Die Beschwerde des Antragstellers wird dem Amtsgericht – Familiengericht – Hamm zur Prüfung der Abhilfe gem. § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG übersandt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Anerkennung einer in der Ukraine ergangenen Adoptionsentscheidung.
Er ist mit der Mutter des Kindes B P H, geboren am ##.##.###, seit dem 28.01.2005 verheiratet. Die Eheschließung hat in der Ukraine stattgefunden. Die Ehefrau kam mit dem Antragsteller nach der Eheschließung nach Deutschland. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Das Kind B P H blieb nach der Eheschließung des Antragstellers mit der Kindesmutter bei Verwandten in der Ukraine. Versuche des Antragstellers und seiner Ehefrau, ein Ausreisevisum für das Kind zu erhalten, schlugen fehl. Der Antragsteller hat das Kind seit dem nicht mehr persönlich gesehen; er steht allerdings mit ihm telefonisch und über das Internet in Verbindung.
Das Kind stammt aus der am 04. März 1997 rechtskräftig geschiedenen Ehe seiner Mutter mit Herrn A1 P1 N H.
In der ukrainischen Adoptionsentscheidung wird ausgeführt, dass das Kind in der Stadt Dergatschi im Hause ihres Großvaters mütterlicherseits zusammen mit ihrer Mutter und dem Antragsteller als Familie zusammenlebt. Die leiblichen Eltern des Kindes hätten in die Adoption eingewilligt. Es wird weiter ausgeführt, dass der Antragsteller, der bei der Adoptionsverhandlung nicht anwesend gewesen sei, die Pflichten eines Vaters gegenüber dem Kind in vollem Umfange erfülle und materiell ausreichend versorgt sei, um den Kindesunterhalt sicherzustellen. Darüber hinaus erlaube sein Gesundheitszustand die Adoption seiner Stieftochter. Er werde an seinem Wohnsitz positiv charakterisiert. Das ukrainische Gericht kommt nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen und nach persönlicher Anhörung der Kindesmutter zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller alle notwendigen Bedingungen zur Entwicklung und Erziehung des Kindes sicherstelle und dem Adoptionsantrag somit stattzugeben sei.
In dieser Adoptionsentscheidung findet sich kein Hinweis darauf, dass der Antragsteller und die Kindesmutter in Deutschland leben und dort auch der Lebensmittelpunkt des Kindes nach der Adoption sein solle. In der Adoptionsentscheidung sind nur und ausschließlich ukrainische Wohnanschriften der Beteiligten genannt und beschrieben. Der monatliche Verdienst des Antragstellers wird in ukrainischer Währung angegeben. Es wurde im Rahmen jenes Adoptionsverfahrens keine deutsche Fachstelle über die Elterneignung des Antragstellers befragt.
Das ukrainische Gericht hat die Adoption damit als reine Inlandsadoption behandelt.
Der Antragsteller hat die Anerkennung der Adoption durch das Amtsgericht Hamm beantragt. Das Amtsgericht hat den Antragsteller und die Kindesmutter am 29.12.2010 angehört und eine Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz eingeholt. Das Kind B P H ist weder am Verfahren beteiligt noch angehört worden.
Das Amtsgericht hat die Anerkennung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die ukrainische Adoption sei nicht anerkennungsfähig. Die Anerkennung scheitere daran, dass das ukrainische Gericht von dem Antragsteller hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Adoption nach den ukrainischen Adoptionsbestimmungen offensichtlich – bewusst oder unbewusst – getäuscht worden sei. Aus dem Urteil ergebe sich, dass das Gericht offensichtlich davon ausgegangen sei, dass der Antragsteller in der Ukraine lebe. Es finde sich keinerlei Hinweis darauf, dass der Antragsteller und seine Ehefrau in Deutschland lebten und dass das Kind mit nach Deutschland genommen werden solle. Durch dieses falsche Vorbringen gegenüber dem ukrainischen Gericht sei dort der Eindruck erweckt worden, dass es sich um eine rein inländische – sprich ukrainische – Adoption handele. Soweit der Antragsteller in seiner mündlichen Anhörung erklärt habe, er sei sehr wohl bei Gericht gewesen und habe auch mit dem Richter gesprochen, welcher auch über seine Lebensumstände in Deutschland informiert gewesen sei, stehe diese Erklärung im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen der ukrainischen Adoptionsentscheidung. Ob das ukrainische Gericht die Adoption auch ausgesprochen hätte, wenn es davon Kenntnis gehabt hätte, dass das Kind aus seinem Umfeld gelöst und mit nach Deutschland genommen werden sollte, erscheine mehr als fraglich. Die getroffenen Feststellungen des Gerichts über die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers bezögen sich ausschließlich auf die Lebensumstände, die das Gericht für den Antragsteller in der Ukraine erkannt habe und hätten demzufolge nichts mit den tatsächlichen Lebensumständen in Deutschland zu tun. Daran ändere sich auch nichts durch den Umstand, dass die leibliche Mutter des Kindes mit dem Antragsteller verheiratet sei und in Deutschland wohne, so dass das Kind dann zu seiner Mutter komme. Denn dieser Umstand allein rechtfertige nicht per se auch die Elterneignung des Antragstellers. Eine auf solche Art zustande gekommene, also auf falschen Voraussetzungen beruhende ausländische Adoption für den deutschen Rechtsbereich anzuerkennen, hieße, einen Rechtszustand in Deutschland herzustellen, der nicht auf einer tragfähigen Grundlage einer ausländischen Entscheidung beruhe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Er führt aus, der Beschluss des Familiengerichts Hamm vom 24.02.2011 sei rechtsfehlerhaft. Das Gericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass ein Anerkennungshindernis gem. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gegeben sei.
