Es ist von einer bestenfalls stark eingeschränkten Erziehungseignung eines Elternteil auszugehen, wenn dieser entgegen der wirksamen Beschlusslage, trotz anwaltlicher Beratung und in Ansehung einer als besonders belastend für die Kinder wahrgenommenen und im Rahmen der Anhörung umfangreich so geschilderten vorhergehenden Herausnahme der Kinder aus dem eigenen Haushalt eine erneute Herausgabesituation zulässt, die kindeswohlschädigend noch massiv dadurch verstärkt wird, dass der Elternteil um diese Herausgabesituation ein Szenario aufbaut, in dem die Kinder der „Teilnahme“ dritter -körperlich anwesender bzw. fernmündlich hinzugezogener- Personen ausgesetzt sind, dabei erleben müssen, dass sich die Presse nach dem Stand der Angelegenheit erkundigt und ihr „Schicksal“ durch von der Kindesmutter installierte Überwachungskameras auch noch aufgezeichnet werden soll.
Auf die Beschwerde des Kindesvaters und unter Zurückweisung der Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 16. Dezember 2020 im Beschlußtenor hinsichtlich der Ziffern 1. bis 4. teilweise geändert und insoweit insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die elterliche Sorge für die beiden betroffenen Kinder wird dem Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden der Kindesmutter auferlegt.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 € sowie für das erstinstanzliche Verfahren in amtswegiger Änderung der amtsgerichtlichen Festsetzung auf 9.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kindeseltern sind seit Ende 2017 getrenntlebende und seit März 2021 geschiedene Ehegatten und gemeinsame Eltern der beiden betroffenen Töchter.
Bereits während des Zusammenlebens als Familie entwickelte die Kindesmutter die Vorstellung, der Kindesvater würde den Kindern „schaden“ (Bl. I 182 d.A.) bzw. sie „traumatisieren“; so gibt sie in dem Anamnesegespräch zu einem von ihr vorgelegten privatärztlichen Zeugnis des Prof. Dr. B. vom 16. Juni 2021 an, ihr sei im Rahmen einer Mutter-Kind-Kur im Jahr 2017 „aufgefallen, daß M. sich sehr positiv verändert habe, fröhlich geworden und wieder bei sich gewesen sei. Dies habe sie stutzig gemacht. An den letzten zwei Reha-Tagen sei der Vater zu Besuch gekommen, da sei ihr aufgefallen, daß M. sehr bedrückt gewesen sei und über Kopf- und Bauchschmerzen geklagt habe. Sie sei sehr in sich gekehrt gewesen und sie habe sich gewundert, weil eigentlich doch das Kind sich hätte freuen müssen, wenn es den Vater wiedersieht“ (Privatärztliches Zeugnis – im weiteren: PZ S. 7). Deswegen bemühte sie sich, in der Folgezeit zunehmend ein Zusammensein der Kinder allein mit dem Kindesvater einzuschränken bzw. zu verhindern, indem sie etwa für Zeiten ihrer eigenen Abwesenheit die Anwesenheit dritter Personen organisierte. Nach späterer eigener Angabe in anderem Zusammenhang will die Kindesmutter in dieser Zeit ihrerseits von einer förmlichen Trennung vom Kindesvater deswegen abgesehen haben, um für diesen Fall angenommene unbegleitete Umgangskontakte zwischen Vater und Töchtern zu verhindern.
Dieses im Laufe der Zeit immer ausgeprägtere und schließlich gegenüber dem Kindesvater auch ganz ausdrücklich erklärte Verhalten führte schließlich zur Trennung der Kindeseltern (vgl. Sitzungsniederschrift zum Anhörungstermin am 26. Mai 2020 – Bl. III 327, 330), die zunächst noch innerhalb des als Ehewohnung dienenden Reihenhauses dergestalt vollzogen wurde, daß der Kindesvater sich in den Kellerräumen aufhalten mußte (vgl. Jugendamtsbericht vom 19. Mai 2021 – Bl. II 317 – im weiteren: JAB).
Nach einem (einmaligen) Zusammenstoß der Kindeseltern, der von ihnen höchst unterschiedlich geschildert wird, für den die Kindesmutter aber hartnäckig behauptet, der Kindesvater – der unstreitig während der fraglichen Vorgänge die Tochter L. auf dem Arm trug – habe sie „in den Bauch getreten“, zog der Kindesvater dann vollständig aus der Immobilie aus, wo die Kinder zunächst in der Obhut der Kindesmutter verblieben.
Bereits von Anfang an gab es in der Folgezeit Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewährung von Umgang mit den Töchtern für den Kindesvater, der ab März 2018 von der Kindesmutter zunächst zweimal wöchentlich für einzelne Stunden „jeweils in Begleitung eines Familienmitglieds bzw. Freundes des Vaters“ (Eigenangabe der Kindesmutter im Rahmen des PZ S. 8) zugelassen wurde. Erst im Rahmen eines vom Kindesvater diesbezüglich eingeleiteten ersten gerichtlichen Umgangsverfahrens (AG Hannover 618 F 416/18) wurden dann im Rahmen einer Vereinbarung vom 17. Mai 2018 ein Umgang für jedes zweite Wochenende von Freitag nach der Schule bzw. dem Kindergarten bis Montag zum Beginn von Schule und Kindergarten sowie längerdauernde Ferienumgänge geregelt.
Zu fortgesetzten Streitigkeiten führte dabei auch bereits damals der Anspruch der Kindesmutter, sich während der Umgangszeiten nach Belieben telephonisch mit den Kindern in Verbindung setzen und sich so von deren „Wohlergehen“ überzeugen zu können.
Seit diesem Zeitraum beschuldigte die Kindesmutter den Kindesvater auch – so insbesondere etwa wiederholt gegenüber dem Jugendamt – bezüglich beider Töchter des „Mißbrauchs in körperlicher, seelischer und sexueller Form“ (vgl. JAB Bl. II 316 d.A.); sie wurde mit diesem Vorwurf auch bei verschiedenen anderen Einrichtungen vorstellig, so etwa der auf Mißbrauchsfälle fokussierten Einrichtung „V.“. Dabei hat sie deutlich später zwar den Vorwurf sexuellen Mißbrauchs der Kinder durch den Vater nicht weiter aufrechterhalten, wahrheitswidrig zugleich aber auch in Abrede genommen, diesen Vorwurf jemals „in das Verfahren eingebracht“ zu haben (vgl. im Schriftsatz vom 19. November 2019 übermittelte persönlich Stellungnahme der Kindesmutter – Bl. II 220, 223 f.). Im Anhörungstermin am 13. Juli 2020 wiederholte die Kindesmutter allerdings erneut ihre Behauptung und gab an, die „Schädigung“ der Kinder durch den Vater erfolge auf eine nicht näher bekannte Weise, für die ein sexueller Mißbrauch ebenso wie körperliche und seelische Gewalt in Frage komme (vgl. Hinweisbeschluß vom 16. Juli 2020 – Bl. II 359 d.A.).
Zudem bemühte die Kindesmutter selbst seit Januar 2018 über lange Zeit regelmäßig die sog. „B. – Beratung für Frauen bei häuslicher Gewalt“ im Hinblick auf gegenüber dem Kindesvater bis heute erhobene Vorwürfe von „Gewaltanwendung“ auch ihr selbst gegenüber (vgl. Bescheinigung der „B.“ vom 10. Oktober 2019 – Bl. I 141 ff. d.A.). Dem liegt allerdings durchgängig ein völlig kontur- wie uferloser „Gewalt“- Begriff zugrunde; so soll etwa nach einem Anwaltsschriftsatz vom 19. November 2019 (Bl. II 220, 223 d.A.) eine solche „Gewaltanwendung“ u.a. etwa darin bestanden haben, daß der Kindesvater „zu geringe Zahlung von Trennungsunterhalt“ leistete oder ein in seinem Alleineigentum stehendes und von ihm selbst genutztes Kfz veräußerte und nicht ihr überließ.
Ebenfalls bereits seit dieser ersten Zeit der Trennung äußerte die Kindesmutter hartnäckig die Annahme, daß der Kindesvater „psychisch krank“ sei und sich schon deswegen nicht alleine um die Kinder kümmern könne; dies gab sie gegenüber dem Jugendamt später u.a. auch als Grund dafür an, daß sich der Kindesvater bereits während des Zusammenlebens nicht alleine mit den Kindern in einem Raum habe aufhalten sollen (JAB Bl. 316 d.A.). Mit dieser ständigen Behauptung von einer angeblichen „psychischen Erkrankung“ des Kindesvaters verunsicherte die Kindesmutter auch die beiden Töchter derart, daß sie sich wiederholt dazu fragend an diesen wandten. An der Behauptung eines entsprechenden Krankheitsbildes beim Vater gegenüber den Töchtern hielt die Kindesmutter in der Folgezeit fest, auch nachdem sie etwa „mehrfach und umfangreich von verschiedenen fachlichen Gesprächspartnern darauf hingewiesen worden war, daß eine gute Bindung und damit verbundener Beziehungsaufbau zwischen Kindern und Vater sehr wichtig sei“ (JAB Bl. II 316 d.A.).
Ohne Zustimmung und Kenntnis des Kindesvaters stellte die Kindesmutter zudem einen Leistungsantrag an ihre Krankenkasse, nach dessen Bewilligung sie eigenmächtig eine psychotherapeutische Behandlung beider Kinder einleitete. Auf den nach späterer Kenntniserlangung durch den Kindesvater von diesem gegen den Bewilligungsbescheid eingelegten Widerspruch ist letzterer mit Bescheid vom 8. November 2018 aufgehoben worden; die Kindesmutter wurde von der Krankenkasse dabei auch darauf hingewiesen, daß dort „im System nun der Dauerhinweis hinterlegt (ist), so daß wir in Zukunft bei Leistungsanträgen Ihrer Kinder M. und L. immer die Einwilligung beider Eltern einholen“ (Bl. I 45 d.A.).
Ungeachtet der unverändert gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge begann die Kindesmutter darüber hinaus ohne Zustimmung oder auch nur Kenntnis des Kindesvaters, die Töchter im Sinne ihres „Traumatisierung“-Vorwurfs sowie der von ihr erhobenen auch sexuellen Mißbrauchsvorwürfe gegenüber dem Vater bei einschlägigen Stellen vorzustellen, sie in psychotherapeutische Behandlung zu geben sowie für die Kinder beim zuständigen Rentenversicherungsträger Reha-Maßnahmen zu beantragen. Erst Ende Oktober 2018 beantragte sie schließlich beim Amtsgericht, die für eine Einbeziehung der Kinder in eine von ihr in der Klinik K. beabsichtigte konkrete Reha-Maßnahme nicht vorliegende Zustimmung des Kindesvaters zu ersetzen (617 F 4988/18).
Ohne eine entsprechende Entscheidung abzuwarten und obwohl ihr die Rechtswidrigkeit ihres eigenmächtigen Verhaltens aus dem von ihr selbst unter anwaltlicher Vertretung eingeleiteten Verfahren bekannt war, trat die Kindesmutter am 21. November 2018 unter Mitnahme der beiden Töchter die besagte auf mehrere Wochen angelegte Reha-Maßnahme an, die u.a. auch eine entsprechende Unterbrechung des Schulbesuches von M. bedeutet hätte. Nachdem der Kindesvater von dem eigenmächtigen Vorgehen der Kindesmutter erfahren hatte, beantragte er noch am 21. November 2018, ihm im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Töchter zu übertragen und die Herausgabe der Kinder an ihn anzuordnen. Dem wurde durch amtsgerichtliche Beschlüsse vom 22. November 2018 (618 F 5510/18 und 618 F 5491/18) jeweils ohne vorherige mündliche Anhörung entsprochen.
In der Folge erwies es sich als notwendig, die Herausgabeanordnung mit polizeilicher Hilfe in der Reha-Klinik auch tatsächlich zu vollstrecken; dabei blieb den Kindern selbst aufgrund des bewußt sehr zurückhaltend gewählten Vorgehens des Kindesvaters und des Tätigwerdens von Polizeibeamten in Zivil im Kinderbetreuungsbereich der Einrichtung ohne Anwesenheit der Kindesmutter die volle Bedeutung dieses durch das hartnäckig rechtswidrige Verhalten der Kindesmutter erforderlichen Vorgangs weitestgehend verborgen. In der Folgezeit lebten die Kinder dann zunächst ausschließlich beim Kindesvater.
Im Rahmen einer die verschiedenen anhängigen Verfahren einstweiliger Anordnung betreffenden umfassenden Anhörung am 6. Dezember 2018 haben die Kindeseltern sodann zur Erledigung dieser vier Verfahren für die Zukunft eine Betreuung der Kinder im wöchentlichen Wechsel jeweils zum Sonntag Spätnachmittag vereinbart, woraufhin die einstweilige Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes an den Kindesvater für die Zukunft aufgehoben werden konnte.
Das vorliegende Hauptsacheverfahren betreffend die zu diesem Zeitpunkt noch insgesamt gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge für die beiden Töchter war bereits nach Bekanntwerden der eigenmächtigen und vor dem Kindesvater zunächst verheimlichten Vorgehensweise der Kindesmutter durch eine am 5. November 2018 vom Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters beim Amtsgericht eingereichte und auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gerichtete Antragsschrift eingeleitet worden. Dem ist die Kindesmutter alsbald entgegengetreten und hat ihrerseits – am 21. November 2018, also parallel zu ihrem rechtswidrig mit den Kindern erfolgten Kurantritt – die Übertragung des Teilbereichs der Gesundheitssorge sowie etwas später auch des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sich allein beantragt.
Das Amtsgericht hat – parallel zu den beiden Beschlüssen einstweiliger Anordnung – in diesem Verfahren mit weiteren Beschlüssen vom 22. November 2018 für die Kinder den auch heute noch tätigen Verfahrensbeistand mit erweitertem Aufgabenkreis bestellt sowie die Einholung eines zunächst mündlich im Anhörungstermin zu erstattenden psychologischen Gutachtens zur Frage der Kindeswohldienlichkeit einer teilweisen Aufhebung der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge im Teilbereich der Aufenthaltsbestimmung angeordnet und zur Sachverständigen Frau Dipl.-Psych. G. in H. bestellt. Es hat zugleich das Jugendamt beteiligt sowie Anhörungstermin auf den10. Januar 2019 anberaumt.
