1. Auf die Beschwerde des Jugendamtes wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 20.07.2023 abgeändert und in Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:
a) Der Verfahrensbeistand hat die gerichtliche Entscheidung unter fachlicher Begleitung der Heilpädagogin dem Kind K. mitzuteilen und zu erklären.
b) Der Mutter wird aufgegeben, die Heilpädagogik des Kindes fortzuführen, sich als sorgeberechtigte Mutter in der Praxis vorzustellen und Elterngespräche wahrzunehmen.
c) Der Mutter wird aufgegeben, unverzüglich eine Sozialpädagogische Familienhilfe für ihren Haushalt zu beantragen und mit dieser zusammenzuarbeiten.
d) Dem Jugendamt wird aufgegeben, das Beratungsthema der bereits bewilligten systemischen Familientherapie bei E & K. auf das Thema Begleitung der Rückführung auszudehnen.
e) Die Pflegeeltern werden verpflichtet, der Mutter das Kind K. zu unbegleiteten Umgängen zu folgenden Zeiten herauszugeben:
aa) Am Samstag, den 20.01.2024, von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Bei diesem Umgang darf Herr M. nicht anwesend sein und die Mutter darf sich mit dem Kind nur in B. aufhalten.
bb) In der 4. bis 6. Kalenderwoche 2024 jeweils samstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
cc) In der 7. bis 10. Kalenderwoche 2024 jeweils samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
dd) In der 11. und 12. Kalenderwoche 2024 jeweils von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 14.00 Uhr mit einer Übernachtung.
ee) In den Osterferien 2024 vom 01.04.2024, 10.00 Uhr, bis zum 03.04.2024, 14.00 Uhr mit zwei Übernachtungen.
ff) In der 15. und 16. sowie der 18. und 19. Kalenderwoche 2024 jeweils von Freitag, 15.00 Uhr, bis Sonntag, 14.00 Uhr, mit zwei Übernachtungen.
gg) In den Pfingstferien 2024 vom 25.05.2024, 10.00 Uhr, bis zum 01.06.2024, 14.00 Uhr, mit sieben Übernachtungen.
hh) In der 24. und 25. sowie der 27. und 28. Kalenderwoche 2024 jeweils von Freitag, 15.00 Uhr, bis Sonntag, 16.00 Uhr, mit zwei Übernachtungen.
Die Mutter wird das Kind K. jeweils auf dem Spielplatz im Kurpark B. übernehmen und wieder dorthin zurückbringen.
Mit Ausnahme des ersten Umgangs am 20.01.2024 ist die Mutter berechtigt, das Kind K. mit in ihre Wohnung zu nehmen und weitere Personen am Umgang teilnehmen zu lassen.
f) Die Pflegeeltern werden verpflichtet, das Kind K. am 27.07.2024 auf Dauer an die Mutter herauszugeben.
g) Der Mutter wird aufgegeben, bis zur endgültigen Rückführung zum 27.07.2024 das Kind K. nach jedem Kontakt an die Pflegeeltern wieder herauszugeben.
h) Im Übrigen wird die Beschwerde des Jugendamtes zurückgewiesen.
i) Die Beschwerde der Pflegeeltern wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt.
4. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der Ziffer 4 des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Freiburg vom 20.07.2023 auf 8.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind sorgerechtliche Maßnahmen für die 7-jährige K. sowie die Frage, ob das Kind zu ihrer Mutter zurückzuführen oder eine Verbleibensanordnung zu treffen ist.
Frau M., geb. D., ist die allein sorgeberechtigte Mutter der Kinder K. und L. Der Vater von K., Herr G., ist verstorben.
Für die Mutter wurde mit ihrem Einverständnis am 09./10.09.2020 aufgrund einer posttraumatischen Störung mit derzeitiger Überforderung eine gesetzliche Betreuung angeordnet und Frau N. zur Betreuerin für die Aufgabenbereiche Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Vertretung in Kindschaftssachen bestellt (I, 21 ff. und Gutachten: S. 115 f.). Die Betreuung wurde im Oktober 2023 beendet.