Nach dieser Vorschrift sei die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn diese zu dem Ergebnis führe, dass mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar sei. Daraus sei erkennbar, dass nicht jeder Fehler dazu führen müsse, dass die Adoptionsentscheidung nicht anerkannt werde. Aus dem Beschluss des Amtsgerichts gehe nicht hervor, aus welchem Grund das Ergebnis des Adoptionsverfahrens in der Ukraine mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sein solle. Das Gericht beschränke sich darauf festzustellen, dass sich Widersprüchlichkeiten in der Adoptionsentscheidung fänden. Derartige Widersprüchlichkeiten seien zwar gegeben, änderten aber nichts daran, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Entscheidung vorlägen. Das Gericht spekuliere lediglich, dass die Fehlerhaftigkeit der ukrainischen Urteilsbegründung nur dadurch erklärbar sei, dass der Antragsteller das Gericht offensichtlich getäuscht habe. Auch wenn sich aus der ukrainischen Entscheidung kein Hinweis darauf ergebe, dass der Antragsteller mit seiner Ehefrau und dem Kind in Deutschland leben wollte, so habe der Antragsteller dies sehr wohl dem ukrainischen Gericht mitgeteilt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er dem ukrainischen Gericht Gehaltsabrechnungen vorlegen musste, die dann in ukrainische Währung umgerechnet wurden. Aus den Gehaltsabrechnungen sei hervorgegangen, dass er eine Arbeitsstelle in der Bundesrepublik hatte mit der Folge, dass er seinen Wohnsitz nicht in der Ukraine haben konnte. Er habe auch, trotz der fehlerhaften Protokollierung durch das ukrainische Gericht, sehr wohl an der Verhandlung teilgenommen. Dies ergebe sich auch aus den Feststellungen der ukrainischen Entscheidung selbst. Es sei nämlich der Entscheidung zu entnehmen, dass über den Gesundheitszustand des Kindes, das er adoptieren will, informiert worden sei. Desweiteren seien ihm die Bedingungen der Adoption erklärt worden. Derartige Aufklärungen könnten nur erfolgen, wenn er, der Antragsteller, tatsächlich persönlich anwesend gewesen sei. Zutreffend sei, dass er auf Frage des ukrainischen Gerichts geantwortet habe, dass er einen Wohnsitz in der Ukraine habe, jedoch auch darauf hingewiesen habe, dass er diesen nur für die Dauer des Verfahrens nehme. Dies sei von Seiten des ukrainischen Gerichts nicht entsprechend gewürdigt worden. Das Amtsgericht Hamm habe letztlich offengelassen, wie das Verfahren in der Ukraine ausgegangen wäre, wenn der geplante Wohnortwechsel angegeben worden wäre. Es stelle somit gerade nicht fest, dass die ukrainische Entscheidung – und damit ihre Anerkennung in der Bundesrepublik – zu einem Ergebnis führe, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei. Das Gericht halte es vielmehr nur für möglich, dass das Verfahren nach ukrainischem Recht anders ausgegangen wäre, wenn die oben geschilderten Ungereimtheiten, die tatsächlich nicht bestanden hätten, aufgelöst worden wären. Es sei daher festzustellen, dass eine Anerkennung der Entscheidung keine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes bringen würde.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht- Hamm vom 24.02.2011 abzuändern und die durch das Dergatschiwskyj Bezirksgericht des Charkiwer-Gebietes in der Stadt Dergatschi/Ukraine am 26.05.2009 ausgesprochene Adoption des Kindes für den deutschen Rechtskreis anzuerkennen und die rechtlichen Wirkungen der Adoption festzustellen.