In diesem – nach einem kurzfristigen ersten Anwaltswechsel auf seiten der Kindesmutter und zunächst unter Auftreten beider Anwälte für sie – durchgeführten ersten umfassenden Anhörungstermin hat auch die bestellte Sachverständige teilgenommen und mündlich eine entsprechende Einschätzung abgegeben. Sie hat u.a. ausgeführt, sie halte es für gefährlich, die Kinder verschiedenen Therapeuten vorzustellen, weil es ihnen die Nachricht suggeriere, mit ihnen stimme etwas nicht; sie sehe eine Gefährdung der Kinder, wenn weiterhin psychiatrische und psychologische Diagnostik unkontrolliert und unverbunden weitergeführt wird. Die übergroße Angst der Mutter, daß bei den Kindern etwas sein könne, daß sie krank sein könnten, gefährde die Kinder in ihrer Entwicklung. Sie würden verunsichert und die erforderliche Sicherheit und Stabilität fehle (vgl. Anhörungsvermerk Bl. I 90 ff. d.A .).
Sodann haben die Kindeseltern eine „Zwischenvereinbarung“ abgeschlossen (Bl. I 84 ff, 88 d.A.), in der sie die bereits am 6. Dezember 2018 geschlossene Vereinbarung über die Betreuung im wöchentlichen Wechsel einschließlich der dort geregelten Übergabemodalitäten bekräftigten. Weiter verpflichteten sie sich vor allen zur kurzfristigen Teilnahme an einer Eltern-Trennungs-Beratung, für die sie zwei alternative Träger festlegten, erklärten zugunsten der Sachverständigen gegenüber den genannten Beratungseinrichtungen die Entbindung von der Schweigepflicht und legten fest, daß für die Töchter bis auf weiteres keine psychotherapeutischen Behandlungen veranlaßt werden sollen und für etwaige Kur- bzw. Reha-Maßnahme unter deren Einbeziehung vorab eine Einigung der Eltern zu treffen ist. Mit Zustimmung aller Beteiligten hat das Amtsgericht schließlich festgehalten, daß dieses Verfahren nur auf ausdrücklichen Antrag weiter fortgesetzt werden sollte.
Bereits Anfang Juni 2019 war aufgrund der Weigerung der Kindesmutter zur Erteilung ihrer Zustimmung zur Teilnahme von M. an einer schulischen „Vater-Kind-Tour“ ein weiteres Verfahren einstweiliger Anordnung erforderlich (617 F 2593/19), das erst durch eine im Anhörungstermin erteilte Zustimmung erledigt werden konnte.
Weil sich die Kindesmutter auch einer Anpassung der vom Kindesvater noch in der Zeit vor Begründung des Wechselmodels hinsichtlich des Kindesunterhalts errichteten Jugendamtsurkunden an die wesentlich veränderten Umstände verweigerte, leitete der Kindesvater im späteren Verlauf des Jahres 2019 ein weiteres Verfahren auf vorläufige Übertragung der Vermögensorge (618 F 2081/19) ein, für welches ihm jedoch unter Hinweis auf eine richtigerweise zu betreibende Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung der Kinder in einem einzuleitenden Abänderungsverfahren die nachgesuchte VKH versagt wurde. Daraufhin hat der Kindesvater in einem neuen Verfahren (618 F 4559/19) die Bestellung eines solchen Ergänzungspflegers betrieben. Auch dem ist die Kindesmutter entgegengetreten und hat gegen die nach Anhörung der Beteiligten antragsgemäß ergangene Entscheidung des Amtsgerichtes Beschwerde eingelegt, die auch nach vorheriger ausführlich begründeter gesonderter Versagung der nachgesuchten VKH mit Senatsbeschluß vom 9. Dezember 2019 (10 UF 270/19 – veröffentlicht bei Juris) aufrechterhalten und vom Senat in einem weiteren Beschluß zurückgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2019 (Bl. I 113 d.A.) begehrte die Kindesmutter im laufenden vorliegenden Hauptsacheverfahren „zur vorherigen Betreuungssituation zurückzukehren“, also einer Betreuung allein durch sie bei Umgängen mit dem Kindesvater. Sie berief sich dabei darauf, daß ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteiles nicht angeordnet werden könne und sie „das Wechselmodell in dieser bisher praktizierten Weise kritisch und bedenkenswert“ sehe. In diesem Sinne erklärte die Kindesmutter bei einem während der Betreuungszeit des Kindesvaters mit M. geführten Ferngespräch auch dieser ausdrücklich, daß sie gegen einen wöchentlichen Wechsel der Töchter sei und dagegen etwas unternehmen werde (Bl. I 125 d.A.).
Die beiden an den entsprechenden Sonntagnachmittagen im August 2019 anstehenden Wechsel der Kinder zum Kindesvater wurden von der Kindesmutter jeweils nicht umgesetzt und die Kinder weiter in ihrem Haushalt einbehalten. Während noch beim erstenmal die Töchter vom Kindesvater am anschließenden Montagnachmittag von Hort bzw. Kindergarten abgeholt werden konnten, wurde am 26. August 2019 auch dies durch die Kindesmutter teilweise vereitelt: sie erschien nachmittags beim Kindergarten von L. zu deren Abholung und teilte dort – angesichts einer ausdrücklichen vorherigen Nachricht des Kindesvaters an sie wider besseres Wissen – mit, sie wisse nicht, ob der Kindesvater L. überhaupt abholen werde. Als der Kindesvater, der zuvor bereits M. wie in seinen Betreuungswochen üblich persönlich vom Hort abgeholt hatte, bei L. Kindergarten eintraf, erklärte die Kindesmutter in Anwesenheit der Töchter, daß sie L. nur mitgeben würde, wenn der Kindsvater zuvor eine von ihr geforderte Erklärung unterzeichne, daß die Kinder nach Wunsch jederzeit zur Kindesmutter wechseln könnten. Als der Kindesvater diesem Ansinnen nicht nachkam, fuhr die Kindesmutter mit L. von dannen. Der Wechsel L. zum Kindesvater konnte dann letztlich erst am Dienstag nach Ende des Kindergartens – und zwar für sich völlig unproblematisch – erfolgen, als die Kindesmutter nicht erneut in die Abholung eingriff.
Ebenfalls im August 2019 fanden auch die bis dahin bei einer ersten Beratungsstelle geführten Gespräche der Eltern ihr Ende. Eine Fortsetzung der Beratung nunmehr beim W.-I. kam nicht zustande, wobei senatsbekannt ist, daß dort derartige Elternberatungen ausdrücklich nicht angeboten werden, solange zwischen den Beteiligten gerichtliche Verfahren anhängig bzw. nicht zumindest ruhend gestellt sind.
Mit Beschluß vom 9. Oktober 2019 (Bl. I 129 ff. d.A.) hat daraufhin das Amtsgericht das vorliegende Hauptsacheverfahren weiterbetrieben und die Einholung eines nunmehr schriftlichen Gutachtens der bereits bestellten Sachverständigen G. dazu angeordnet, welcher Elternteil zur Betreuung der Kinder besser geeignet sei; dabei wurden der Sachverständigen auch zahlreiche Detailfragen aufgegeben, so insbesondere zum Konfliktniveau der Eltern und zu etwaigem Hilfebedarf der Töchter.
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2019 (Bl. I 177 f. d.A.) wurde die Sachverständige von der Kindesmutter wegen Befangenheit abgelehnt, weil sie sich – gestützt auf die im Anhörungstermin vom 10. Januar 2019 von den Eltern ausdrücklich gegenüber den Beratungsstellen erteilte Schweigepflichtsentbindung – bei der A. nach dem Stand der Gespräche bzw. dem Grund für ein Scheitern der dortigen Beratungsgespräche erkundigt hatte. Im übrigen sollte die Ablehnung noch auf die von der Sachverständigen im Termin am 10. Januar 2019 abgegebene inhaltliche Stellungnahme gestützt werden. Dieses Ablehnungsgesuch ist vom Amtsgericht zurückgewiesen worden; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 28. Januar 2020 (10 WF 186/19 – veröffentlicht bei juris) zurückgewiesen. Während dieses Beschwerdeverfahrens hat auf seiten der Kindesmutter – ab 21. Januar 2021 auch für das vorliegende Hauptsacheverfahren – ein erneuter Anwaltswechsel stattgefunden.
Im Rahmen der Befangenheitsablehnung der Sachverständigen hat die Kindesmutter auch eine umfangreiche persönliche Erklärung einreichen lassen (Bl. I 180 ff. d.A.). Darin wiederholt sie u.a. ihre vielfältigen „Gewalt“-Vorwürfe gegenüber dem Kindesvater, den sie gegenüber den Töchtern als u.a. „emotional gewalttätig“ beschreibt: „Die emotionale Gewalt die vom Kindesvater ausgeht bezieht sich insbesondere auf eine Ignoranz emotionaler Bedürfnisse und Gefühle.“ Mit dem Vorwurf an den Kindesvater, das von ihr für den 12. Januar 2018 behauptete Verhalten zu bestreiten und „hierüber keinerlei Einsicht und Reue“ zu zeigen verknüpft die Aussage „Auch Lügen kann eine Form der verdeckten Aggression sein, so daß durch das Abstreiten der Gewalttaten, auch den Kindern gegenüber, diesen immer weiter emotionale Gewalt zugefügt wird, indem sie permanent verwirrt, verunsichert und damit in ihrer Selbstwahrnehmung destabilisiert werden.“ „Seitdem erlebe ich und zumindest auch mittelbar meine Töchter körperliche Gewalt und bis heute anhaltende psychische und finanzielle Gewalt.“ Erneut wird ihre Behauptung einer aus dieser „Gewaltanwendung“ resultierenden „Traumatisierung“ wiederholt. Sie erklärt weiter, daß „das Wechselmodell letztlich als weiteres Druckmittel und somit emotionale Gewalt den Kindern gegenüber anzusehen“ sei. Schließlich führt sie dort aus, daß „bei [von ihr für den Streitfall bejahter] schwerwiegender Partnerverfehlung wie z.B. Partnergewalt … sachliche Kommunikation auch nur in Teilbereichen unmöglich oder unzumutbar“ sei und sich „in Fällen von intrafamiliärer Gewalt … die zwangsweise Durchsetzung von Umgang“ verbiete.
Nachdem die Kindeseltern im Rahmen der Elternvereinbarung vom 10. Januar 2019 u.a. noch ausdrücklich vereinbart hatten, daß bis auf Weiteres keine psychotherapeutischen Behandlungen der Töchter erfolgen und über deren etwaige Teilnahmen als Begleitpersonen im Rahmen einer Mutter-Kind-Kur durch die Eltern nur gemeinsam entschieden werden könne, beantragte die Kindesmutter am 7. November 2019 erneut, ihr im Wege einstweiliger Anordnung die Entscheidungsbefugnis über eine erneuten Reha-Maßnahme für beide Töchter in der K. sowie die Aufnahme einer Psychotherapie allein zuzuweisen (617 F 4988/18).
Obwohl eine solche gerichtliche Zuweisung nicht erfolgte und ihr Antrag sogar mit Beschluß vom 25. November 2019 zurückgewiesen worden war (Bl. III 292 ff. d.A.), wurden von der Kindesmutter unter Vorspiegelung einer alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge für beide Töchter am 27. November 2019 bei der D. R. Anträge auf entsprechende Rehamaßnahmen eingereicht (Bl. II 295 ff. d.A.), die in der Folgezeit auch bewilligt wurden. Auf Grundlage dieser Bewilligung wurden von der Kindesmutter sodann entsprechende vierwöchige Rehamaßnahmen, die auch mit einer entsprechenden psychotherapeutischen Behandlung der Töchter verbunden gewesen wären, für die Zeit ab 4. März 2020 in der K. fest vereinbart. Erst als der Kindesvater kurzfristig von diesem Vorgang erfuhr und die D. R. auf die tatsächliche Rechtlage hinwies, wurde die von der Kindesmutter rechtwidrig herbeigeführte Bewilligung mit Bescheid vom 2. März 2020 widerrufen und damit zugleich auch die Grundlage für den durch die Kindesmutter erneut eigenmächtig geplanten Antritt der Maßnahme entzogen.
Im Hinblick auf die von der Kindesmutter wiederholt nicht eingehaltene Betreuungsvereinbarung hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 13. November 2019 beantragt, die – bislang unterbliebene – förmliche familiengerichtliche Billigung der Vereinbarung vom 10. Januar 2019 nachzuholen und diese mit den für eine Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß erforderlichen Hinweisen zu versehen. Dies hat das Amtsgericht mit der Begründung abgelehnt, es dürfte sich „nicht um eine Einigung über den Umgang, sondern über den Aufenthalt der Kinder handeln“ (Bl. I 193 d.A.).
Am 5. Dezember 2019 hat das Amtsgericht daraufhin aber in den beiden Anordnungsverfahren betreffend die elterliche Sorge (618 F 4899/19 und 618 F 5156/19) – die Akten dieses Hauptsacheverfahrens lagen aufgrund der Beschwerde der Kindesmutter betreffend die Befangenheitsablehnung der Sachverständigen zu diesem Zeitpunkt noch dem Senat zu Entscheidung vor – eine weitere umfassende Anhörung durchgeführt, in deren Rahmen die Eltern – ausdrücklich zur Regelung der elterlichen Sorge wie auch des Umgangs – unter Zustimmung von Verfahrensbeistand wie Jugendamt die Fortsetzung der seit Januar 2019 gelebten wochenweise abwechselnden Betreuung mit der Maßgabe vereinbarten, daß die Wechsel zwischen den Eltern zur Vermeidung deren unmittelbaren Aufeinandertreffens nicht mehr am Sonntag nachmittag, sondern am Montagmorgen durch Bringen in die Schule bzw. den Kindergarten durch den einen sowie am Nachmittag durch Abholung vom Hort bzw. Kindergarten durch den anderen Elternteil erfolgt.
Diese Vereinbarung hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 9. Dezember 2019 auch formell familiengerichtlich gebilligt und zur Vollstreckbarkeit mit den Hinweisen auf die Folgen von Verstößen versehen. Gegen diesen – seit Bekanntgabe wirksamen – Billigungsbeschluß hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Vereinbarung weise keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Diese Beschwerde ist durch den Senat mit Beschluß vom 31. Januar 2020 (10 UF 10/20 – veröffentlicht bei juris) zurückgewiesen worden.
Ungeachtet der erst am 5. Dezember 2019 ausdrücklich bekräftigten Vereinbarung der wöchentlich abwechselnden Betreuung der Töchter in den Haushalten ihrer beiden Eltern hat die Kindesmutter diese gerichtlich gebilligte Vereinbarung, deren mit der Bekanntgabe des Beschlusses unmittelbar eingetretene Wirksamkeit auch durch die von ihr eingelegte Beschwerde nicht berührt wurde, zu keinem Zeitpunkt tatsächlich umgesetzt. Die in der Folgezeit am 16. Dezember 2019, am 30. Dezember 2019 sowie am 13. Januar 2020 fälligen Übergaben der Kinder über Schule/Hort und Kindergarten bzw. im Hinblick auf die Schulferien am 30. Dezember 2019 direkt an den Kindesvater erfolgten jeweils nicht.