Die Mutter wurde im Alter von 6 Jahren im A.-Heim untergebracht. Nach einer kurzzeitigen Rückkehr zu ihrer Mutter (im Folgenden: Großmutter m.s.) wechselte sie im Alter von 8/9 Jahren erneut ins A.-Heim. Im Alter von 10 – 14 Jahre lebte die Mutter im Haus R. und im Alter von 14 bis 17 im Mädchen-Internat, wo sie ihren Hauptschulabschluss machte.
Danach wohnte die Mutter ca. 6 Monate bei ihrem Vater (im Folgenden: Großvater m.s.), dann ca. 1 Jahr bei der Großmutter m.s. und anschließend bei ihrem Freund G., der noch bei seiner Mutter, Frau G. (im Folgenden: Großmutter v.s.) lebte. Im August 2016 verwies die Großmutter v.s. die Mutter, die von G. schwanger war, aus der Wohnung.
Die schwangere Mutter nahm Kontakt zum Jugendamt auf und zog in die Mutter-Kind-Einrichtung. K. wurde 2016 geboren. Eine erneute Schwangerschaft der Mutter, ebenfalls von G., der zu diesem Zeitpunkt Drogen konsumierte, wurde auf Druck von G. und der Großmutter v.s. abgebrochen.
Am 20.03.2018 beendete die Mutter gegen den Rat der Fachkräfte die Betreuung und zog mit K. in den Haushalt der Großmutter m.s. Es kam zur Trennung von G. und die Mutter begann eine neue Partnerschaft mit S. 2018 verstarb G. (Suizid). Die Mutter lebte mit K. zunächst bei S. und zog im Oktober 2018 mit K. und S. zur Großmutter v.s. Die Mutter wurde erneut schwanger. Nachdem die Großmutter v.s. von der Schwangerschaft erfuhr, verwies sie alle drei aus der Wohnung.
Die schwangere Mutter nahm erneut Kontakt zum Jugendamt auf und zog mit K. am 08.05.2019 in die Mutter-Kind-Einrichtung. 2019 wurde das Kind L. geboren. Vater des Kindes L. ist vermutlich S. Im Dezember 2019 trennte sich die Mutter von S., der Drogen konsumierte.
Am 31.08.2020 wechselten beide Kinder mit Zustimmung der Mutter in die Pflegefamilie, wo sie sich seither aufhalten, und die Unterbringung der Mutter in der Mutter-Kind-Einrichtung wurde beendet.
Vorausgegangen war eine am 24.06.2020 beim Jugendamt eingegangene Gefährdungseinschätzung der Mutter-Kind-Einrichtung (Anhang zum Gutachten). Die Unterbringung in der Pflegefamilie erfolgte inkognito. Zwischenzeitlich kennt die Mutter die Pflegeeltern, deren Wohnanschrift ist ihr jedoch weiterhin nicht bekannt. Die Pflegefamilie hat zwei leibliche Kinder, M. und F.. K. und L. sprechen die Pflegeeltern mit Mama (Mama S.) und Papa (Papa C.) an. Die Mutter ist die Mama M.. Die Pflegemutter arbeitet als Tagesmutter, der Pflegevater ist in Vollzeit als Elektroniker tätig.
Die Mutter erklärte dem Sachverständigen (Gutachten: S. 23), das Jugendamt habe sie damals vor die Wahl gestellt, entweder gebe sie die Kinder freiwillig ab oder ihr werde das Sorgerecht entzogen. Aus dieser Bedrohungssituation heraus habe die Mutter sich notgedrungen dazu bereit erklärt, die Kinder vorübergehend abzugeben. Es sei jedoch klar gewesen, dass dies nur für ein Jahr vorübergehend sein sollte, was auch schriftlich vereinbart worden sei.
Die Pflegemutter teilte dem Sachverständigen mit (Gutachten: S. 119), die Pflegeeltern seien von Anfang an von einer Dauerpflege ausgegangen. Es habe die Aussicht bestanden, dass die Kinder in der Pflegefamilie bleiben könnten. Dies sei aus Sicht der Pflegemutter insoweit als positiv einzuschätzen, weil man als Pflegeeltern „sehr viel Herzblut“ in die Betreuung der Kinder investieren und sich sehr engagieren würde.