Das Bundesamt für Justiz verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt zur Beschwerde des Antragstellers u.a. aus:
Die Beschwerde sei nach § 58 FamFG statthaft und zulässig. Es stelle sich die Frage, ob eine Abhilfe-/Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts gem. § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG angezeigt sei. Von einer solchen Entscheidung könne nur dann abgesehen werden, falls es sich bei der Entscheidung des Amtsgerichts um eine Familiensache gem. § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG handele. Gegen eine Einordnung des Anerkennungsverfahrens nach dem AdWirkG unter §§ 111, 186 FamFG spreche, dass diese Verfahren nicht in §§ 111, 186 FamFG aufgezählt seien. Auch die Sondergeltung des § 5 Abs. 3 AdWirkG spreche gegen eine Einordnung als Familiensache. Das Kind selbst sei- entgegen § 7 FamFG – nicht am Verfahren beteiligt worden.
In der Sache sei die Entscheidung des Amtsgerichts jedoch nicht zu beanstanden. Wie bereits in der erstinstanzlichen Stellungnahme vom 08. November 2010 ausgeführt, sei unstreitig, dass die leibliche Mutter und Ehefrau des Antragstellers die Zustimmung des leiblichen Vaters mit einer Zahlung von 2.000 US-Dollar erkauft habe. Der Beschwerdeführer habe dem ukrainischen Gericht vorenthalten, dass er bereits in dritter Ehe verheiratet sei und bereits zwei Kinder aus vorangegangenen Ehen habe. Auch dies sei unstreitig. Nach den ausdrücklichen Feststellungen des ukrainischen Gerichts sei der Antragsteller bei der Gerichtsverhandlung nicht anwesend gewesen. Die Anwesenheit der damals 15jährigen Tochter der Ehefrau sei ebenfalls nicht erwähnt. Aus der Entscheidung ergebe sich nicht, dass sie zu der Adoption gehört worden sei. Hier habe der Beschwerdeführer zwar entgegenstehende eidesstattliche Versicherungen vorgelegt. Die Formulierungen in der Entscheidung seien jedoch so eindeutig, dass sie nach Auffassung des Bundesamtes für Justiz in der Vermutung ihrer Richtigkeit nicht erschüttert werden könnten. Das ukrainische Gericht habe danach das Adoptionsverfahren offensichtlich als Inlandsadoption angesehen.
Dem Beschwerdeführer sei darin zuzustimmen, dass ausländische Gerichtsentscheidungen grundsätzlich nicht in Deutschland anzuerkennen seien, wenn nicht eines der Anerkennungshindernisse des § 109 FGG gegeben seien. Auch sei ihm darin zuzustimmen, dass § 109 FGG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei und nur dann zur Ablehnung der Anerkennung führe, wenn die Fehlerhaftigkeit des ausländischen Verfahrens im Inland zu einem nicht hinnehmbaren Ergebnis führe.
Fest stehe aber auch, dass die Ausrichtung am Kindeswohl oberster Grundsatz der Adoption sei. Im Bereich der Auslandsadoption regele u. a. die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, dass dem Kindeswohl die höchste Bedeutung zuzumessen sei.
Es sei selbstverständlich, dass eine an der Bedeutung des Grundrechtseingriffs ausgerichtete und dem Rechnung tragende Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen verlangt werden müsse. Diesem Prüfungsbedürfnis könne aber nicht Rechnung getragen werden, wenn der Entscheidungsträger von einem Sachverhalt ausgehe, der wesentliche Prüfungsschritte ausblende. Zum Einen wären die Prüfung der Elterneignung am Lebensmittelpunkt des Annehmenden erforderlich gewesen, um dem Gericht ein Bild von den künftigen Lebensumständen zu vermitteln, die das Kind erwarte. Zum Anderen verlange auch und insbesondere das Alter der Angenommenen eine tiefe Befassung mit dem Entstandensein bzw. der Erwartbarkeit eines Eltern-Kind-Verhältnisses.
Eine Befassung des Gerichts in der Ukraine mit den notwendigen Gesichtspunkten sei nicht erkennbar, was nach den sonstigen aufgeführten Erwägungen offensichtlich damit zusammenhänge, dass das Gericht davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der Ukraine wohne und nicht nur sich vorübergehend dort aufhalte und nach Ausspruch der Adoption die Familie nicht ihren dauerhaften Wohnsitz in Deutschland zu nehmen beabsichtige.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers war dem Amtsgericht gem. § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG zu übersenden. Das Amtsgericht hat zu prüfen, ob es der Beschwerde des Antragstellers abhilft oder nicht abhilft. Eine solche Abhilfe- oder Nichtabhilfeentscheidung, die zu begründen ist, ist bisher nicht erfolgt.