Als die Kindesmutter auch in der Betreuungs-Woche des Kindesvaters ab 13. Januar 2020 erneut L. nicht in den Kindergarten brachte und M. zu Ende der Schulzeit nicht in den Hort ließ sondern vielmehr selbst aus der Schule abholte, beantragte der Kindesvater, ihm im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder allein zu übertragen und die Herausgabe der Kinder an ihn anzuordnen (618 F 264/20). Beiden Anträgen entsprach das Amtsgericht mit für sofort vollstreckbar erklärtem Beschluß vom 14. Januar 2020, der der Kindesmutter nach eigenem Bekunden kurz nach Mittag des 16. Januar 2020 zugestellt und von ihr zur Kenntnis genommen wurde. Daraufhin eilte die Kindesmutter mit L. in M. Schule, um dennoch und entgegen sowohl der früheren Umgangsregelung als auch der ihr bereits bekannten einstweiligen Anordnungen zur elterlichen Sorge und zur Herausgabe M. erneut von dort aus nicht in den Hort zu lassen, sondern selbst mitzunehmen und damit wiederum eine Abholung durch den Vater dort zu vereiteln.
Zu diesem Zeitpunkt war allerdings bereits das vom Kindesvater eingeschaltete Jugendamt dabei, M. Überführung aus der Schule zum Kindesvater vorzunehmen, wobei sich M. zu diesem Zeitpunkt getrennt von ihrer Klasse in einem gesonderten Raum befand. Die Kindesmutter verschaffte sich gegen 13:00 Uhr Zugang zu diesem Raum, hielt dort beide Kinder fest und begehrte lautstark, unter Mitnahme beider Töchter die Schule verlassen zu können. Dies wurde von der Schulleitung angesichts der durch die jüngsten Beschlüsse eindeutigen Rechtslage jedoch nicht zugelassen, so daß die Kindesmutter in Anwesenheit der Kinder eine längere lautstarke Auseinandersetzung zunächst mit Vertretern der Schule sowie des Jugendamtes führte. Nachdem die Kindesmutter nicht von ihrem rechtswidrigen Vorhaben abzubringen war und sich Versuchen einer Trennung von den Töchter tätlich widersetzte, zog die Schule schließlich gegen 14:45 Uhr auch die Polizei hinzu, die aber ebenfalls keine Änderung der Haltung der Kindesmutter erreichen konnten. Die eingesetzten Polizeibeamten vergewisserten sich daraufhin vorsichtshalber fernmündlich selbst noch einmal beim Amtsgericht über die rechtliche Lage bezüglich der Kinder und fragten dabei ausdrücklich nach, ob zur Beendigung der zugespitzten und festgefahrenen Situation, über die sie das Amtsgericht informierten, ggf. auch eine Anwendung von Zwangsmitteln zulässig sei. Daraufhin erließ das Amtsgericht einen Ergänzungsbeschluß zur Herausgabeanordnung und billigte darin ausdrücklich, im Rahmen einer Vollstreckung ggf. auch unmittelbaren Zwang anzuwenden. Dieser vom Amtsgericht schriftlich niedergelegte und mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit versehene Beschluß wurde den tätigen Polizeibeamten auf ihre Anfrage hin zunächst fernmündlich mitgeteilt sowie etwas später auch noch einmal per Fax in Textform übermittelt. In der Folgezeit mußte dann durch die Polizei die Kindesmutter tatsächlich unter Anwendung von unmittelbarem Zwang von den Töchtern getrennt werden, um letztere über die Mitarbeiter des Jugendamtes dem Vater zu übergeben; dieser konnte sie alsbald beruhigen und im weiteren unproblematisch mitnehmen. Seitdem leben die Kinder dauerhaft allein im Haushalt des Kindsvaters.
Der Kindesvater sorgte unter Einschaltung des Jugendamts dafür, daß es bereits Anfang Februar 2020 wieder zu – vom I. f. t. B begleitete – Umgangskontakten der Töchter zur Kindesmutter kam; das Jugendamt berichtete etwa mit Schreiben vom 8. März 2020 über die ersten vier erfolgten Umgänge (vgl. Bl. IV 873 d.A.).
Bereits während der Auseinandersetzung in der Schule hatte die Kindesmutter fernmündlich ihre Verfahrensbevollmächtigte kontaktiert, was allerdings nicht zu einer Beruhigung der Lage, sondern vielmehr noch zu einer weiteren vermeintlichen Bestärkung der Kindesmutter in ihrer Position führte. Die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter übermittelte umgehend per Fax an das Amtsgericht ein – in mit keinem Wort inhaltlich begründetes – Ablehnungsgesuch gegen die zuständige Amtsrichterin und vertrat – auch gegenüber der vor Ort tätigen Polizei – die Auffassung, daß dadurch die Beschlüsse vom 15. bzw. 16. Januar 2021 keine Wirkung mehr entfalten würden. Gegen Beteiligte an den Vorfällen in der Schule am 16. Januar 2020 hat die Kindesmutter Strafanzeigen gestellt; die entsprechenden Ermittlungsverfahren sind von der Staatsanwaltschaft eingestellt und die dagegen erhobene Beschwerde von der Generalstaatsanwaltschaft zurückgewiesen worden.
Zudem wandte sich die Kindesmutter mit ihrer eigenen Darstellung der Vorfälle an die Medien, was dort entsprechende Berichte zur Folge hatte.
Daneben erhob die Kindesmutter, die parallel auch im Hinblick auf die Tatsache, daß die beiden Beschlüsse einstweiliger Anordnung vom 15. Januar 2020 sowie die Ergänzung des Herausgabebeschlusses vom 16. Januar 2020 jeweils ohne vorherige mündliche Anhörung ergangen waren, Antrag auf Neubescheidung nach mündlicher Anhörung gestellt hatte, auch sofortige Beschwerde, mit der sie sich gegen die Billigung der Anwendung unmittelbaren Zwangs wandte, aber zugleich u.a. auch eine Anordnung der sofortigen Herausgabe der Kinder an die Kindesmutter zu erreichen suchte. Diese Beschwerde ist vom Senat mit Beschluß vom 31. Januar 2020 weitestgehend verworfen und im übrigen zurückgewiesen worden (10 UF 16/20 – veröffentlicht bei juris). Die Kindesmutter erhob gegen diese Senatsentscheidung schließlich noch Gehörsrüge und Gegenvorstellung, die der Senat mit Beschluß vom 9. April 2020 zurückwies. Durch diese – vorhersehbar erfolglosen – Rechtsbehelfe verzögerte sich das amtsgerichtliche Verfahren wiederum erheblich.
Bereits am 21. Januar 2020 hat die neue Verfahrensbevollmächtigte auch für dieses Verfahren die zuständige Amtsrichterin wegen Befangenheit abgelehnt. Nachdem der Senat in einem anderen Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen hatte, daß entgegen der rechtsirrig erklärten Erwartung der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter bis zum rechtskräftigen Abschluß der Entscheidung über die Befangenheitsablehnung allenfalls ein Tätigwerden der abgelehnten Richterin für unaufschiebbare Handlungen in Betracht kommt, während in dieser Zeit ein Handeln des geschäftsplanmäßigen Vertreters durchgreifend ausgeschlossen ist (vgl. insofern nur VerfGH BW, Urteil vom 23. September 2019 – NJW 2020, 603 f. = juris), ist dieser Befangenheitsantrag dann am 13. Februar 2020 zurückgenommen worden. Zugleich erhob die Kindesmutter jedoch die Beschleunigungsrüge gemäß § 155b FamFG, die mit Beschluß vom 18. Februar 2020 zurückgewiesen wurde.
Am 24. Januar 2020 leitete die Kindesmutter ein weiteres Verfahren einstweiliger Anordnung ein, in welchem sie die Regelung des Umgangs wiederum in Form eines Wechselmodels begehrte (618 F 334/20). Der Kindesvater, der einen zunächst gestellten Gegenantrag auf vorläufigen Ausschluß des Umgangs mit der Kindesmutter alsbald zurückgenommen hatte, stimmte außergerichtlich begleiteten Umgangskontakten zu, die dann bereits ab dem 21. Februar 2020 unter Begleitung durch das I. auch regelmäßig wöchentlich stattfanden.
Alsbald nach Zurückweisung der auf sie bezogenen Befangenheitsablehnung hatte die mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragte Sachverständige G. Ende Januar 2020 ihre Tätigkeit (wieder) aufgenommen und trat insbesondere zur Vereinbarung von Terminen an beide Eltern heran. Die Kindesmutter ignorierte jedoch alle Versuche einer Kontaktaufnahme mit ihr (Schreiben der Sachverständigen vom 12. April 2020 – Bl. II 275 f. d.A.), so daß Gespräche mit ihr nicht möglich waren und ein schriftliches Gutachten nicht erstellt werden konnte. Die Kindesmutter brachte auch im übrigen klar zum Ausdruck, daß sie jegliche Zusammenarbeit mit der Sachverständigen strikt ablehnt.
Am 28. Januar 2020 stellte die Kindesmutter ein erneutes Befangenheitsgesuch gegen die zuständige Amtsrichterin, die sich daraufhin – entnervt – selbst für befangen erklärte.
Mit ausführlichem Bericht vom 19. Mai 2020 zeigte das Jugendamt gemäß § 8a SGB VIII ausdrücklich eine Kindeswohlgefährdung durch das Verhalten der Kindesmutter an (Bl. II 315 ff. d.A.).
Am 20. Mai 2020 hörte das Amtsgericht nunmehr in neuer Besetzung im Beisein des Verfahrensbeistandes wie der Sachverständigen G. die beiden Töchter persönlich an (Bl. II 319 d.A. sowie Bericht im Anhörungsprotokoll Bl. II 327, 328 d.A.).
Noch am gleichen Tage folgte – sowohl für das vorliegende Hauptsacheverfahren betreffend die elterliche Sorge als für die beiden einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die elterliche Sorge und den Umgang – eine weitere umfassende Anhörung der Beteiligten, an der wiederum auch die Sachverständige G. teilnahm, die auch über die Kindesanhörung berichtete und ihre sich daraus ergebenden Erkenntnisse mündlich erläuterte (Bl. II 327 ff. d.A.). Dabei hat die Sachverständige die Positionierung der Kinder beiden Eltern gegenüber gleichgewichtig gesehen; diese hätten lediglich gewünscht, ihre Mutter mehr als derzeit nur im Rahmen zweistündiger begleiteter Kontakte und auch in deren Wohnung sehen zu können.
Der Verfahrensbeistand berichtete über seine eigenen Gesprächsversuche mit den Kindern sowie die von ihm geführten Gespräche u.a. mit Schule, Hort und Kindergarten, von wo aus ihm jeweils mitgeteilt wurde, daß sich die Kinder seit dem vollständigen Wechsel zum Kindesvater in deutlich stabilisierter Verfassung zeigten.
Die Mitarbeiter des Jugendamts erläuterten und ergänzten ihren Bericht vom 19. Mai 2020 und bekräftigten die dort geäußerten schweren Bedenken gegen die Rolle und das kindeswohlgefährdende Verhalten der Kindesmutter.
Die Kindesmutter bekräftigte ihre unveränderte Auffassung, daß „für die Kinder eine Gefahr vom Vater ausgehe“, die sie „nicht genau benennen“ könne; sie wiederholte ihre „Gewalt“-Vorwürfe gegenüber dem Kindesvater und erläuterte, „daß sie nach wie vor der Auffassung ist, daß die Kinder durch diesen Vorfall häuslicher Gewalt traumatisiert seien“. Auf den Hinweis des Gerichts, daß auf Grundlage solcher Annahmen ihr Antrag auf eine abwechselnde Betreuung der Kinder durch beide Eltern schwer nachvollziehbar sei, erklärte die Kindesmutter, daß es ihr „jetzt in erster Linie wichtig sei, ihre Kinder wieder öfter zu sehen … Das sei ihr im Moment am wichtigsten. Sie werde sich daher an die vorgegebene Umgangsregelung halten“.
Im Rahmen dieses Anhörungstermins wurde insbesondere auch über die Frage weiterer Umgangskontakte zwischen der Kindesmutter und den Kindern gesprochen, wobei es jedoch zunächst bei den wöchentlichen begleiteten Umgangskontakten blieb. Im Hinblick auf etwaige zukünftige unbegleitete bzw. nur hinsichtlich der Übergabe begleitete Umgänge versicherte die Kindesmutter ausdrücklich, „daß sie die Kinder jeweils zuverlässig in Empfang nehmen und vor allem wieder zurückbringen würde“ (Bl. III 331 d.A.).
Mit Beschlüssen vom 27. Mai 2020 hat das Amtsgericht sodann in den beiden Verfahren einstweiliger Anordnung den Umgang (618 F 334/20) vorläufig dahin geregelt, daß dieser über die wöchentlichen zweistündigen begleiteten Kontakte beim I. hinaus auch an jedem zweiten Wochenende dergestalt stattfinde, daß lediglich der Wechsel vom I. begleitet wird bzw. die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater (618 F 264/20) bestätigt.
Die gegen die Entscheidung zur elterlichen Sorge von der Kindesmutter eingelegte Beschwerde ist vom Senat mit Beschluß vom 20. Juli 2020 (10 UF 131/20 – veröffentlicht bei juris) zurückgewiesen worden.
In der Folgezeit hat das Amtsgericht im Hinblick auf die von der Kindesmutter erklärte Verweigerung einer Zusammenarbeit mit der Sachverständigen G., den von ihr gegen die im Beweisbeschluß vom 9. Oktober 2019 gestellten Detailfragen erhobenen Einwendungen (vgl. Schriftsatz vom 22. Juni 2020 – Bl. II 349 ff. d.A.) sowie nach einem Hinweis des Senates im Rahmen eines der Beschlüsse, daß im Streitfall eine Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen notwendig sein könnte, mit Beschluß vom 16. Juli 2020 (Bl. II 359 f. d.A.) die Beteiligten auf seine Absicht der Beauftragung des psychiatrischen Sachverständigen P. sowie über die diesem nunmehr zu stellenden beabsichtigten Beweisfragen hingewiesen.
Nachdem innerhalb der eigens insofern gesetzten Frist Stellungnahmen der Beteiligten nicht eingegangen waren, hat das Amtsgericht schließlich mit Beweisbeschluß vom 6. August 2020 entsprechend den Sachverständigen P. beauftragt.