Das Jugendamt berichtete dem Sachverständigen (Gutachten: S. 131), es sei damals starker Druck auf die Mutter ausgeübt worden, entweder mit der Unterschrift die Bereitschaft zur Übergabe der Kinder an die Pflegefamilie zu geben, oder andernfalls das Sorgerecht über das Gericht wegnehmen zu lassen. Im Nachhinein sei bei der derzeitigen Sachbearbeiterin der Eindruck entstanden, dass die damalige Kollegin in ihrer Vorgehensweise fachlich nicht ganz unumstritten gehandelt habe.
Die Mutter lebte im September und Oktober 2020 zunächst bei einem Bekannten. Im November 2020 bezog sie eine eigene Wohnung und nahm eine Arbeit auf.
Seit 2019/2020 befindet sich die Mutter in einer festen Beziehung mit Herrn M. Die Mutter zog zunächst zu M. und seinen Eltern. Dann bezogen die Mutter und Herr M. eine eigene Wohnung. Nach dem Tod der Mutter von Herrn M. 2022 zogen beide zurück. Sie wohnen dort in einer großen Fünf-Zimmer Wohnung auf drei Stockwerken zusammen mit dem Vater von M., sowie der Schwester von M. Am 10.12.2022 heirateten sie.
Die Mutter, die keine Ausbildung abgeschlossen hat, arbeitet im Einzelhandel. Herr M. ist in Vollzeit berufstätig.
Von Juli 2017 bis August 2020 war die Mutter in therapeutischer Behandlung (II, 110).
In den ersten 8 Wochen nach dem Wechsel zur Pflegefamilie durfte die Mutter die Kinder nicht sehen. Seither finden nur begleitete Umgänge statt, alle drei Wochen für 1,5 Stunden. Zunächst wurden die Umgänge von der Pflegemutter begleitet. Sie fanden auf einem Spielplatz im Kurpark in B. statt. Ab März 2022 wurden sie von Dipl. Sozialpädagogin J. und der Pflegemutter begleitet (Bericht O. vom 27.06.2022: Anhang zum Gutachten). Hintergrund für die Einbindung von O. war, bei schlechtem Wetter eine Räumlichkeit zur Verfügung zu haben. Ab Januar 2023 übernahm die Begleitung die Sozialpädagogin V. (Gutachten: S. 116).
Mit Schreiben vom 22.07.2022 beantragte die Mutter beim Familiengericht Freiburg die Herausgabe und Rückführung beider Kinder (39 F 1658/22). Dadurch verschlechterte sich das bereits angeschlagene Verhältnis zwischen Mutter und Pflegemutter weiter.
Das Jugendamt erklärte dem Sachverständigen (Gutachten: S. 130), die Pflegemutter und die Mutter hätten in einem Konkurrenzkampf gestanden und die Kinder seien dadurch zerrissen worden.
Die Umgangstermine wurden dann neu gestaltet. Die Pflegemutter brachte die Kinder zu den Umgangsräumen, während des Umgangs war aber nur noch der Pflegevater anwesend (Gutachten S. 28 u. 89).
Die Pflegeeltern weigerten sich, mit K. und L. zur standesamtlichen Hochzeit der Mutter im Dezember 2022 zu kommen.
Trotz mehrfacher Anfragen durfte Herr M. bislang an keinem Umgang teilnehmen (Gutachten: S. 60). Das Jugendamt lehnte einen Kontakt der Kinder mit Herrn M. mit der Begründung ab, die Mutter müsse sich alleine beiden Kindern widmen können (Gutachten: S. 133).
