Monaten den Rückstand zu begleichen, muss er eine Auskunft zu seinen Vermögensverhältnissen (ehemalige Versicherung von Eidesstatt) abgeben. Spätestens dann erfährt man, wie die finanzielle Lage ist und in welchem Bereich eine Pfändung lohnenswert ist.

Gruß

nichtplatt

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2014 09:30
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@Kaspar

In eine Immobilie rein zupfänden ist langwierig und schwierig. In diesem Fall kann der Ex die Zeit für sich spielen lassen. Natürlich kann man "nach Jahren" einen Termin zur Teilzwangsvollstreckung erwirken, aber nur dann wenn die finanzierende Bank nicht dagegen Einspruch gemäß erstem Rang erhebt. Nur sollte sie beachten, dass bei jeder Pfändung die gesamten Kosten von ihr voraus gezahlt werden müssen und nein, bei Pfändungen gibt es in der Regel keine Beiordnung eines Anwalts auf VKH.

Sorry, dass ist angstmacherei!
Wenn ich Gläubiger bin, der Schuldner sich in keinsterweise rührt, um seine Schulden zu begleichen, ich keine andere Möglichkeit habe ... dann pfände ich natürlich in die Immobilie hinein. Und da die Summe - gemessen an einem Immobilienwert - realitv geringfügig ist, bin ich mir sicher, alle Kosten und Gebühren wieder zu bekommen. Dann dauert das halt zwei, drei Jahre ... na und? Wird doch besser verzinst wie auf dem Sparbuch ...

Oder der Ex rührt sich und kommt mit einem vernünftigem Gegenangebot.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2014 09:45
(@nichtplatt)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi @Kaspar,

Sorry, dass ist angstmacherei!
Dann dauert das halt zwei, drei Jahre ... na und? Wird doch besser verzinst wie auf dem Sparbuch ...

wenn Du mich schon bestätigst, was hat das dann mit Angstmacherei zu tun? Sofern ich @ona richtig verstanden habe, will sie nicht länger warten, noch nicht einmal auf den endgültigen Abschluss des Verfahren und ganz schnell ihr Geld bekommen.

Nur für den Fall, dass der Ex von @Ona so tickt, wie sie ihn beschrieben hat, ringt ihm eine Sicherungshypothek (im dritten Rang) und der Versuch einer Teilzwangsversteigerung der Immobilie nur ein müdes Lächeln ab.

nichtplatt

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2014 10:00
(@Inselreif)

Da der Unterhaltsrückstand nur nach ZPO gepfändet werden kann, ist dieser genauso wie andere Schulden zu betrachten.

Also sorry, "nach ZPO" geht jede Pfändung.

Zum einen reden wir hier, auch, über laufenden Unterhalt, der in jedem Fall nach § 850d ZPO zu pfänden ist.
Zum anderen ist noch die Frage, ob sich der Schuldner der Zahlung entzogen hat. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn der Schuldner leistungsfähig war. Dann gilt nämlich §850d ZPO ebenfalls für Rückstände.
Hier hat das Familiengericht einen Rückstand für die Vergangenheit tituliert, also die Leistungsfähigkeit bereits geprüft (sogar nach den höheren familienrechtlichen Selbstbehaltssätzen). Damit stehen die Chancen bestens, dass sich das Vollstreckungsgericht dem ohne weitere Rechnerei anschliesst und die gesamte Forderung privilegiert ist.

Im Übrigen zählt der unterhaltsvoillstreckende Gläubiger nicht als unterhaltsberechtigt mit, auch von daher sind die erwähnten Zahlen unzutreffend.

Gruss von der Insel

PS: kleine Ergänzung:
1. Privilegiert sind vorneweg und ohne wenn und aber von Gesetzes wegen auch sämtliche Rückstände der vergangenen 12 Monate
2. Die Darlegungs- und Beweislast, dass er sich der Zahlung nicht entzogen hat, trägt der Schuldner.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.09.2014 10:00




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