Gegen diesen Beweisbeschluß hat die Kindesmutter am 13. August 2020 sowohl eine offenkundig unzulässige sofortige Beschwerde „gem. § 567 ZPO analog“ eingelegt, die vom Senat mit Beschluß vom 27. August 2020 verworfen wurde (10 WF 120/20), als auch eine ebenso offenkundig unzulässige „Beschwerde gem. § 58 FamFG“ (10 UF 159/20), die erst nach ausdrücklichem Hinweis am 27. August 2020 zurückgenommen worden ist (Bl. II 414 ff. d.A.).
Die Kindesmutter hat mit weiterem Schriftsatz vom 27. August 2020 (Bl. III 452 ff. d.A.) zugleich mitgeteilt, daß sie an der Begutachtung (auch) durch den nunmehr bestellten Sachverständigen nicht mitwirken werde. Die Kindesmutter hat dies später damit begründet, ihr seien mehrere Verfahren bekannt geworden, in denen der Sachverständige sich für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf Kindesväter ausgesprochen habe.
Die Kindesmutter hat nach Beginn der nur hinsichtlich der Übergaben begleiteten Wochenendumgänge alsbald begonnen, diese Umgangszeiten wiederholt dazu zu mißbrauchen, die gemeinsamen Töchter ohne die erforderliche Zustimmung des Kindesvaters und ohne dessen Wissen zu ärztlichen Behandlungen und zur psychiatrischen Untersuchung bzw. psychotherapeutischen Behandlung vorzustellen (vgl. etwa die von der Kindesmutter selbst vorgelegten Bestätigungen Dr. D. vom 16. Juli 2020 – Bl. III 702 d.A., „L.“ vom 20. August 2020 – Bl. III 703 d.A. sowie Arzt für K.- und J. B. vom 11. Juli 2020 – Bl. III 670 f. d.A. sowie Berichts des Verfahrensbeistandes vom 25. August 2020 – Bl III 387 d.A. und Hinweisbeschluß vom 1. September 2020 bzgl. einer Vorstellung in der Praxis Dr. S. – Bl. II 476). Auch nachdem das Amtsgericht mit Beschluß vom 1. September 2020 sie eigens darauf hingewiesen hatte, daß eine derartige ärztliche Behandlung, insbesondere aber eine psychiatrische Vorstellung der Töchter nur mit ausdrücklicher Zustimmung auch des Kindesvaters erfolgen dürfte, hat sie an ihrem Verhalten festgehalten.
Im Hinblick auf die Mitwirkungsverweigerung der Kindesmutter hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 14. September 2020 entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum verfahrensrechtlichen Vorgehen in derartigen Fällen einen Anhörungstermin in Anwesenheit des Sachverständigen angeordnet (Bl. II 486 d.A.).
In dem Anhörungstermin, in dem die Kindesmutter erfolglos einen „Ausschluß“ des Sachverständigen „da er kein Verfahrensbeteiligter“ sei beantragt hat, ist die mit der Umgangs- bzw. Übergabebegleitung betraute Mitarbeiterin des I. angehört worden. Diese hat u.a. das Verhalten der Kinder im Rahmen des Überwechsels zwischen den Eltern als völlig normal geschildert, die Töchter zeigten zu beiden Eltern eine stabile Bindung.
Unter dem 28. Oktober 2020 hat sodann der Sachverständige sein schriftliches Gutachten vorgelegt (Bl. III 542 ff. d.A.), auf das Bezug genommen wird und welches vom Amtsgericht den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt worden ist.
Die Kindesmutter hat mit Schriftsatz vom 25. November 2020 (Bl. III 603 ff. d.A.) mitgeteilt, daß sie das Gutachten für „nicht verwertbar“ halte. Sie hat gegen das Gutachten allgemeine Einwendungen erhoben und dazu eine „forensisch-psychologische Stellungnahme“ der Dr. p. M. vom gleichen Datum vorgelegt (Bl. II 623 ff.) sowie zahlreiche Unterlagen eingereicht.
Das Amtsgericht hat – nachdem ein Antrag auf persönliche Anhörung des Sachverständigen von keinem Beteiligten gestellt worden war – mit Beschluß vom 1. Dezember 2020 den Beteiligten sodann eine Frist für abschließende Stellungnahmen gesetzt (Bl. III 681 d.A.).
Daraufhin hat die Kindesmutter weitere Unterlagen eingereicht, darunter einen Bericht des I. über die Umgangsbegleitung „Stand 9. Dezember 2020“ (Bl. IV 729 ff. d.A.). Darin heißt es unter anderem: „Beide Eltern sind innerhalb gewisser Grenzen bereit, offen mit uns zu kommunizieren. Besonders bei Frau W. besteht jedoch eine Fokussierung auf ihre eigene Sichtweise.“ „So stellte die Kindesmutter in ihrer Umgangszeit die Kinder bei einem Therapeuten vor, ohne das mit dem Vater zu besprechen oder zu berichten.“ „Frau W. definiert sich stark über ihre Mutterrolle und leidet sehr unter der Trennung zu ihren Kindern. Sie zeigt ein starkes Kontrollbedürfnis und große Angst, daß die Kinder beim Vater gefährdet sein könnten. Es scheint ihr nahezu unmöglich, die Vater-Tochter-Beziehung bzw. das Leben der Töchter beim Vater auch nur in Anteilen positiv wahrzunehmen.“ „Herr W. wirkt auf den ersten Blick distanzierter im Umgang mit den Kindern. Er ist stets ruhig und körperlich weniger nah. Jedoch spiegelt die verbale und nonverbale Kommunikation zwischen Vater und Töchtern eine emotional gute Beziehung wieder.“
Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluß vom 16. Dezember 2020 (Bl. IV 732 ff.), auf den auch zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, die elterliche Sorge dem Kindesvater allein übertragen (Ziffer 1), jedoch „beiden Kindeseltern … das Recht auf Regelung des Umgangs mit dem nicht betreuenden Elternteil entzogen“ und insofern die Mitarbeiterin des I. zur Ergänzungspflegerin bestellt (Ziffer 2). Es hat weiter dem Kindesvater aufgegeben, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung zu stellten (Ziffer 3).
Am 17. Dezember 2020 legte der Kindesvater gegen Ziffer 2 der amtsgerichtlichen Entscheidung Beschwerde ein (Bl. IV 756 d.A.).
Mit Beschluß vom 21. Januar 2021 hat der Senat gemäß § 64 Abs. 3 FamFG die Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 16. Dezember 2020 hinsichtlich Ziffer 2 vorläufig ausgesetzt und die Beteiligten darauf hingewiesen, daß er über die Beschwerde des Kindesvaters ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden gedenke.
Zwischenzeitlich hatte auch die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 19. Januar 2021 beim Amtsgericht ihrerseits Beschwerde eingelegt, zu deren (weiterer) Begründung ihr antragsgemäß eine Frist bis zum 22. Februar 2021 eingeräumt wurde (Bl. IV 835 d.A.). Die Beschwerde der Kindesmutter ist dann mit Schriftsatz vom 22. Februar 2021 auch weiter begründet worden (Bl. IV 889 ff. d.A.).
Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 hat der weitere Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter Dr. V., der diese auch in einzelnen der parallel vor dem Amtsgericht geführten Verfahren vertreten hat, für diese eine umfangreiche Strafanzeige gegen den Sachverständigen P. gestellt, in dem diesem aufgrund seiner Gutachtenserstattung u.a. die Verletzung von Privatgeheimnissen, üble Nachrede sowie die Entziehung Minderjähriger vorgeworfen wird (Bl. IV 923 ff. d.A.).
Mit Beschluß vom 17. Februar 2021 (Bl. IV 901 f. d.A.) hat das Amtsgericht ohne vorherige mündliche Verhandlung in einem weiteren von der Kindesmutter betriebenen Verfahren einstweiliger Anordnung, in dem diese eine weitergehende Umgangsregelung erreichen wollte (617 F 724/21), eine solche gerichtliche Umgangsregelung mit der Begründung abgelehnt, daß die elterliche Sorge bezüglich der Umgangsregelung den Kindeseltern entzogen sei; darauf habe auch die Aussetzung der Vollziehung durch den Senat keinen Einfluß. Parallel dazu hat das Amtsgericht der Kindesmutter auch die für das erstinstanzliche Verfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt; die gegen diesen VKH-Beschluß eingelegte Beschwerde der Kindesmutter hat der Senat mit Beschluß vom 2. März 2021 als unzulässig verworfen.
In der Akte dieses Anordnungsverfahren findet sich auch ein Schreiben des Jugendamtes vom 12. Februar 2021 (Bl. IV 904 f. d.A.), in dem u.a. über aktuelle Absprachen über den Umgang, namentlich auch für den Geburtstag von L. … berichtet wird, die unter Beteiligung des Jugendamtes unmittelbar zwischen den Kindeseltern und ohne Beteiligung der E. getroffen worden sind.
Der Senatsvorsitzende hat Termin zur Anhörung der Beteiligten auf den 13. April 2021 bestimmt (Bl. IV 899 d.A.). Der Kindesmutter ist vom Senat für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt worden, wobei eine Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten ganz ausdrücklich nicht beantragt wurde.
Am 19. März 2021 hat die Kindesmutter die an diesem Verfahren beteiligten Richter des 10. Zivilsenates wegen Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch ist mit Beschluß vom 21. April 2021 zurückgewiesen worden (Bl. V 1064 ff. d.A.). Gegen diesen Beschluß hat die Kindesmutter Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben; beides ist mit Beschluß vom 11. Mai 2021 verworfen bzw. zurückgewiesen worden (Bl. V 1095 d.A.).
Daraufhin hat der Senatsvorsitzende neuen Termin zur Anhörung der Beteiligten auf den 22. Juni 2021 und zur Anhörung der Kinder auf den 31. Mai 2021 bestimmt (Bl. V 1070, 1111 d.A.).
In der Zeit bis zur Anhörung haben sich folgende weitere Entwicklungen ergeben:
Am 1. und 2. April 2021 (Gründonnerstag und Karfreitag) hielten sich die beiden Töchter aufgrund einer weiteren Elternabsprache außerhalb der geregelten Umgänge anläßlich des Geburtstages der Kindesmutter am … bei dieser auf und übernachteten dort (Jugendamtsbericht vom 14. April 2021 – Bl. 86 ff. der BA 10 UFH 1/21). Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit kam es am Ostersamstag, den 3. April 2021 zu einer weiteren Zuspitzung im Verhalten der Kindesmutter. Nachdem die beiden Kinder am Nachmittag zunächst noch im Innenhof gespielt hatten, waren sie zwischen 16:50 und 17:00 Uhr verschwunden und konnten bei einer umgehenden Suche des Vaters auch auf zwei nahegelegenen Spielplätzen nicht angetroffen werden. Nach Darstellung der Kindesmutter sollen sie sich eigenständig mit der Straßenbahn zu deren Wohnung begeben haben. Diese nahm sie in ihre Wohnung auf und weigerte sich, als der Kindesvater am späten Nachmittag die Kinder dort abholen wollte, diese herauszugeben; dabei berief sie sich darauf, daß die Kinder dies nicht wollten. Die Kindesmutter beharrte auf ihrer Weigerung auch nach alsbaldiger Einschaltung der Polizei und des hinzugezogenen Jugendamtes (C.). Bereits während dieser Gespräche erfolgte ein Anruf einer Reporterin des M. bei der Kindesmutter, die offenbar bestens informiert über die Situation u.a. mit einem Mitarbeiter der C. zu sprechen begehrte. Zudem hatte die Kindesmutter auch bereits eine Vertraute hinzugezogen, die sich während der Gespräche in der Wohnung aufhielt. Eine zunächst für den Folgetag in Aussicht gestellte Übergabe der Kinder an den Vater wurde ebenfalls nicht umgesetzt. Dabei führte die Kindesmutter die entsprechenden Gespräche, in denen sie ihre altbekannten Vorwürfe gegenüber dem Kindesvater und ihre diesen grundlegend ablehnende Position wiederholte, so, daß sie von den Töchtern mitgehört werden mußten.
Auch im Rahmen eines weiteren, vom Kindesvater eingeleiteten Anordnungsverfahren auf Herausgabe der Kinder (618 F 1513/21), in dem am 9. April 2021 eine weitere Anhörung vor dem Amtsgericht stattfand, war die Kindesmutter nicht zu einer freiwilligen Herausgabe der Kinder zu bewegen. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 12. April 2021 erneut im Weg einstweiliger Anordnung die Wegnahme der Kinder und der Herausgabe an den Kindesvater angeordnet und die Vollstreckungsbeamten unter anderem ausdrücklich ermächtigt, die Wohnung der Kindesmutter zu durchsuchen und bei der Wegnahme unmittelbaren Zwang anzuwenden (Bl. V 1148 ff. d.A.).
Anläßlich dieses Anordnungsverfahrens hatte am 9. April 2021 noch einmal ein Gespräch des Verfahrensbeistandes mit den Kindern stattfinden können, wobei die Kindesmutter erneut auf ihrer Anwesenheit bestand. Über dieses Gespräch hat der Verfahrensbeistand noch am selben Tag einen Bericht gefertigt (vgl. Bl. 70 f. d. BA 618 F 1513/21).
Noch am 12. April 2021 mußte dieser Herausgebebeschluß erneut durch den Gerichtsvollzieher, der sowohl einen Schlosser zur Öffnung der Wohnungstür als auch die Polizei zur Durchsuchung der Wohnung und Zuführung der Kinder hinzugezogen hatte, vollstreckt werden.
Das von der Polizei insofern gefertigte Protokoll über ihren Einsatz lautet wie folgt:
„Am 12. April 2021, 19:00 Uhr ist die Funkstreifenbesatzung KH’in H. / P. M. in der … im Rahmen eines Amtshilfeersuchens eingesetzt.
Gem. Beschluß des FamG des AG Hannover … sind die zwei Kinder (6+9 Jahre), welche die Mutter, …., nicht freiwillig herausgibt in die Obhut des Vaters zu geben. Dieser hat das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Eine Zwangsmittelfreigabe ist im Beschluß enthalten.
Gerichtsvollzieher und Mitarbeiter des Jugendamtes (C. H.) werden vor Ort angetroffen.
Im Rahmen des Einsatzes wird Frau W. mit ihren zwei Kindern in der Wohnung angetroffen. Zunächst gibt es nur Kontakt zu Frau W.. Im weiteren Verlauf kann auch zu den Kindern Kontakt aufgenommen werden, die sich, entsprechend bekleidet, in einem Kinder-/Jugenddoppelbett in einem Nebenraum aufgehalten haben.