Am 11.02.2021 vereinbarten die Mutter und die Großmutter v.s. beim Familiengericht Freiburg in dem Verfahren 39 F 3331/20 (dort: As. 40 f.), dass die Großmutter v.s. regelmäßig Umgang mit K. wahrnehmen kann. Nach einer begleiteten Anbahnungsphase hatte die Großmutter v.s. unbegleitete Umgangskontakte alle zwei Wochen samstags. Die Pflegemutter erklärte gegenüber dem Sachverständigen (Gutachten: S. 124), K. habe auch ein Wochenende bei der Großmutter v.s. verbringen sollen. Gegen diesen Beschluss hätten sie sich aber zur Wehr gesetzt, weil sie dies als zu viel Zeit bei der Großmutter v.s. empfunden hätten. K. hätte auf den Umgang auch nicht gut reagiert. Aufgrund der kritischen Haltung der Pflegeeltern reduzierte das Jugendamt den Umgang. Ab April 2022 fanden zunächst nur noch alle 6 Wochen begleitete Umgänge für die Dauer von 2 Stunden statt. Aktuell finden zwischen K. und der Großmutter v.s. alle sechs Wochen unbegleitete Umgänge für ca. vier bis sechs Stunden statt. Jedoch darf die Großmutter v.s. das Kind nicht in ihre Wohnung mitnehmen (II, 105).
Das vorliegende Verfahren wurde im September 2022 von Amts wegen eingeleitet. Vorab wurde in dem Verfahren des Familiengerichts Freiburg wegen Herausgabe des Kindes (39 F 1658/22) vermerkt (dort: As. 74), dass es vor dem Hintergrund der Einleitung eines weiteren Verfahrens und der Prüfung in diesem Zusammenhang, ob eine Rückführung möglich ist oder nicht, einer Entscheidung im Herausgabe-Verfahren nicht bedürfe.
Das Familiengericht bestellte am 08.09.2022 für beide Kinder einen Verfahrensbeistand (I, 1 f.) und holte mit Beschluss vom 12.09.2022 (I, 5 f.) ein familienpsychologisches Gutachten zu der Frage ein, ob die Kinder wieder in den Haushalt der Mutter zurückgeführt werden können.
Das Gutachten wurde am 19.04.2023 vom Sachverständigen Dipl. Psych. Dr. L. erstellt (Sonderband). Er empfahl, derzeit nur das Kind K. in den Haushalt der Mutter zurückzuführen und mit einer Rückführung des Kindes L. mindestens 1,5 bis 2 Jahre zuzuwarten.
Mit Anwaltsschreiben vom 09.06.2023 (I, 133 ff.) beantragten die Pflegeeltern, den Verbleib beider Kinder in ihrer Pflegefamilie anzuordnen. Für eine Rückführung würde die Mutter weit über das übliche Maß hinausgehende Erziehungskompetenzen benötigen, um nicht nur K.s Bedarf decken und ihren erheblichen Verhaltensauffälligkeiten begegnen zu können, sondern auch den zu erwartenden Reaktionen auf die Trennung von den Pflegeeltern (I, 143). Eine solche gesteigerte Erziehungsfähigkeit der Mutter liege nicht vor. Auch sei eine Trennung der Geschwister nicht tragbar (I, 145). Ein Scheitern der Rückführung würde für K. einen tiefen Einschnitt in ihrer Entwicklung bedeuten, der mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr aufgefangen werden könne (I, 149).
Die Mutter erklärte (I, 157), sie könne die Empfehlung des Sachverständigen nachvollziehen und konzentriere sich zunächst auf die Rückführung ihrer Tochter K..
Das Familiengericht hörte am 06.07.2023 (I, 115 ff.) die Mutter, den Pflegevater, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt an. Der Sachverständige machte mündliche Ausführungen.
Der Pflegevater erklärte (I, 121), er könne es nach einer Rückführung mit seiner Frau nicht mittragen, dass L. bei ihnen bleibe und sie dann K. jeweils beim Umgang sehen.
Der Verfahrensbeistand führte aus (I, 123), dass die Situation zwischen den Pflegeeltern und der Mutter komplett blockiert sei. Dies müsse man erst einmal auflösen. Wenn der Streit zwischen den Erwachsenen so weitergehe, sehe er allein darin eine Kindeswohlgefährdung. Die Frage, wo die Kinder zukünftig leben, könne erst danach entschieden werden.
Die Kinder K. und L. wurden am 18.07.2023 (I, 115 ff.) angehört. K. äußerte, wenn sie in die Schule gehe, wolle sie die Mama M. öfter sehen (I, 119).