1.
Die Durchführung des Abhilfeverfahrens ist zwingend gem. § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG. Das Amtsgericht als Ausgangsgericht hat kein Wahlrecht zwischen einer Abänderung oder einer Nichtabänderung. Es ist zu einer Selbstkorrektur seiner Entscheidung verpflichtet, falls sich diese nach erneuter Prüfung als ungerechtfertigt erweist. Das Abhilfeverfahren ist wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung auch nicht in Ausnahmefällen entbehrlich (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 68 Rdnr. 5 m. w. N.).
Zu einer Abhilfe wäre das Amtsgericht gem. § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG nur dann nicht befugt, falls sich die Beschwerde gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richten würde. Bei dem Beschluss des Amtsgerichts vom 24.02.2011 handelt es sich zwar um eine Endentscheidung gem. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG. Es handelt sich allerdings nicht um eine Familiensache i. S. d. § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die Familiensachen werden in § 111 FamFG aufgezählt und hierdurch definiert. Bei dem Anerkennungsverfahren nach dem AdWirkG handelt es sich nicht um eine Familiensache i. S. d. § 111 FamFG. Es liegt insbesondere keine Adoptionssache i. S. § 111 Nr. 3 FamFG vor. Adoptionssachen werden in § 186 FamFG definiert. Nicht zu den Adoptionssachen gehören die Verfahren auf Anerkennung, Wirkungsfeststellung und Umwandlung von ausländischen Adoptionen nach dem AdWirkG gem. § 108 Abs. 2 S. 3 FamFG (Braun, FamRZ 2011, 81, 82; Schulte-Bunert/Weinreich/Sieghörner, FamFG, 2. Aufl. 2010, § 186 Rdnr. 38; Prütting/Helms*/Krause, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 186 Rdnr. 1; Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 108 Rdnr. 4 und 186 Rdnr. 6 ; MünchKomm/Maurer, ZPO, FamFG, 3. Aufl. 2010, § 186 FamFG, Rdnr. 8). Dass die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes von den §§ 186 – 198 FamFG unberührt bleiben, ist in § 199 FamFG ausdrücklich geregelt.
2.
Bei der Abhilfeentscheidung wird das Amtsgericht folgendes zu berücksichtigen haben:
a)
Das inzwischen volljährige Kind B P H ist bisher nicht am Verfahren beteiligt worden. B P H war zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig, weil sie das 14. Lebensjahr vollendet hatte und weil dieses Verfahren ihre Person betraf und betrifft. Sie war gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zwingend zu beteiligen. Ein Verstoß gegen ein zwingendes Beteiligungsrecht führt zu einem Verstoß gegen Art. 103 GG (BVerfG NJW 1994, 1053). Die Anwendung der Verfahrensvorschriften des § 7 und des § 9 FamFG ergibt sich aus § 5 Abs. 3 S. 1 AdWirkG. Gem. § 5 Abs. 3 S. 1 AdWirkG entscheidet das Familiengericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dieses Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist im ersten Buch des FamFG, mithin in den §§ 1 – 110 FamFG geregelt. Darin finden sich die Regelungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG und die des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
b)
Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG löst – evident – einen schweren Verfahrensfehler aus und würde, bei entsprechender Antragstellung gem. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache führen.
3.
Im Abhilfeverfahren hat das Amtsgericht auch zu prüfen, ob eine Anhörung des Kindes B P H durchzuführen ist. Der Sonderregelung des § 5 Abs. 3 AdWirkG lässt sich nicht entnehmen, dass das zweite Buch des FamFG, also die §§ 111 – 270 FamFG auf das hier in Rede stehende Verfahren Anwendung findet. Die Regelung des § 5 Abs. 3 S. 2 AdWirkG wäre nicht verständlich, da dort nur auf einige Regelungen des zweiten Buches, nämlich auf diejenigen der §§ 167, 168 verwiesen wird. Auch die weiteren Sonderregelungen in § 5 Abs. 3 S. 3 u. 4 des AdWirkG sprechen gegen eine allgemeine Verweisung auf das zweite Buch des FamFG.
Die Pflicht zur Anhörung des Kindes kann sich hier allerdings aus den Regelungen der §§ 32, 33 FamFG ergeben. Danach steht die konkrete Art der Beteiligung und insbesondere die Anordnung des persönlichen Erscheinens im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Eine Pflicht zur Erörterung der Sache gem. § 32 FamFG oder eine Pflicht zur Anordnung des persönlichen Erscheinens gem. § 33 FamFG kann sich dann ergeben, falls von einer Ermessensreduzierung des Gerichts auszugehen ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 33 Rdnr. 4 m. w. N.).
OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2012
II-11 UF 102/11