OLG Frankfurt: Kein Sorgerechtsentzug bei Inhaftierung

OLG Frankfurt: Kein Sorgerechtsentzug bei Inhaftierung

Der angefochtene Beschluß wird insoweit aufgehoben als das Ruhen der elterlichen Sorge des Kindesvaters festgestellt und das Stadtjugendamt zum Pfleger bestellt wurde. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 1000,-DM festgesetzt.

Gründe:

Die gem. §§ 19,20 FGG zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist begründet und führt zur teilweisen Aufhebung des Beschlusses soweit die elterliche Sorge des Kindesvaters betroffen ist. Die Voraussetzungen des § 1674 BGB liegen nicht vor.

Aus der Tatsache, daß der Kindesvater sich in Strafhaft befindet, folgt nicht ohne weiteres, daß er die elterliche Sorge tatsächlich auf längere Zeit nicht ausüben kann.

In Fällen eines längeren Auslandsaufenthaltes von Eltern ist bereits mehrfach entschieden, daß dies für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nicht ausreichend ist, wenn die Eltern des Kindes erreichbar sind (Vgl. OLG Frankfurt vom 19.4.2000, 4 UF 21/00 und vom 16.7.1999, 6 UF 177/99). Der Kindesvater ist sowohl telefonisch als auch brieflich erreichbar und kann in dringenden Fällen in der JVA XXX: aufgesucht werden. Sofern eilige schriftliche Erklärungen notwendig sein sollten, können diese ihm über die Anstaltsleitung per Fax zugeleitet und von ihm zurückgeleitet werden. Er kann zwar die tatsächliche Betreuung des Kindes nicht selbst wahrnehmen, aber Dritte mit dieser Aufgabe betrauen. Insbesondere wäre es ihm bei entsprechender Beratung durch das Jugendamt möglich, Anträge auf Erziehungshilfe zu stellen und so auf eine fördernde Erziehung des Kindes Einfluß zu nehmen.

Sollte er sich nicht – oder nicht hinreichend am Wohl des Kindes orientiert- um dessen Belange kümmern, hat das Gericht geeignete Maßnahmen nach § 1666 BGB anzuordnen. Eine derartige Prüfung kann nicht durch die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1674 BGB umgangen werden ( Vgl. OLG Hamm vom 13.2.1996, FamRZ 1996, 1029).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 FGG.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.09.2001
5 WF 137/01

AG Gießen, Beschluss vom 07.05.2001
27 F 676/01

Schreibe einen Kommentar