Mit Beschluss vom 20.07.2023 (I, 123 ff.) stellte das Amtsgericht – Familiengericht – Freiburg fest, dass sorgerechtliche Maßnahmen nicht veranlasst sind (Ziffer 1 des Tenors), und lehnte den Antrag auf Verbleibensanordnung der Kinder in der Pflegefamilie ab (Ziffer 2 des Tenors). In den Gründen führte es aus, dass im Falle einer Rückführung von K. das Wohl des Kindes nicht gefährdet sei. Da die Mutter derzeit mit dem Verbleib von L. in der Pflegefamilie einverstanden sei, bedürfe es für beide Kinder weder sorgerechtlicher Maßnahmen noch einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB. Es sei nunmehr Aufgabe des Jugendamtes, die Rückführung von K. anzubahnen und umzusetzen. Es werde sich zeigen, ob nach Ergehen der Entscheidung nicht mit den beteiligten Erwachsenen ein für die Kinder guter Weg gefunden werden könne. In einem nächsten Schritt müssten die Umgänge der Mutter zumindest mit K. ausgeweitet werden. Die Gestaltung dieser Umgangsausweitungen und die weitere Entwicklung der Umgänge seien mitbestimmend dafür, ob der Wechsel für K. gut laufen könne oder nicht. Dies werde durch das Jugendamt in enger Rücksprache mit der Heilpädagogin zu gestalten und auszuweiten sein.
Gegen diese dem Jugendamt und den Pflegeeltern jeweils am 26.07.2023 zugestellte Entscheidung wenden sich das Jugendamt mit der am 11.08.2023 (II, 13) und die Pflegeeltern mit der am 25.08.2023 (II, 39) beim Amtsgericht Freiburg eingegangenen Beschwerde.
Beide begehren den Erlass einer Verbleibensanordnung hinsichtlich des Kindes K. (II, 13 u. 63).
Das Jugendamt ist der Auffassung, die Mutter könne die notwendige Aufmerksamkeit, Förderung und Zuwendung im Alltag nicht leisten (II, 14). Dies gelte erst recht, als K. ein belastetes Kind sei, dem man im Falle einer Rückführung zur Mutter zudem die wichtige Ressource, ihre Bindungen an die Pflegeeltern, wegnehme. Diesen doppelten zusätzlichen Bedarf von K. könne die Mutter nicht abdecken. Aufgrund der Vorgeschichte könne von einer Traumatisierung K.s im frühen Kindesalter ausgegangen werden (II, 15). Die Mutter lehne Umgangskontakte zwischen K. und der Großmutter v.s., die eine wichtige und konstante Bezugsperson sei, ab (II, 16). Eine Trennung der Geschwister sei nicht zumutbar und müsse als eine weitere, tiefgreifende Belastung gesehen werden. Beide seien eng miteinander verbunden (II, 16). Für den Verbleib bei den Pflegeeltern spreche auch die Verweildauer von inzwischen mehr als drei Jahren in der Pflegefamilie (II, 17). Der vom Sachverständigen beobachtete Umgang sei unüblich gewesen (II, 17). Der Gefahr für das Kindeswohl könne auch nicht ausreichend mit einer Sozialpädagogischen Familienhilfe begegnet werden (II, 18).
Weiterhin ergänzte das Jugendamt (II, 17), K. sei mittlerweile möglichst schonend über den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg informiert worden. Sie zeige seither deutliche Entwicklungsrückschritte und versuche, mit allen Mitteln den Pflegeeltern zu „gefallen”, um bei ihnen bleiben zu können. Beispielsweise öffne K. morgens alle Rollläden im Haus, stehe selbständig auf und ziehe sich fertig an. Sie fordere die Bestätigung der Pflegeeltern ein, alles gut und richtig zu machen. Auch suche K. in erhöhtem Maße die körperliche Nähe zu den Pflegeeltern, sowohl tagsüber als auch nachts und wirke in sich zerrissen. Gegenüber dem Pflege- und Adoptivkinderdienst habe K. am 25.07.2023 als ihre größte Sorge und Angst geäußert, wieder zu Mama M. ziehen zu müssen. Sie habe dies mit Erlebnissen aus ihrer Vergangenheit begründet, beispielsweise nachts ohne Licht schlafen zu müssen, kein eigenes Bett zu haben, nicht ausreichend gut versorgt worden zu sein. K. formuliere klar, dass sie bei Mama S. und Papa C., ihrer Schwester L., F. und M. bleiben möchte. Hier sei ihr zuhause, hier habe sie ihr eigenes Zimmer, ihre Freunde und hier fühle sie sich wohl. Als ihren größten Wunsch habe K. formuliert, ihre Oma öfter sehen zu wollen. Von sich aus habe K. die Mutter nicht benannt.
