Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 27. April 2009 – Az. 21 F 112/08 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von der Erhebung gerichtlicher Kosten wird abgesehen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
1.
Der Beteiligte zu 1. hatte die Vaterschaft für die am …. Mai 2007 geborene, im Haushalt der Kindesmutter lebende S… W… anerkannt und mit Schriftsatz vom 18. Juli 2008 mit der Behauptung einer Umgangsverweigerung seitens der Kindesmutter auf eine gerichtliche Umgangsregelung angetragen. Nachdem in einem ersten Anhörungstermin am 2. September 2008 eine einvernehmliche Vereinbarung zur Umgangsausübung nicht zustande gekommen war, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2008 einen vorläufig begleiteten Umgang angeordnet, der allerdings in der Folgezeit tatsächlich aufgrund wiederholter Absagen der Kindesmutter nicht stattgefunden hat. Dies hat der Antragsteller zum Anlass genommen, am 1. Dezember 2008 auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Kindesmutter wegen Umgangsvereitelung anzutragen. Im Ergebnis eines im Februar 2009 erstellten Abstammungsgutachtens ist sodann offenbar geworden, dass der Antragsteller tatsächlich nicht der Vater von S… ist. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 27. April 2009 hat daraufhin das Amtsgericht die Gerichtskosten des Verfahrens hälftig beiden Beteiligten auferlegt und im Übrigen angeordnet, dass eine Kostenerstattung nicht stattfindet, weil besondere Gründe, die eine solche rechtfertigen könnten, im Streitfall nicht vorlägen.
Gegen diesen ihm am 8. Mai 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 18. Mai 2009 beim Amtsgericht Bad Liebenwerda eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Er erstrebt, von jeglichen Kosten im Zusammenhang mit dem Umgangsverfahren freigestellt zu werden. Er verweist darauf, dass der Kindesmutter schon vor Einleitung des Verfahrens bekannt gewesen sein müsse, dass er gar nicht der Vater von S… ist. Außerdem habe die Kindesmutter den Umgang vereitelt und dadurch die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens veranlasst. Die Kindesmutter habe ihn wahrheitswidrig körperlicher Übergriffe gegenüber ihren Kindern bezichtigt und dadurch die Anordnung eines vorläufig nur begleiteten Umgangs erreicht, den sie dann allerdings gleichwohl und zudem straflos vereitelt habe. Der Antragsteller sieht darin besondere Umstände, die eine Auferlegung der Kosten auf die Kindesmutter rechtfertigen würden.
2.
Die nach §§ 20a Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2, 22 FGG zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache nur in sehr geringem Umfang Erfolg.
a)
Eine Regelung zu Gerichtskosten für das amtsgerichtliche Verfahren ist im Streitfall nicht veranlasst. Die Vorschrift des § 94 Abs. 1 Nr. 4 KostO bestimmt, dass lediglich für Entscheidungen nach §§ 1684 bis 1686 BGB eine (volle) Gebühr erhoben wird. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn das Gericht in eine sachlichrechtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen eingetreten ist und eine abschließende Sachentscheidung in der Hauptsache ergangen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 94 Rdnr. 12). Daran fehlt es hier, weil die Beteiligten zu 1. und 2. das Hauptsacheverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet haben und eine gerichtliche Umgangsregelung gar nicht mehr zu treffen war. Für diesen Fall bleibt es bei dem Grundsatz der Gebührenfreiheit nach § 91 KostO.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bei Einleitung des Umgangsverfahrens in erster Linie im Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der persönlichen Bindung an den (vermeintlichen) Vater gehandelt hat und es deshalb auch der Billigkeit entspricht, von der Erhebung sonstiger gerichtlicher Kosten gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2, 2. HS KostO abzusehen.
Auch für das Zwangsgeldverfahren sind Gerichtsgebühren nicht zu erheben, wie sich aus den besonderen – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen des auch für die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 33 FGG anwendbaren § 119 KostO für die Gebührenerhebung ergibt.
Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung war demnach in Bezug auf die Gerichtskosten geboten.
b)
Für die außergerichtlichen Kosten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ordnet § 13a FGG grundsätzlich an, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat, von einer Kostenerstattung also regelmäßig abzusehen ist. Nur ausnahmsweise kann eine Kostenerstattung angeordnet werden, wenn das der Billigkeit entspricht. Auf die Frage des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien kommt es hierfür nicht an, weshalb im Antragsverfahren auch die Zurückweisung eines Antrages oder die Rücknahme eines solchen für sich regelmäßig noch kein ausreichender Grund sind, eine Kostenerstattung zu verfügen. Gerade in Familienstreitigkeiten ist hinsichtlich der Auferlegung einer Kostenerstattungspflicht Zurückhaltung geboten, müssen also hierfür besondere Gründe im Einzelfall vorliegen (vgl. erkennender Senat, Beschluss vom 29. Juli 2008, Az. 9 WF 177/08; Brandenburgisches Oberlandesgericht – 2. Familiensenat -, Beschluss vom 15. Februar 2007, Az. 10 WF 205/06; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 13a Rdnr. 22 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im konkreten Fall hat das Amtsgericht zu Recht das Vorliegen besonderer Umstände verneint, die es unter Billigkeitsaspekten gebieten, den Antragsteller zu Lasten der Antragsgegnerin von seinen außergerichtlichen Kosten freizustellen. Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers bietet für eine ihm günstigere Entscheidung keinen Anlass.