Frau W. tritt den verantwortlichen Mitarbeitern des Jugendamtes, dem Gerichtsvollzieher sowie den eingesetzten Beamten gegenüber von Anfang an unkooperativ auf.
Nach Vorhalt des Gerichtsbeschlusses will Frau W. sofort ihren Anwalt anrufen, was ihr, mit dem Hinweis auf die Unaufschiebbarkeit der genannten Maßnahmen gem. dem Gerichtsbeschluß und der ausdrücklichen Bitte, keine weiteren Personen anzurufen, gestattet wird.
Ein Anruf weiterer Personen wird durch den Uz. ausdrücklich untersagt, um eine Eskalation durch eine Ansammlung einer Personengruppe vor Ort und somit eine Kindeswohlgefährdung auszuschließen.
Der Anwalt kann durch Frau W. trotz mehrfacher Versuche nicht erreicht werden.
Frau W. versucht dennoch, Telephonate zu tätigen und offensichtlich die vor Ort geführten Gespräche mit ihrem Handy aufzuzeichnen. Trotz der Aufforderung dieses zu unterlassen, hält Frau W. an ihrem Vorhaben fest. Der Uz. unterbindet dies, indem er das Handy zunächst an sich nimmt.
Im weiteren Verlauf versucht Frau W. wiederholt, die durch das AG Hannover angeordneten Maßnahmen, durch ihre Darstellung der zurückliegenden Geschehnisse zu boykottieren und als unrechtmäßig darzustellen.
Frau W. erklärt wiederholt, daß die Kinder auf gar keinen Fall zum Vater möchten. Die Kinder fühlen sich dort schlecht aufgehoben und schlecht behandelt. Während dieser Aussagen sucht Frau W. immer wieder Blickkontakt zu ihrer älteren Tochter.
Der Uz. hat den Eindruck, daß Frau W. ihre Tochter damit unter Druck setzen will und möglicherweise dadurch vorher mit der Tochter abgesprochene Abläufe in ihr Gedächtnis zurückrufen will.
Die Tochter macht gegenüber dem Uz. keinen verängstigten Eindruck, sucht aber immer dann Blickkontakt zu ihrer Mutter, wenn sie durch die vor Ort anwesenden Beteiligten angesprochen oder befragt wird.
Auf die Bitte der Mitarbeiter des Jugendamtes, sich zum Verlassen der Wohnung witterungsgerecht zu bekleiden, sucht die Tochter den Blickkontakt zur Mutter und erbittet mit der Frage „JA MAMMA?“ die Bestätigung durch die Mutter.
Eine Bestätigung oder gar gutes Zureden seitens der Mutter, daß ihre Kinder den Aufforderungen (Gerichtsvollzieher, Jugendamt, der Polizeibeamten) folgen sollen, findet nicht statt.
Frau W. verweist, unter Blickkontaktaufnahme zur Tochter, immer wieder darauf, daß die Kinder nicht zum Vater wollen und ihr gegenüber unmißverständlich geäußert hätten, bei der Mutter bleiben zu wollen.
Die Tochter erwidert diesen Wunsch gegenüber den anwesenden Beteiligten, wobei auch hier der Blickkontakt zur Mutter gesucht wird.
Der Uz. kann sich hierbei dem Gefühl nicht entziehen, daß es sich um abgesprochene Angaben der Tochter handelt, die dabei auch immer die Bestätigung der Mutter über ihr richtiges Verhalten / ihre richtige Antwort sucht.
Durch großes Einfühlungsvermögen und wiederholte kindgerechte Erklärungen können die Kinder letztendlich nach räumlicher Trennung von der Mutter ohne deren Zustimmung / Mitarbeit dies von der Notwendigkeit der Maßnahmen überzeugt werden.
Nicht unbedingt freudestrahlend aber ohne weitere größere Ablehnung bekleiden sich die Kinder entsprechend der Witterung, ziehen Schuhe an und verlassen mit den Beteiligten die Wohnung.
Das von dem Uz. an sich genommene Mobiltelephon der Frau W. wird … an Frau W übergeben.
Zu einer Beschlagnahme oder Sicherstellung eines Mobiltelephons ist es nicht gekommen.
Durch den anwesenden Gerichtsvollzieher wurde im Laufe des Aufenthalts in der Wohnung mitgeteilt, daß sich in dieser eine laufende Kamera befindet. Diese sei von ihm vom Stromnetz getrennt worden. Durch den Uz. wurde vor Ort keine Kamera wahrgenommen.“
Im Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 13. April 2021 an das Amtsgericht [Bl. 94 d. BA 618 F 1513/21] heißt es über den Vorgang:
„In der obigen Sache möchte ich noch einige Anmerkungen zum Verhalten der Antragsgegnerin mitteilen.
Frau W. verhielt sich leider überhaupt nicht mitarbeitsbereit. Sie behinderte durch manipulative Aussagen den Kindern die Vollstreckungshandlungen so massiv, daß es lange Zeit auf einen unmittelbaren Zwang den Kindern gegenüber hinauslief. Nur durch die Geduld und die Überzeugungskünste der Polizei und des Jugendamtes konnte auf einen unmittelbaren Zwang den Kindern gegenüber verzichtet werden. Letztendlich sind die Kinder freiwillig, aber nur durch räumliche Trennung von der Mutter mitgekommen.
Außerdem hat Frau W. versucht die Vollstreckung per Tonaufnahme mit ihrem Smartphone mitzuschneiden. Dieses wurde durch die Polizei unterbunden.“
Das Jugendamt hat in einem Bericht vom 14. April 2021 (Bl. 71 ff. d. BA 10 UFH 1/21) u.a. ausgeführt:
„Unser Beratungsangebot über ein von M. gewünschtes Gespräch mit Herrn M. [Mitarbeiter des Jugendamtes] neutral im K. lehnte Frau W. ab.
Die Mutter gibt Entscheidungen, Vorbereitung und Umsetzung zum Betreuungswechsel an die Töchter ab und verstärkt damit den Loyalitätskonflikt. M. und L. sind durch den jahrelangen Elternkonflikt emotional so verunsichert, daß sie selbst keine willentliche Entscheidung treffen können. Denn sie geraten in die Situation, sich aktiv zwischen ihren Eltern entscheiden zu müssen. Dies führt zu einer emotionalen Parentifizierung und zu einem Autonomiekonflikt.
Die Kinder sind auf eine elterliche Begleitung angewiesen, die aktiv den anderen Elternteil bindungsfördernd einbindet. Wir können bei der Mutter nicht erkennen, daß sie die Kinder aktiv zum Betreuungswechsel zum Vater unterstützt.
Dies gelingt dem Vater angemessen, während die Mutter durch ihre fixierte Mutterrolle den Vater als Konkurrenten darstellt. …
Auch der Verlauf der durchgeführten Herausnahme am 12. April 2021 legt nahe, daß die Mutter die Wichtigkeit einer friedlichen und sanften Übergabe hinter ihren eigenen Wunsch, daß die Kinder in ihrem Haushalt leben, zurückstellt. Das Bedürfnis der Kinder nach Sicherheit ihres Lebensmittelpunktes sowie nach Kontinuität und Beständigkeit einer Regelung wird von Frau W. durch den Verlauf des Osterwochenendes erneut nicht berücksichtigt.
Der Einsatz von Überwachungstechnik durch Frau W. macht eine Zusammenarbeit mit ihr inzwischen fast unmöglich.
Die beim Vater eingesetzte sozialpädagogische Familienhilfe arbeitet u.a. mit einem klaren Überprüfungsauftrag, ob das Kindeswohl bei ihm gesichert ist. Hier sind bisher keine Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung berichtet worden. Im Gegenteil schafft der Vater es trotz des hochstrittigen Trennungskonfliktes, den Kindern kein negatives Bild von der Mutter zu transportieren und entlastet sie damit in der Familienkrise.
Für uns liegt allerdings inzwischen eine Gefährdung durch die Mutter in den Bereichen seelisch/psychische Mißhandlung, Autonomiekonflikt und emotionale Vernachlässigung vor. denn Frau W. zeigt durch ihr Verhalten keine Bindungstoleranz gegenüber dem Vater. Sie trägt durch ihr z.T. passives Verhalten bewußt dazu bei, den Vater vor den Kindern herabzusetzen und das Vertrauen der Kinder in die involvierten Institutionen zu verunsichern. In den zahlreichen Gesprächen konnte mit Frau W. weder eine Reflexions- noch eine Veränderungsbereitschaft erarbeitet werden.“
In ihrer eigenen Darstellung der Vorgänge am 12. April 2021 hat die Kindesmutter ausdrücklich bestätigt, daß in ihrer Wohnung dauerhaft eine ständige Videoüberwachung installiert ist (Schriftsatz vom 12. Juni 2021 – S. 2 und 4).
Am 23. April 2021 wandte sich die Kindesmutter gegen 19:30 Uhr an die C. des Jugendamtes und begehrte Unterstützung, da der Kindesvater die beiden Töchter ihr vorenthalte und sie nicht zu dem gerichtlich geregelten Umgang ließe; zudem liege eine Kindeswohlgefährdung vor, da sich die Kinder nicht bei ihrem Vater aufhalten wollten. Sie wurde dort dahin beraten, sich an ihren Rechtsanwalt zu wenden bzw. im Falle tatsächlich akuter Kindeswohlgefährdung die Polizei einzuschalten, die dann die C. zur Überprüfung hinzuziehen könne. Daraufhin ging die Kindesmutter zur örtlichen Polizeidienststelle und gab unter Vorlage eines Beschlusses vom 27. Mai 2020, der längst nicht mehr wirksam war, wahrheitswidrig an, die C. habe eine Abholung durch sie gebilligt. Daraufhin kam es gegen 21:30 zu einem entsprechenden größeren Polizeieinsatz an der Wohnung des Kindesvaters, wobei erst im Laufe der Aktion klar wurde, daß weder die behauptete Erklärung der C. erfolgt war, noch auch nur ansatzweise irgendwelche Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung festzustellen waren (vgl. Mitteilung des Jugendamtes vom 2. Juni 2021 – Bl. V 1139 f. d.A.).
Am 8. Juni 2021 kam es ab 13:00 Uhr zu einem weiteren Polizeieinsatz, als M. nach Schulschluß nicht im Hort eintraf. Im Rahmen der von der Polizei eingeleiteten Fahndung nach M. wurde auch die Kindesmutter nach dem Verbleib gefragt, die zunächst angab, keinerlei Kenntnisse darüber zu haben. Später räumte die Kindesmutter ein, daß M. im Besitz eines Handys sei, welches sie bei einem vorangegangenen begleiteten Umgangskontakt unerlaubterweise von der Mutter erlangt hatte und über welches der Vater nicht informiert war. Dieses Handy konnte schließlich gegen 18:00 Uhr geortet und M. Aufenthalt bei der Familie der Schwester der Kindesmutter festgestellt werden, die ihrerseits keine Veranlassung zu einer Information des Kindesvaters gesehen hatte (vgl. Bericht des Jugendamtes vom 17. Juni 2021 sowie Polizeireport vom 8. Juni 2021).
Schließlich ist M. am Freitag, den 18. Juni 2021 erneut nicht in den Hort sondern in die Wohnung der Kindesmutter gegangen, für die sie Zugriff auf einen Schlüssel hatte, so daß sie trotz Abwesenheit der Mutter in die Wohnung gelangen konnte. Vorangegangen war am Freitagvormittag eine von einer Mitschülerin beobachtete Kontaktaufnahme und ein ausgiebiges Gespräch der Kindesmutter mit M. während der großen Pause, wobei derartige Kontaktaufnahmen der Kindesmutter in der Schule durch die Schulsozialarbeiterin auch für die gesamte vorangegangene Woche berichtet werden (vgl. Mitteilungen des Jugendamtes vom 21. und 23. Juni 2021).
Seitdem wird M. von der Kindesmutter erneut nicht herausgegeben, wobei von der Kindesmutter wiederum auch gegenüber dem Jugendamt wie der Polizei Gespräche mit M. nur unter ihrer oder der Anwesenheit einer Vertrauten der Kindesmutter zugelassen werden. M. ist von ihr zunächst für zwei Tage von der Schule „abgemeldet“ sowie später unter Vorlage einer inhaltslosen „Bescheinigung“ einer behandelnden Ärztin der Kindesmutter vom 25. Juni 2021, sie sei „aus ärztlicher Sicht nicht in der Lage vom 28. Juni bis 21. Juli 2021 am Unterricht teilzunehmen“ bis zum Beginn der Sommerferien abgemeldet worden; darüber hat die Kindesmutter mit Schreiben vom 30. Juni 2021 auch noch einmal den Senat informiert.
Am 6. April 2021 hat die – auch insofern wieder von RA Dr. V. vertretene – Kindesmutter beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 64 Abs. 3 FamFG die elterliche Sorge für die Töchter vorläufig auf sie zu übertragen (Bl. IV 983 ff. d.A.). Mit diesem Schriftsatz ist auch ein von der Kindesmutter erstelltes „Protokoll“ über den 3. April 2021 überreicht worden (Bl. IV 986 ff. d.A.).
Der Kindesvater hat – wie ihm in Ziffer 3. des amtsgerichtlichen Beschlusses aufgegeben – Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt, die seit 10. Februar 2021 durch einen Familienhelfereinsatz in seinem Haushalt erfolgt. Über diese berichten die Familienhelfer mit Stand 15. April 2021 u.a. wie folgt (Bl. 78 f. d. BA 10 UFH 1/21):
„Die Kinder wurden seitens der Familienhilfe zum ersten Mal am 18. Februar 2021 gesehen – ebenfalls im väterlichen Haushalt. M. zeigte bei diesem Termin eine sehr starke Verweigerungshaltung und Abneigung gegenüber der sozialpädagogischen Familienhilfe und hat geäußert, daß sie nicht will, daß die Termine in der Wohnung stattfinden sollten. Vor jedem Treffen meldet sich der KV und teilt mit, wofür sich die Kinder entschieden haben. Die Termine fanden seitdem ausschließlich draußen auf dem Spielplatz statt. Beim dritten Treffen hat M. von sich aus Kontakt zur SPFH aufgenommen und über ihre Interessen, Ausflüge, die Schule etc. erzählt. Seitdem sind die Treffen offener. …
Die Beziehung zwischen Vater und Kindern wirkt vertraut und stabil. L. sucht öfter seine körperliche Nähe, M. redet unbefangen mit ihm. Sie machen auch Späße miteinander. Der KV geht gut auf die Bedürfnisse seiner Töchter ein, kennt ihre Interessen und fördert diese. Laut des Vaters gibt es zu Hause feste Abläufe und Rituale. Zum Beispiel liest er den beiden jeden Abend im Bett eine Geschichte vor.