Die Pflegeeltern beanstanden, dass sich das Amtsgericht nicht mit ihren Einwendungen gegen das Gutachten und den vom Verfahrensbeistand geäußerten Bedenken auseinander gesetzt habe. Der Beschluss schaffe auch keine Rechtsklarheit.
Die Mutter beantragt (II, 54), die Beschwerde des Jugendamtes und die Beschwerde der Pflegeeltern zurückzuweisen. Die Pflegeeltern würden seit Juli 2022 die Mutter als Bedrohung ansehen und nun sehr gezielt jeglichen Kontakt zur Mutter vermeiden. Auch K. habe seit dem Beschluss vom 20.07.2023 ihre Unbeschwertheit verloren (II, 56 f.). Das Jugendamt sei weiterhin nicht zu einer Ausdehnung des Umgangs bereit, obwohl sich gerade die Sommerferien dafür angeboten hätten (I, 187).
Der Verfahrensbeistand hat am 09.10.2023 (II, 81 f.) mitgeteilt, dass beide Parteien Abstand genommen hätten von dem Vorschlag des Gutachters, die Geschwisterebene zu splitten. Der Wunsch der Mutter und der Pflegeeltern decke sich insofern, dass entweder beide Kinder bei den Pflegeeltern bleiben oder beide zeitgleich zur Mutter wechseln. K. habe ihm gegenüber betont, dass sie nicht bei ihrer Mama M. leben möchte, auch wolle sie nicht ohne ihre Schwester leben. Die Schule, die sie seit September 2023 besuche, mache ihr Spaß und sie wolle dort gerne bleiben. K. wünsche sich sehnlichst, dass die Mama M. aufhören solle, böse Briefe an die Pflegeeltern zu schreiben. K. wirke sehr belastet und phasenweise auch verwirrt. Eine Rückführung zur Mutter scheine zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht und könne die Belastung für die Kinder noch verstärken. Ggf. müsse darüber nachgedacht werden, beide Kinder im Time-Out Verfahren vorübergehend fremd unterzubringen. Es könne auch hilfreich sein, das Sorgerecht vorübergehend auf eine neutrale dritte Person zu übertragen, um so für die Beteiligten im Klärungsprozess eine möglichst gleichberechtigte Verhandlungsebene zu schaffen.
Der Senat hat am 25.10.2023 das Kind (II, 99 ff.) sowie die Mutter, die Pflegeeltern, den Verfahrensbeistand, das Jugendamt und Herrn M. angehört. Der Sachverständige hat sein Gutachten mündlich erläutert (II, 102 ff.).
Die Mutter hat klargestellt, dass sie zunächst nur die Rückführung von K. begehrt. Sie habe weiterhin nur alle drei Wochen für 90 Minuten begleiteten Umgang mit K., die letzten drei Male seien die Pflegeeltern nicht mehr dabei gewesen.
Das Jugendamt hat bestätigt, dass der Umgang der Mutter mit K. inzwischen nur noch von O. begleitet wird. Unbegleiteter Umgang der Mutter mit K. sei aus Sicht des Jugendamtes zurzeit noch zu früh. Das sollte erst in einem Beratungsprozess erarbeitet werden.