Soweit der Antragsteller eine Erstattungspflicht der Kindesmutter an den Umstand anzuknüpfen sucht, dass er gar nicht der Vater von S… ist, kann er damit keinen Erfolg haben. Mag die Kindesmutter im Gegensatz zum Antragsteller um einen Mehrverkehr in der Empfängniszeit gewusst haben, so fehlt es doch jedenfalls an hinreichend sicheren Anknüpfungspunkten für eine positive Kenntnis davon, dass der Antragsteller nicht der Vater des Kindes ist. Im Übrigen erwächst das umstrittene Umgangsrecht allein aus dem Umstand der Vaterschaft, die mit der Vaterschaftsanerkennung begründet wurde und nicht schon durch die Vorlage eines diese nicht bestätigenden Abstammungsgutachtens, sondern nur durch Anfechtung derselben beseitigt werden kann (§§ 1592 ff BGB).
Im Übrigen konzentrierte sich die Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. auf die konkrete Ausgestaltung, Intensität und etwaige Einschränkungen eines persönlichen Umgangs zwischen dem Antragsteller und S… W…, eine Auseinandersetzung die ganz typisch für gerichtliche Umgangsverfahren ist und schon deshalb keine vom Regelfall des Ausbleibens einer Kostenerstattung abweichende Anordnung rechtfertigt. Soweit der Antragsteller auf wahrheitswidrige Behauptungen der Kindesmutter und deren strikte Verweigerungshaltung abhebt, gibt dies zu einer abweichenden Kostenentscheidung keinen Anlass. Die Einlassungen der Kindesmutter und das bei Erledigung der Hauptsache noch sehr frühe Stadium der Sachaufklärung lassen keine hinreichend sicheren Rückschlüsse darauf zu, dass die Angriffe des Antragstellers insoweit in der Sache zutreffen. Sie entsprechen sicherlich seiner subjektiven Überzeugung und Erfahrung; in gleicher Weise nimmt aber auch die Kindesmutter ihrem Vorbringen zufolge für sich in Anspruch, im wohlverstandenen Interessen ihrer mit noch nicht zwei Jahren noch sehr jungen Tochter zu handeln, wenn sie eine vorsichtige Anbahnung des bis dato unstreitig nicht geübten Umgangs allein zwischen Vater und Tochter bzw. bei Umgangsausübung unter Einbeziehung zudem fremder Begleitpersonen zu erreichen sucht und sich insbesondere auch gegen die vom Antragsteller angestrebte recht einseitig gefasste Feiertagsregelung wendet. Es liegt bei Beendigung des Verfahrens infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen in der Natur der Sache, dass nicht bis ins Letzte aufgeklärt ist, welche tatsächlichen Umstände Grundlage einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung zur Umgangsgestaltung sein könnten. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem mit der Sachaufklärung im engeren Sinne noch nicht begonnen war.
Im Streitfall ist danach davon auszugehen, dass angesichts des Gegenstandes des Rechtsstreits und des – regelmäßig und auch hier von wechselseitigen Zweifeln in die Redlichkeit des anderen begleiteten – Bemühens der Parteien um eine ihren jeweiligen Vorstellungen vom Kindeswohl entsprechende angemessene Regelung der Verhältnisse die Bevorzugung einer Partei gegenüber der anderen durch eine wie auch immer gearteten einseitige Kostenregelung untunlich ist.
Für die im Zwangsgeldfestsetzungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten gilt Ähnliches. Es ist mit Blick auf das mit Beweisantritten untersetzte Vorbringen der Kindesmutter hinsichtlich des Auftretens von Krankheitsfällen jedenfalls nicht hinreichend sicher festzustellen, dass die Einleitung des Verfahrens nach § 33 FGG aufgrund eines groben Verschuldens der Kindesmutter, nämlich aufgrund mutwilliger und durch nichts gerechtfertigter Vereitelung des vorläufig gerichtlich angeordneten Umgangsrechtes veranlasst gewesen ist. Im Übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller schon mangels vorheriger Androhung mit dem Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln keinen Erfolg haben konnte, hier also schon aus diesem formalen Aspekt unterlegen wäre. Dies rechtfertigt nach den oben angesprochenen Grundsätzen allein noch keine Auferlegung der hier außergerichtliche entstandenen Kosten auf den Antragsteller, macht zugleich aber auch deutlich, dass jedenfalls kein Anlass besteht, die Kindesmutter an den eigenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers insoweit zu beteiligen.
3.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO, 13a Abs. 1 FGG.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2009
9 WF 160/09