Mit dem Kindergarten von L. und dem Hort von M. wurden bereits Gespräche geführt. Beide Mädchen werden als offene, freundliche und sehr intelligente Mädchen beschrieben. Sowohl L. als auch M. haben in den Einrichtungen Freunde/Freundinnen. Die Mitarbeitenden berichten, daß die Kinder saubere und wettergerechte Kleidung tragen und gepflegt sind.
Die Zusammenarbeit mit dem Kindesvater und uns ist von Beginn an sehr gut und verläßlich. Herr W. nimmt Termine zuverlässig war, ist in den Gesprächen sehr offen und wendet sich auch in Erziehungsfragen an uns. Er nimmt Ratschläge und Ideen dankend auf.
Arzttermine werden seitens des Vaters zuverlässig vereinbart und wahrgenommen. Außerdem kümmert Herr W. sich um Treffen mit den Freundinnen der Mädchen.
Abschließend bleibt zu sagen, daß der Kindesvater mit den Mädchen eine solide Beziehung hat und sich seinen Aufgaben als alleinerziehender Vater voll bewußt ist.!
Am 31. Mai 2021 hat der Senat in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes die beiden Kinder persönlich angehört, wobei diese allerdings nicht bereit waren, irgendwelche Angaben zu machen; insofern wird auch zur gesamten Situation auf den Anhörungsvermerk vom 31. Mai 2021 (Bl., V 1137 f. d.A.) Bezug genommen.
Am 21. Juni 2021 gegen 18:00 Uhr hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter eine weitere Stellungnahme nebst weiterer Anlagen, darunter ein privatärztliches Zeugnis des Prof. Dr. B. von 16. Juni 2021 sowie eine weitere „psychologisch-forensische Stellungnahme“ der Dr. p. M. eingereicht.
Am 22. Juni 2021 hat der Senat sodann die Beteiligten umfassend angehört. Dabei hat die Kindesmutter insbesondere auch zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht bereit ist, den derzeitigen rechtswidrigen Zustand der Kindesentziehung hinsichtlich M.zu beenden und sich vielmehr vorstellt, daß auch L. in gleicher Weise zu ihr kommen soll. Sie ist vom Senat dabei ausdrücklich auch darauf hingewiesen worden, daß sie angesichts der bestehenden Zuweisung der elterlichen Sorge nicht berechtigt ist, M. ärztlich vorzustellen oder etwa gegenüber der Schule Erklärungen für sie abzugeben.
Am 25. Juni 2021 hat die bisherige Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter angezeigt, daß das Mandatsverhältnis beendet ist.
II.
Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter, die ihrerseits die Übertragung der elterlichen Sorge für die beiden Töchter allein auf sich begehrt, kann in der Sache keinen Erfolg haben. Dem Kindesvater ist gemäß § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Töchter der Beteiligten insgesamt allein zu überantworten.
a. Sachverständigengutachten P.
Dabei sind – entgegen der auch im Beschwerdeverfahren zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Kindesmutter – die sachverständigen Feststellungen des Gutachtes P. in seinem schriftlichen Gutachten vom 29. Oktober 2020 der Entscheidung zugrundezulegen.
Der Sachverständige, der dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren seit langem bekannt ist und an dessen Qualifikation wie Erfahrung auch mit hochstreitigen Eltern keine Zweifel bestehen, hat sein Gutachten auf der Grundlage der ihm gestellten Beweisfragen und unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof für den Fall fehlender Mitwirkungsbereitschaft eines Elternteils entwickelten Grundsätze erstattet. Er hat die erste Beweisfrage nach einer – von der Kindesmutter behaupteten – Traumafolgeschädigung der Töchter klar verneint und ergänzend bezüglich der insbesondere von der Kindesmutter geschilderten Verhaltensauffälligkeiten der Kinder unter umfassender Auswertung sämtlicher in das Verfahren eingeführter Berichte, Stellungnahmen und früheren Befundungen die Verdachtsdiagnose einer „reaktiven Belastungsstörung“ gestellt. Er hat dabei seitens der Kindesmutter „in hohem Maße manipulative Tendenzen“ festgestellt, „die als chronisch kindeswohlgefährdend einzustufen sind“, „weil ihre Töchter durch die Pathologisierung des Kindesvaters hochgradig verunsichert und in ihrem Vertrauen auf ihre eigenen Wahrnehmungen erschüttert werden“; insgesamt stellt der Sachverständige eine Gefährdung des seelischen Kindeswohls fest. Der Sachverständige hat weiter die Ursache für diese bei der Kindesmutter vorliegenden psychischen Mechanismen angesichts fehlender Anamnese und Fremdbericht für derzeit nicht zu erklären eingeschätzt. Er hat sodann festgestellt, daß die Kindeseltern nicht in der Lage sind, gemeinsam für ihre Kinder sachgerechte Entscheidungen zu treffen und sich dabei an ihren Bedürfnissen zu orientieren; der Kindesvater sei eher in der Lage, die Bedürfnisse der Kinder ausreichend zu erkennen und sicherzustellen, die Kinder in ihrer Entwicklung zu unterstützen und ihre Bindungen an den anderen Elternteil aktiv zu fördern. Am besten für die Kinder sei eine Gestaltung mit festem Lebensmittelpunkt beim Kindesvater und Umgang mit der Kindesmutter, wobei für letzteren die Notwendigkeit einer Begleitung bestehe, um die Einflußnahme der Kindesmutter auf die Töchter gegen den Kindesvater und sein soziales Umfeld zu kontrollieren; als Umgangsfrequenz empfiehlt er dabei einmal wöchentlich zwei Stunden.
Diesem im einzelnen überzeugend begründeten und ausführlich aus der eigenen Anamnese des Kindesvaters, eigener Interaktionsbeobachtung zwischen dem Vater und seinen Töchtern sowie einer gründlichen Analyse und Einbeziehung des in großem Umfang in das Verfahren eingebrachten Drittbeobachtungen und -bewertungen hergeleiteten Ergebnis schließt sich der Senat nach eigener kritischer Würdigung sowie unter Berücksichtigung insbesondere auch der nach Gutachtenserstellung erfolgten weiteren Entwicklung des Falles vollinhaltlich an.
Die pauschalen, unsachlichen und auf allgemeinen sachfremden Überlegungen und Behauptungen beruhenden Angriffe der Kindesmutter gegen das Sachverständigengutachten und insbesondere auch gegen die Person des Sachverständigen hat das Amtsgericht bereits zu Recht nicht als Anlaß dafür gesehen, amtswegig eine – trotz wiederholt ausdrücklich gewährter Gelegenheit zur Stellungnahme und entsprechender Antragsstellung von keinem der Beteiligten beantragte – persönliche Anhörung des Sachverständigen durchzuführen, noch zumal die insofern zur Kritik des Gutachtens vorgelegten Stellungnahmen Dritter weder eine inhaltlich abweichende sachverständige Beurteilung noch sonstige erhebliche Einwendungen ergeben.
Zutreffend hat bereits das Amtsgericht insbesondere die „Forensisch-psychologische Stellungnahme“ der Dr. p. M. vom 25. November 2020 (Bl. III 623 ff. d.A.), bei der es sich nach ausdrücklicher Betonung der Verfasserin nicht um ein Privatgutachten handelt, für nicht beachtlich angesehen. Diese Stellungnahme will ihre Feststellung, das Sachverständigengutachten P. sei „gerichtlich wertlos“ u.a. damit begründen, daß diesem „ein Inhaltsverzeichnis fehlt“, was jedoch ein „wichtiger Bestandteil einer wissenschaftlich gegliederten Arbeit“ sei. Sie bemängelt weiter die vom Gericht vorgegebenen Fragen, ist der Auffassung, daß es sich bei dem „Begriff des Kindeswohls“ nicht um ein „wissenschaftliches Konzept“ handele und wirft – nachdem sie eingangs noch selbst die „absolute Freiwilligkeit der Teilnahme an einer Begutachtung“ betont hatte – dem Sachverständigen vor, daß eine Exploration der Kindesmutter nicht stattgefunden habe: „Der Gutachter erkennt nicht, daß er bei Weigerung der Klientin [sic !], sich explorieren und untersuchen zu lassen, die gerichtlichen Beweisfragen nicht angemessen beantworten und demzufolge den Gutachtensauftrag wissenschaftlich nicht korrekt erledigen kann.“ Bereits mit diesen Aussagen belegt die Verfasserin, die sich rühmt, „abgeleitet aus z.B. Rechtsgrundlagen (Sachverständigenrecht, Richterrecht, Grundgesetz, Datenschutzgrundverordnung u.a.)“ „einen Katalog der Fehlertaxonomie“ zu ermitteln, daß sie von der in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu derartigen Ausgangslagen entwickelten Vorgehensweise, der im Streitfall gefolgt worden ist, offenkundig noch nie gehört hat. Derartige elementare Defizite in den Grundlagen rechtlicher Voraussetzungen durchziehen entscheidend auch den gesamten restlichen Text. Schließlich versteigt sich die Verfasserin zu Aussagen über die fehlenden „Schweigepflichtsentbindungen und Einwilligungen der Kindesmutter“ hinsichtlich vom Sachverständigen ausgewerteter, von der Kindesmutter selbst in das Verfahren eingebrachter Aktenbestandteile sowie der gerichtlichen Vorbegutachtung.
Diese Beurteilung wird schließlich auch durch das von der Kindesmutter im Beschwerdeverfahren kurzfristig vorgelegte privatärztliche Zeugnis des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. B. vom 16. Juni 2021 nicht ansatzweise in Zweifel gezogen. Dabei geht die Beschwerde offenkundig bereits im Ansatz unzutreffend davon aus, daß der amtsgerichtlichen Entscheidung entscheidend oder dem eingeholten Sachverständigengutachten überhaupt die Annahme einer psychiatrischen Erkrankung der Kindesmutter zugrunde läge. Abgesehen davon, daß eine derartige Diagnose des Sachverständigen auf der ihm angesichts der ausdrücklichen Verweigerung jeglicher Mitwirkung durch die Kindesmutter lediglich eingeschränkt zur Verfügung stehenden, in diesem Rahmen jedoch in voller Übereinstimmung mit der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und vollständig ausgeschöpften Erkenntnismöglichkeiten problematisch wäre, hat sich der Sachverständige entsprechend seinem Auftrag darauf beschränkt, die Auswirkungen der sich aus den allerdings umfangreich zur Verfügung stehenden Angaben – nicht zuletzt auch der Kindesmutter selbst – ergebenden Ereignisse auf die beiden Mädchen einzuordnen und zu bewerten und insbesondere auf dieser Grundlage eine Empfehlung für die weitere Gestaltung ihrer Betreuung abzugeben.
Insofern stellt es von vornherein keinen irgendgearteten Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen dar, wenn der sachverständige Zeuge bei der Kindesmutter „keine psychiatrische Erkrankung im klinisch relevanten Sinne“ feststellt (PZ S. 23). Ernstliche verwertbare Aussagen zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter kann der sachverständige Zeuge dagegen offenkundig schon deswegen nicht abgeben, weil er abgesehen von dem gänzlich fehlenden Kontakt zu den Kindern selbst nur Zugriff auf ganz wenige (von der Kindesmutter) ausgewählte Aktenbestandteile hatte, die zudem noch allesamt aus der Zeit erst ab Ende 2020 datieren; nicht bekannt sind dem sachverständigen Zeugen demgegenüber offenkundig auch die notorischen Verstöße der Kindesmutter gegen bestehende gerichtliche und vereinbarte Regelungen, ihre Eigenmächtigkeiten unter Übergehung und bewußtem Herausdrängen des Kindesvaters sowie die jüngste Entwicklung. Dementsprechend fällt auch der diesbezügliche Teil in der abschließenden „Beantwortung der Gutachtensfrage“ äußerst einschränkend aus: „Aufgrund der mit zugänglichen Aktenlage, der Untersuchungsbefunde und testpsychologischer Ergebnisse habe ich keinerlei Hinweise auf aufgehobene Erziehungsfähigkeit.“, wobei direkt anschließend noch weiter einschränkend ausdrücklich darauf hingewiesen wird: „Der Unterzeichner verkennt nicht, daß eine unvollständige Sichtung der Aktenlage das Risiko einer Fehlbeurteilung beinhaltet.“
Allerdings ist im gerichtlichen Sachverständigengutachten an keiner Stelle von einer „aufgehobenen“ Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter die Rede, der Sachverständige spricht vielmehr einzelne konkret begründete Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter an und begründet aus einer Abwägung zwischen beiden Elternteilen eine bessere Eignung des Kindesvaters. Insbesondere mit den in Gutachten konkret angesprochenen Verhaltensweisen der Kindesmutter, die der der Sachverständige als Grund für seine Beurteilung einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit offenlegt, fehlt in der privatärztlichen Stellungnahme des sachverständigen Zeugen aber jegliche Auseinandersetzung.
Noch viel weniger erheblich ist schließlich die knapp drei Textseiten umfassende weitere „Psychologisch-gutachterliche Stellungnahme“ der Dr. p. M., die sich bereits nach dem einleitenden Satz „ausdrücklich auf das Schreiben des Verfahrensbeistandes … mit Datum 9. April 2021 zum Az. 618 F 1513/21 HK“ bezieht, also weder formell noch inhaltlich das vorliegende Verfahren betrifft.
b. Keine Grundlage für gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge
Zutreffend ist das Amtsgericht – von den Feststellungen beider gerichtlich beauftragten Sachverständigen getragen und auch von sämtlichen Beteiligten inhaltlich gleichermaßen beurteilt – davon ausgegangen, daß angesichts des hochkonflikthaften Elternverhältnisses (vgl. SVG Bl. III 558 f. d.A.) im Streitfall eine weitere gemeinsame Ausübung auch nur von Teilen der elterlichen Sorge gänzlich ausgeschlossen ist. Mithin ist angesichts der beiderseits gestellten Anträge auf Alleinzuweisung der elterlichen Sorge gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gerichtlich die Auswahl desjenigen Elternteils zu treffen, dessen Betrauung mit der elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht.
c. Eignung des Kindesvaters
Dabei ergeben sich auf Seiten des Kindesvaters keinerlei relevante Einschränkungen hinsichtlich seiner Erziehungsfähigkeit im weiteren Sinne.
Nach den sachverständigen Feststellungen des Gutachtens P. liegt beim Kindesvater, der sich einer entsprechenden intensiven Begutachtung uneingeschränkt gestellt hat, kein psychopathologischer Befund vor (vgl. SVG Bl. III 556 d.A.). Damit sind die auch im Beschwerdeverfahren weiterhin ohne erforderliche Substanz wiederholten Behauptung und Vermutungen der Kindesmutter hinreichend widerlegt.