Der Verfahrensbeistand hat ausgeführt, dass es den Kindern gerade katastrophal gehe. K. stehe massiv unter Druck. Beide Kinder seien hochgradig gefährdet. Eine Rückführung von K. sei im Moment aus seiner Sicht kein Thema.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 17.11.2023 abschließend Stellung zu nehmen. Das Jugendamt sieht weiterhin bei einer Rückführung K.s in den Haushalt der Mutter eine mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Kindeswohlgefährdung von K. Aufgrund der Unstimmigkeiten zwischen der Mutter und den Pflegeeltern bestehe ein hoher Beratungs- und Clearingbedarf. Für den bereits initiierten familientherapeutischen Beratungsprozess bei E. & K. bedürfe es einer Entscheidung über den Lebensmittelpunkt des Kindes (II, 115). Die Pflegeeltern wünschen eine klare und dauerhafte Entscheidung über den Lebensmittelpunkt des Kindes K. in der Pflegefamilie (II, 130).
Die Akten 39 F 3331/20 und 39 F 1658/22 des Amtsgerichts Freiburg sind beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerden des Jugendamtes und der Pflegeeltern sind gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig.
Das Jugendamt ist in allen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen gemäß § 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG beschwerdeberechtigt.
Die Pflegeeltern sind gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, soweit ihr Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB abgewiesen wurde (vgl. OLG Karlsruhe vom 26.07.2023 – 16 UF 69/23, juris Rn. 32; OLG Frankfurt FamRZ 2022, 1119, juris Rn. 31). Eine Beschwerdeberechtigung gegen die Ablehnung sorgerechtlicher Maßnahmen besteht jedoch nicht (vgl. BGH FamRZ 2004, 102, juris Rn. 5; Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Auflage 2023, § 59 Rn. 71; Musielak/Borth/Frank/Frank, Familiengerichtliches Verfahren, 7. Auflage 2022, § 59 FamFG Rn. 13).
2. Der Senat legt die Beschwerden dahingehend aus, dass sich das Jugendamt hinsichtlich des Kindes K. sowohl gegen die sorgerechtliche Entscheidung als auch die Ablehnung der Verbleibensanordnung wendet, die Pflegeeltern hingegen nur gegen die Ablehnung der Verbleibensanordnung. Regelungen hinsichtlich des Kindes L. sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Richtigkeit erstinstanzlicher Entscheidungen in Kindschaftssachen sind vom Beschwerdegericht ohne Bindung an das mit der Beschwerde verbundene Ziel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Amts wegen vollständig und unabhängig von den Rügen der Beteiligten zu prüfen (OLG Karlsruhe vom 11.07.2017 – 18 UF 118/16, FamRZ 2018, 196, juris Rn. 10 f.).
Das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gilt in Sorgerechtssachen im Beschwerdeverfahren nicht (vgl. Sternal/Sternal, a.a.O., § 69 Rn. 37; Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 68 Rn. 24).
4. Die Beschwerden haben hinsichtlich der begehrten Verbleibensanordnung keinen Erfolg. Aufgrund der Beschwerde des Jugendamtes ist die erstinstanzliche Entscheidung in Ziffer 1 des Tenors abzuändern und die Rückführung von K. zur Mutter durch die aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlichen sorgerechtlichen Anordnungen sicherzustellen.
a) Die von den Pflegeeltern und dem Jugendamt beantragte Verbleibensanordnung ist nicht zu erlassen.
aa) Gemäß § 1632 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht, wenn ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt und die Eltern es von der Pflegeperson wegnehmen wollen, von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson bleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet wäre.
Bei einer Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 BGB, die eine Kollision zwischen dem Interesse der Eltern an der Herausgabe des Kindes und dem Kindeswohl voraussetzt, verlangt die Verfassung eine Auslegung der Regelung, die sowohl dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt bildet, sodass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss.
Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Es bedarf des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleistet dabei am ehesten, dass dieses Ziel erreicht wird. Dies trifft jedoch nicht immer zu, insbesondere dann nicht, wenn Kinder in einer Pflegefamilie aufwachsen. In diesem Falle gebietet es das Kindeswohl, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind.