Ganz unabhängig von der Frage, ob – wie allerdings die Kindesmutter stets als selbstverständlich voraussetzt – eine etwaige „Traumatisierung“ der Kinder tatsächlich und ausschließlich auf ein Verhalten gerade des Kindesvaters zurückzuführen wäre, hat der Sachverständige P. eine bei den Kindern bestehende mit einem Trauma verbundene Störung sicher ausgeschlossen (SVG Bl. III 561, 570 d.A.).
Er hat sich im übrigen umfassend mit von der Kindesmutter im Laufe des Verfahrens vielfältig geltend gemachten Verhaltensauffälligkeiten der Töchter auseinandergesetzt und die mütterlichen Schilderungen auch im Lichte der gutachterlichen Äußerung der Sachverständigen G., der weiteren ärztlichen Berichte M. S. vom 2. März 2018, Dr. D. vom 17. September 2018 und Dr. p. R. vom 16. Oktober 2018, der niedergelegten Beobachtungen des Verfahrensbeistandes und des Berichtes des zeitweilig umgangsbegleitend tätigen I. f. t. B. sowie der Stellungnahmen des Jugendamtes auseinandergesetzt (vgl. SVG Bl. III 559-565 d.A.). Der Sachverständige ist dabei in überzeugender Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß bei den Töchtern vom Verdacht auf eine „reaktive Belastungsstörung“ auszugehen ist, die ihre Ursache in der hochstreitigen Elternbeziehung hat sowie nicht zuletzt auch wesentlich darauf zurückzuführen ist, daß die Kindesmutter die Töchter in diesen Elternstreit einbezieht und deren Verhältnis zum Kindesvater durch dessen Pathologisierung, fortlaufend erhobene Mißbrauchsvorwürfe sowie Manipulation erheblich beschädigt. Auch insofern ergibt sich jedenfalls kein Ansatzpunkt für die Annahme von kindeswohlschädlichen Verhaltensweisen des Kindesvaters. Auch der Sachverständige hat keine Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit feststellen können und bescheinigt ihm auch eine nicht beeinträchtige Förderkompetenz, eine ausreichend gute Trennung von Paar- und Elternebene; in der Vergangenheit habe er auch eine hohe Bindungstoleranz der Kindesmutter gegenüber bewiesen.
Diese Beurteilung wird durch das gesamte Verhalten des Kindesvaters im Verlauf der mittlerweile zahllosen Verfahren untermauert, der in gerade vorbildlicher Weise bindungsfürsorglich stets die Kontakte seiner Töchter mit der Kindesmutter unterstützt und gefördert hat [Tz. 80, ]. So hat er selbst nach dem zweiten Erfordernis einer Herausgabevollstreckung bei der Kindesmutter alsbald seinen zunächst gestellten Antrag auf einen Umgangsausschluß zurückgenommen und von sich aus begleitete Umgangskontakte über das Jugendamt initiiert und ermöglicht; in der Folgezeit ist er trotz erheblicher und berechtigter Bedenken gegen die Tragfähigkeit der laufend nicht eingehaltenen Zusagen und Versicherungen der Kindesmutter zu keinem Zeitpunkt gegen die dann entgegen der ausdrücklichen Empfehlung des Sachverständigen gerichtlich angeordneten unbegleiteten Wochenendumgänge vorgegangen oder hat diese etwa in anderer Weise erschwert, beeinträchtigt oder gar verhindert. Auch die in der Vergangenheit nach den massiven Verstößen der Kindesmutter gegen die Umgangsregelungen zweimal gestellten Ordnungsmittelanträge hat der Kindesvater im Hinblick auf spätere zwischenzeitliche wieder einvernehmlich geregelte und zunächst auf funktionierende (begleitete) Umgangskontakte jeweils wieder zurückgenommen.
Er hat im Verlaufe der Auseinandersetzung seinerseits jeweils erst dann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, wenn auch nach erheblichem Zuwarten das rechtswidrige Verhalten der Kindesmutter anderweitig nicht abzustellen war. So hat der Kindesvater bei den ersten beiden Verweigerungen einer direkten Übergabe durch die Kindesmutter die Kinder stattdessen am Folgetag vom Hort bzw. Kindergarten abgeholt; später dann ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und Herausgabe im Januar 2020 erst gestellt worden, als die Kindesmutter für einen dritten Wochenzeitraum hintereinander den über Schule/Hort/Kindergarten geregelten Wechsel der Kinder für die Betreuungswoche beim Vater aktiv hintertrieben hat.
Nach den durchgängig positiven Berichten insbesondere des Jugendamtes über Versorgung und Lebenssituation der beiden Mädchen im Haushalt des Kindesvaters, die auch durch entsprechende Rückmeldungen von Schule, Hort und Kindergarten bestätigt werden [vgl. zuletzt Tz. 87], sowie in Ansehung der Feststellungen des Sachverständigen aus der Interaktionsbeobachtungen zwischen Vater und Töchtern (SVG Bl. 557 d.A.) und der vielfältigen Berichte über die Fähigkeit des Kindesvaters, die Kinder auch nach – regelmäßig durch das Verhalten der Kindesmutter – höchst zugespitzten Konfliktsituationen alsbald wieder beruhigen und ihnen einen zuverlässigen Halt bieten zu können, ist bei ihm auch die praktische wie emotionale Versorgung der Töchter gut gesichert.
d. Fehlende Eignung der Kindesmutter
Demgegenüber ist die Erziehungseignung der Kindesmutter sowohl nach den auch insofern überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen als auch in Ansehung ihres – insbesondere auch nach der Gutachtenserstellung zutage getretenen und die Ergebnisse des Gutachtens nachhaltig bestärkenden– Verhaltens als bestenfalls stark eingeschränkt zu bewerten. Dabei vermag der Senat die nachfolgend dargestellten Erkenntnisse nicht nur auf Basis der sachverständigen Feststellungen, sondern aufgrund eigener Erkenntnisse aus dem zuvor geschilderten Verlauf der familiären Entwicklung, den Wahrnehmungen im Anhörungstermin und den Verhalten der Kindesmutter im Nachgang daran zu treffen. Im Einzelnen:
Die Kindesmutter hat sich sehr frühzeitig noch während (äußerlich) intakter Ehe der Kindeseltern ohne hinreichende tatsächliche Grundlage auf eine Sichtweise des Kindesvaters und dessen Beziehung zu den Töchtern festgelegt, die – auch ganz offen erklärtermaßen – einen unbeschwerten Kontakt der Kinder zu ihrem Vater und dessen angemessene Beteiligung an ihrem Leben durchgreifend ausschließen soll. Sie ist mit aller Macht bestrebt, ein Leben der Töchter entsprechend dieser Sichtweise durchzusetzen: so waren bereits von Anfang an mehr als durch Dritte begleitete stundenweise Kontakte nur mit gerichtlicher Hilfe durchsetzbar [Tz. 5], wehrte sich die Kindesmutter sogar gegen die Teilnahme des Vaters an einer schulischen Unternehmung von M. [Tz . 19] oder versagte erst unlängst ihre Zustimmung zu erforderlichen Regelimpfungen und unterbrach wiederholt und mit steigender Intensität eigenmächtig die Umgangskontakte bzw. die Rückführung in den väterlichen Haushalt. Sie hat im Rahmen ihrer Bestrebungen wahrheitswidrige Behauptungen gegenüber dem Kindesvater aufgestellt, so etwa seine psychisch/psychiatrische Erkrankung oder einen sexuellen Mißbrauch der Töchter durch ihn, und hält an diesen Vorwürfen unbeirrt und unbeirrbar fest; soweit diese Vorwürfe kurzfristig nicht in den Vordergrund ihrer entsprechenden Äußerungen gestellt wurden, war dies lediglich der Situation der jeweiligen gerichtlichen Verfahren geschuldet und zur Sicherung ihres Zugriffs auf die Töchter erforderlich.
Sie ist durchgängig bestrebt, ihre Sichtweise auch auf die Töchter zu übertragen und diese dem Vater zu entfremden; so hat sie laufend auch die Kinder vor den aufgrund seiner behaupteten psychischen Erkrankungen drohenden „Gefahren“ gewarnt, bei ihnen durch eine seit Jahren betriebene Pathologisierung das Gefühl der eigenen Betroffenheit durch diese „Gefahren“ geweckt und ihnen vermittelt, daß jeder Aufenthalt beim Kindesvater negativ zu bewerten und allein sie „gut“ für die Kinder sei. Sie hat die Töchter über den gesamten Zeitraum einem nicht abreißen wollenden Reigen von Diagnostik und Therapie ausgesetzt, obwohl bereits die Sachverständige G. im Anhörungstermin am 6. Januar 2019 dieses Verhalten als kindeswohlgefährdend herausgearbeitet hatte [Tz 17]. Auch nach einer ausdrücklichen Vereinbarung der Kindeseltern über das Unterlassen derartiger Vorstellungen hat die Kindesmutter derartige Vorstellungen der Kinder bei Ärzten und Therapeuten unverändert weiter betrieben; zuletzt hat sie sogar die unbegleiteten Wochenendumgänge mit den Töchtern für derartige Maßnahmen mißbraucht [Tz 56].
Die Kindesmutter hat beide Töchter wiederholt ganz bewußt Situationen ausgesetzt, in der eine zwangsweise Durchsetzung ihrer Rückführung zum Kindesvater unter von ihr zu verantwortenden und für die Mädchen belastenden Umständen erfolgen mußte. Spätestens nach der auf Grundlage einer ersten Herausgabeanordnung noch im Jahr 2019 erfolgten Rückführung der Kinder aus der von der Kindesmutter eigenmächtig und ohne rechtliche Grundlage mit diesen angetretenen Kurmaßnahme [vgl Tz. 13], die aufgrund des umsichtigen Verhaltens des Kindesvaters für die Mädchen wohl noch nicht als solche hervorgetreten ist, war der Kindesmutter bewußt, daß im Falle derartiger Kindesentziehung eine gerichtliche Herausgabeanordnung erfolgen würde und diese ggf. auch vollstreckt werden würde.
Dennoch hat sie im Januar 2020 und im April 2021 erneut Situationen herbeigeführt, in denen weitere – diesmal auch vor den Kindern nicht mehr zu verbergende und diese ersichtliche belastende – Vollstreckungen von Herausgabeanordnungen erforderlich wurden. Bei dem Vorgang im Januar 2020 kommt hinzu, daß die Kindesmutter durch ihr Eindringen in M. Schule und ihren Eingriff in die dort bereits begonnene Übergabe M. in die väterliche Obhut überhaupt erst eine entsprechende Dramatik des Vorgangs herbeigeführt und zudem noch L. in dieses Geschehen mit einbezogen hat, wobei sie mit ihrem Verhalten auch ganz gezielt die gerichtlich angeordnete Herausgabe vereiteln wollte. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter im Termin zur Anhörung vor dem Senat in einem sehr ausführlichen „Schlussplädoyer“ beschrieben hat, wie belastend die Kindesmutter diese Situation im Januar 2020 für die Kinder wahrgenommen hat, erstaunt es umso mehr, welche Herausgabesituation die Kindsmutter dann im April 2021 allein in eigener Veranlassung bewirkt hat. Es ist mit Händen zu greifen, dass der Schaden, der den Kindern dadurch entsteht, dass von der Kindesmutter überhaupt entgegen der wirksamen Beschlusslage, trotz anwaltlicher Beratung und in Ansehung ihrer eben dargestellten Wahrnehmungen aus Januar 2020 eine erneute Herausgabesituation zugelassen wird, noch dadurch massiv verstärkt wird, dass die Kindesmutter um diese Herausgabesituation ein Szenario aufbaut, indem die Kinder der „Teilnahme“ dritter -körperlich anwesender bzw. fernmündlich hinzugezogener- Personen ausgesetzt sind, dabei erleben müssen, dass sich die Presse nach dem Stand der Angelegenheit erkundigt und ihr „Schicksal“ durch von der Kindesmutter installierte Überwachungskameras auch noch aufgezeichnet wird – zu welchen Zwecken auch immer.
Der Senat kann im übrigen aus eigener Anschauung der Kinder im Rahmen ihrer „Anhörung“ hinreichend sicher feststellen, daß bei den Töchtern bereits ein Schaden eingetreten ist, der – auch nach den sachverständigen Feststellungen des Sachverständigen – ganz wesentlich in dem beschriebenen Verhalten der Kindesmutter begründet liegt.
Auch das festzustellende Verhalten der Kinder, sich seit Mitte 2020 jedem gesprächsweisen Zugriff Dritter zu entziehen, die für sie erkennbar mit den laufenden Gerichtsverfahren in Zusammenhang stehen – das gilt insbesondere hinsichtlich des Sachverständigen P., des langjährigen Verfahrensbeistandes wie auch zuletzt des Senates – ist vor allem dadurch zu erklären, daß die Kinder in keiner Weise die ihnen seit Anfang 2020 zunehmend von der Kindesmutter bewußt zugeschobene Entscheidung über ihren Lebensmittelpunkt treffen wollen. Bereits im Rahmen ihrer gerichtlichen Anhörung mit der Sachverständigen G.haben die Kinder – wie die Sachverständige später erläutert hat – eine Positionierung zwischen den Kindeseltern nicht vornehmen wollen. In der Folgezeit hat jedoch die Kindesmutter ihre wiederholten Verstöße gegen die vereinbarten wie gerichtlich angeordneten Umgangsregelungen jeweils und für die Kinder ersichtlich allein mit deren angeblichem entsprechendem Willen begründet. Der engste Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Kinder und der greifbaren massiven Beeinflussung durch die Kindesmutter ist eindrucksvoll im Bericht der Polizei über die (vorerst) letzte Vollstreckung wiedergegeben [Tz. 78].
Zugleich wirkt sich das Verhalten der Kindesmutter auch in anderer Hinsicht ersichtlich kindeswohlschädlich aus. So hat sie wiederholt und in zeitlich erheblichem Umfang L. vom Besuch des Kindergartens abgehalten, um deren etwaige Rückkehr zum Vater von dort aus zu verhindern. Entsprechendes gilt auch für die schulpflichtige M, wobei etwa deren Zeugnis für das Schuljahr 2019/2020 bereits eine entsprechende Fehlzeit von 14 Tagen aufweist. Aktuell hält die Kindesmutter erneut M. von der Schule fern, wobei sich das von der Kindesmutter offensichtlich bis (jedenfalls) zu Beginn den Sommerferien beabsichtigte Fernhalten zu noch wesentlich höheren Fehlzeiten führen wird.
Im übrigen ergibt sich aus dem Verlauf seit 2018, daß die Kindesmutter in keiner Weise willens oder in der Lage ist, bestehende rechtliche Einschränkungen oder Verbote ihrer eigenmächtigen Entscheidungen in wesentlichen Belangen der gemeinsamen Töchter zu akzeptieren und sich daran zu halten. So hat sie bereits 2018 ohne jegliche Beteiligung des Kindesvaters oder auch nur der Information an diesen und unter Vorspiegelung alleiniger Ausübung der elterlichen Sorge für die Töchter bei der Krankenkasse Anträge auf Bewilligung psychotherapeutischer Leistungen gestellt (vgl. oben Tz. 10). Spätestens durch den ausdrücklichen Hinweis der Krankenkasse im Rahmen des Aufhebungsbescheides zur bereits erreichten Bewilligung war der Kindesmutter sodann bewußt, daß es auch für derartige ärztliche Behandlung der Kinder der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Kindesvaters bedurfte. Auch dies konnte sie jedoch nicht davon abhalten, diese Verhalten unbeirrt fortzusetzen und nunmehr beim Rentenversicherungsträger Reha-Maßnahmen für die Kinder zu beantragen noch zumal ihr entsprechender Antrag auf gerichtliche Zuweisung der Zuständigkeit dafür vom Amtsgericht zurückgewiesen worden war. Ebenso eigenmächtig und rechtswidrig hat sie M. weiter in psychotherapeutische Behandlung und die Kinder einer Vielzahl weiterer ärztlicher und psychiatrischer Vorstellungen und Behandlungen unterzogen. Zuletzt hat auch der ausdrückliche Hinweis des Senats im Rahmen der Anhörung am 22. Juni 2021 die Kindesmutter nicht veranlasst, den von ihr aufrechterhaltenen rechtswidrigen Aufenthalt M. in ihrem Haushalt zu beenden. Vielmehr führt sie diese Situation vorsätzlich nunmehr bereits über einen Zeitraum von mehreren Wochen fort.
Schließlich zeigt insbesondere auch das Verhalten der Kindesmutter in der Zeit nach der amtsgerichtlichen Entscheidung deutlich auf, daß im Falle eines dauerhaften Aufenthalts der Kinder bei ihr davon auszugehen wäre, daß jeglicher Umgangskontakt mit dem Kindesvater nur im Wege der zwangsweisen Vollstreckung der Herausgabe verwirklicht werden könnte. Auch dies schließt für sich allein eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter aus.
e. Kein entgegenstehender Kindeswille
Der Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den Kindesvater steht – auch insofern entgegen der hartnäckigen Behauptung der Kindesmutter – im übrigen auch nicht etwa ein feststellbarer erheblicher autonomer Kindeswille entgegen, auf den es aus Rechtsgründen nach den vorangehenden Feststellungen zur bestenfalls stark eingeschränkten Erziehungseignung der Kindesmutter ohnehin nicht einmal entscheidend ankommen kann.
Die Kinder haben im Rahmen der gerichtlichen Anhörung und der Gespräche in Anwesenheit der bestellten Sachverständigen zu keinem Zeitpunkt einen Wunsch zum Leben bei der Kindesmutter geäußert; sie haben vielmehr – soweit bzw. solange sie denn überhaupt zu inhaltlichen Äußerungen bereit waren – eine beiden Elternteilen gleichermaßen zugeneigte Positionierung erkennen lassen, wie es insbesondere auch die Sachverständige G. noch im Mai 2020 festgestellt hat; soweit sie im Rahmen dieser Anhörung im Mai 2020, in der zum letzten Mal ein inhaltliches Gespräch mit ihnen möglich war, den Wunsch nach mehr Zeit mit der Kindesmutter geäußert haben, bezog sich dies auf die damalige Ausgangslage, in der seit Februar 2020 lediglich wöchentlich ein begleiteter zweistündiger Umgangskontakt stattfand [Tz. 45] – damit ist jedoch nicht etwa ein Wechselwunsch in den Haushalt der Kindesmutter zum Ausdruck gekommen.
In der Folgezeit war eine inhaltliche Kommunikation mit den Kindern entweder – wie im Rahmen der Bemühungen des Sachverständigen P. oder bei der Anhörung durch den Senat – nicht mehr ernstlich möglich. Alle Angaben über einen angeblichen Wunsch der Kinder, bei der Kindesmutter zu leben, beruhen – abgesehen von der ständigen diesbezüglichen Behauptung der Kindesmutter selbst – auf Äußerungen der Kinder, die – von der Kindermutter erzwungenermaßen – entweder in Anwesenheit der Kindesmutter oder derjenigen einer ausgewählten Vertrauen und im unmittelbaren Einflußbereich der Kindesmutter erfolgt sind. Dies gilt insbesondere etwa für das letzte Gespräch des Verfahrensbeistandes im April 2021 oder die Berichte der Mitarbeiterin des I. über Gespräche im Rahmen der von dort begleiteten Umgangsterminen mit der Kindesmutter.
Der Sachverständige P. hat jedoch in seinem Gutachten bereits eigens auf die in hohem Maße manipulativen Tendenzen bei der Kindesmutter hingewiesen, deutliche Anzeichen für eine erhebliche Fremdbeeinflussung bei diesen festgestellt und einen etwaigen Kindeswillen, den er im Sinne einer Präferenz für einen Elternteil allerdings nicht festgestellt hat, als aus gutachterlicher Sicht nur mit entsprechenden Einschränkungen für berücksichtigungsfähig gehalten.
Zugleich zeigen verschiedene unabhängige Beobachtungen gerade auch aus der für die Kinder besonders belastenden Situationen ihrer Herausnahme bei der Kindesmutter, daß selbst dort eine Positionierung im Sinne der Kindesmutter nur unter deren ständiger Einwirkung erfolgte [vgl. insbesondere Tz. 78 sowie 79] und nach einer Trennung der Töchter von der Mutter alsbald einer Rückkehr zum Vater unproblematisch möglich war [ebenda sowie Tz. 34 a.E.].
Schließlich sprechen auch die Vorfälle vom 3. April sowie vom 4. und 12. Juni 2021 nicht für den von der Kindesmutter behaupteten Wunsch der Kinder auf einen Überwechsel zu ihr. Dies gilt bereits deswegen, weil alle diese drei Aktionen offenkundig unmittelbar durch entsprechende direkte Eingriffe der Kindesmutter herbeigeführt worden sind: Der Vorfall vom 3. April erfolgte am Folgetag eines zweitätigen Besuches bei der Kindesmutter und war – wie sich schon aus der „rechtzeitigen“ Anwesenheit von passender Unterstützung im Haushalt der Kindesmutter sowie die vorzeitige Information von Medien ergibt – entsprechend von der Kindesmutter vorbereitet. Insofern kommt es auf die nach wie vor nicht geklärte Frage, wie die Töchter damals tatsächlich zum Haushalt der Kindesmutter gelangt sind, nicht einmal mehr entscheidend an. Bei dem eigenmächtigen „Ausflug“ M. zur Familie der Kindesmutter am 8. Juni 2021 hat es – unter Verwendung eines von der Kindesmutter bei einem begleiteten Umgang entgegen eindeutiger Vorgaben M. verschafften Mobiltelephons – ebenfalls vorab eine auch ihrerseits eindeutig gegen die bestehende gerichtliche Umgangsregelung verstoßende entsprechende Kommunikation mit der Kindesmutter gegeben. Auch dem letzten Vorfall am 18. Juni 2021 ist erneut eine intensive Beeinflussung durch die Kindesmutter in Form von – wiederum klar gegen die bestehende Umgangsregelung verstoßende – sich über die gesamte Woche hinziehende und insbesondere auch am 18. Juni selbst erfolgte Treffen am Rande des Schulhofes vorangegangen. Auch diese Verstöße gegen die derzeit maßgebliche gerichtliche Umgangsregelung bestätigen noch einmal eindrücklich, daß die Kindesmutter zu einer Einhaltung von rechtlichen und gerichtlichen Vorgaben derzeit nicht willens oder in der Lage ist.
III.
Demgegenüber muß die zulässige Beschwerde des Kindesvaters – worauf der Senat bereits mit Beschluß vom 12. Januar 2021 hingewiesen hatte – zur Aufhebung der in Ziffer 2. des amtsgerichtlichen Tenors gegenüber beiden Kindeseltern ausgesprochenen teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge hinsichtlich des Rechts auf Regelung des Umgangs und die Bestellung eines entsprechenden Ergänzungspflegers führen.
Der Umgang zwischen den Kindern und dem nichtbetreuenden Elternteil muß im Falle fehlender Einigung der Kindeseltern durch das Familiengericht entweder für eine bestimmte Dauer ausdrücklich ausgeschlossen oder von ihm selbst in konkreter und vollstreckungsfähiger Weise vollständig geregelt werden, wobei diese Regelung nicht Dritten überlassen werden darf (vgl. BVerfG Beschluß vom 17. Juni 2009 – 1 BvR 467/09 – FamRZ 2009, 1472, Orientierungssatz 2 sowie Tz. 34; BGH, Beschluß vom 6. Juli 2016 – XII ZB 47/15 – FamRZ 2016, 1752, Tz. 44; Palandt79-Götz BGB § 1684 Rz. 10). Das Gericht kann sich seiner gesetzlichen Verpflichtung zu einer eigenen Regelung des Umgangs auch nicht etwa dadurch entziehen, daß es stattdessen auf Ebene der elterlichen Sorge einen Teilentzug für das Umgangsbestimmungsrecht vornimmt und die Umgangsgestaltung vollständig auf einen entsprechenden Ergänzungspfleger überträgt (vgl. ausdrücklich BVerfG a.a.O.). Dies gilt erst recht dann, wenn dem Ergänzungspfleger dabei – wie im Streitfall nach der Begründung des Amtsgerichtes aber ausdrücklich intendiert – auch die Beantwortung der Frage über die Erforderlichkeit einer Umgangsbegleitung und deren – ggf. zeitliche – Grenzen sowie eine grundsätzlich völlig beliebige Regelung der zeitlichen Dimension der Umgangskontakte bis hin zu einem paritätischen Wechselmodell überantwortet werden soll. Einer derartigen Gestaltung steht im übrigen auch für sich durchgreifend entgegen, daß die etwaigen Bestimmungen eines solchen Ergänzungspflegers gegenüber den Eltern in keiner Weise vollstreckbar wären, es also im – unter den Umständen des Streitfalles mit Sicherheit regemäßig zu erwartenden – Fall fehlender Mitwirkung eines Elternteils eines weiteren gerichtlichen Verfahrens bedürfte.
Ein Entzug der elterlichen Sorge hinsichtlich des Umgangsbestimmungsrechts könnte insofern rechtlich allein zu dem Zweck in Betracht kommen, den die Kinder unter alleiniger Ausübung der elterlichen Sorge betreuenden Elternteil daran zu hindern, mit dem nichtbetreuenden Elternteil Umgangsregelungen zu vereinbaren, die von einer zum erforderlichen Schutz der Kinder getroffenen gerichtlichen Regelung abweichen und dadurch das Kindeswohl gefährden. Zu einer derartigen Befürchtung besteht vorliegend jedoch kein Anlaß.
Allerdings wird im Streitfall tatsächlich eine grundlegende gerichtliche Überprüfung der Frage vorzunehmen sein, ob überhaupt und ggf. wann angesichts der jüngsten Eskalation im kindeswohlgefährdenden Verhalten der Kindesmutter überhaupt noch ein Umgang zwischen ihr und den Töchtern verantwortet werden kann; auf absehbare Zeit und bis zu einer gesichert feststellbaren grundlegenden Veränderung in der Einstellung der Kindesmutter werden dabei in jedem Fall – wie im übrigen der Sachverständige ausdrücklich schon im Oktober 2020, also bereits vor den jüngsten Übergriffen der Kindesmutter festgestellt hat (vgl. SVG Bl. III 571 d.A.) – ohnehin nur zeitlich engbegrenzte Kontakte unter intensiver Begleitung und Überwachung in Betracht kommen. Zu einer Befürchtung, der Kindesvater könne dessen ungeachtet in naher Zukunft mit der Kindesmutter kindeswohlschädliche Vereinbarungen über dennoch unbegleitete Umgangskontakte treffen, besteht im Streitfall kein Anlaß. Die ab Mai 2020 wieder zugelassenen unbegleiteten Umgangskontakte, gegen die sich der Kindesvater ausdrücklich ausgesprochen hatte, sind vielmehr allein vom Amtsgericht angeordnet und auch nach der ausdrücklichen Empfehlung des Sachverständigen, ausschließlich begleitete Umgänge stattfinden zu lassen, sowie nach wiederholtem Mißbrauch der unbegleiteten Umgänge zur widerrechtlichen Fortsetzung der festgestelltermaßen kindeswohlschädlichen ärztlichen und therapeutischen Behandlungsmaßen durch die Kindesmutter vom Amtsgericht zunächst nicht eingeschränkt worden.
IV.
Die in Ziffer 3. des amtsgerichtlichen Tenors enthaltene Auflage gegenüber dem Kindesvater ist schließlich zeitlich und inhaltlich überholt, da er den ihm aufgegebenen Antrag auf Hilfe zu Erziehung bereits umgehend gestellt hat. Da nach den aktuellen Jugendamtsberichten die beiden Töchter im Haushalt des Kindesvaters umfassend gut versorgt sind und auch von dort aus kein weiterer Handlungsbedarf gesehen wird, bedarf es insofern schließlich keiner weiteren Auflagen.
V.
Schließlich bedarf auch die amtsgerichtliche Kostenentscheidung der Änderung. Bereits in Hinblick darauf, daß die Kindesmutter erstinstanzlich ihren verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten wiederholt in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen ist und dies nicht zuletzt bei der Erstellung der angeordneten Sachverständigengutachten zu erheblichen Verzögerungen des Verfahrens geführt hat [vgl. insofern oben nur Tz. 25, 41, 54, 54], sind ihr die erstinstanzlichen Kosten gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG in vollem Umfang aufzuerlegen (vgl. insofern etwa Senatsbeschlüsse vom 1. September 2014 – 10 UF 134/14 – NZFam 2014, 916 ff. = NdsRpfl 2014, 358-361 = ZKJ 2014, 479 ff. = AGS 2014m 533 ff. = BeckRS 2014, 17188 = juris = LSK 2014, 410384 [Ls] = FuR 2015, 57 f. sowie vom 12. Dezember 2019 – 10 UF 266/19 – FamRZ 2020, 1765 f. = NZFam 2020, 589 = juris).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren fußt auf § 84 FamFG.
OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2021
10 UF 245/20