Für ein Kind ist mit seiner Herausnahme aus der gewohnten Umwelt ein schwer bestimmbares Zukunftsrisiko verbunden. Die Unsicherheiten bei der Prognose sowie der Umstand, dass die Trennung von seinen unmittelbaren Bezugspersonen für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, dürfen nicht dazu führen, dass bei Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie die Wiederzusammenführung von Kind und Eltern schon immer dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind seine “sozialen” Eltern gefunden hat. Bei der Abwägung zwischen Elternrecht und Kindeswohl im Rahmen von Rückführungsentscheidungen nach § 1632 Abs. 4 BGB ist deshalb ein größeres Maß an Unsicherheit über mögliche Beeinträchtigungen des Kindes hinnehmbar als bei einem lediglich beabsichtigten Wechsel der Pflegefamilie, der mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nur vereinbar ist, wenn mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern mit psychischen oder physischen Schädigungen verbunden sein kann. Die Risikogrenze hinsichtlich der Prognose möglicher Beeinträchtigungen des Kindes ist allerdings auch bei der Entscheidung über eine Rückführung des Kindes zu seinen Eltern dann überschritten, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann. Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 865, juris Rn. 25 ff.).
Allerdings folgt aus Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dass Pflegeverhältnisse nicht in einer Weise verfestigt werden dürfen, die in nahezu jedem Fall zu einem dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie führte. Da eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung – soweit Kindeswohlbelange nicht entgegenstehen – möglich bleiben muss, dürfen die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbundenen Belastungen eine Rückführung nicht automatisch dauerhaft ausschließen (vgl. BVerfG FamRZ 2023, 280, juris Rn.17).
Vor diesem Hintergrund begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn darauf abgestellt wird, dass eine von den Eltern angestrebte Rückführung ihres Kindes aus einer Pflegefamilie das bestehende Bezugssystem verändere und zwangsläufig mit einem Abbruch der gelebten Eltern-Kind-Beziehung einhergehe, was die kindliche Entwicklung gefährde. Denn damit stellt es letztlich auf einen Umstand ab, der mit jedem Wechsel der aktuellen Hauptbezugspersonen der Kinder verbunden ist und einer Rückführung in den Haushalt des Beschwerdeführers automatisch dauerhaft entgegenstehen würde (vgl. BVerfG FamRZ 2023, 280, juris Rn. 21).
Gleichfalls kann es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, das Risiko einer Bindungsstörung im Falle einer Kindesrückführung auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den natürlichen Eltern und den Pflegeeltern zu stützen. Da sehr strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Elternrecht bestehen, dürfen derartige Spannungen nicht ohne Weiteres zu Lasten der natürlichen Eltern gehen. Anderenfalls könnte ihnen entgegen den Anforderungen des Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG keine ausreichende Chance auf Rückkehr ihrer Kinder in ihren Haushalt eröffnet sein. Es ist insoweit Sache des Staates, eine Trennung der Kinder von ihren Eltern nach Möglichkeit durch helfende und unterstützende Maßnahmen zu vermeiden (vgl. BVerfG FamRZ 2023, 280, juris Rn. 22).
Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts. Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Diesen Anforderungen werden sie nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Inhaber des Elternrechts sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 865, juris Rn. 28).
bb) Nach diesen Maßstäben ist der Verbleib des Kindes K. bei den Pflegeeltern nicht anzuordnen.
Bei dem Betreuungsverhältnis, aufgrund dessen sich das Kind K. bei den Pflegeeltern aufhält, handelt es sich um eine Familienpflege im Sinne von § 1632 Abs. 4 BGB.
Das Pflegeverhältnis besteht bereits seit längerer Dauer im Sinne von § 1632 Abs. 4 BGB.
Die Dauer der Familienpflege ist nicht absolut, sondern unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitempfindens zu verstehen (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1632 BGB Rn. 29).
Die Pflegeeltern haben K. am 31.08.2020 und damit vor mehr als drei Jahren in ihren Haushalt aufgenommen. K. war zum damaligen Zeitpunkt 3 Jahre alt. Sie hat damit rund die Hälfte ihres bisherigen Lebens, somit einen für das kindliche Zeitempfinden langen Zeitraum, in der Obhut der Pflegeeltern verbracht.
Der Senat kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorliegend nicht feststellen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes K. von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann.
(1) Die räumlichen Voraussetzungen für eine Rückführung sind gegeben. Die Wohnung der Mutter hat ausreichend Platz. Gegenüber dem Sachverständigen erklärte die Mutter, dass K. die Grundschule besuchen könne, die etwa 15 Minuten zu Fuß vom Wohnort entfernt sei (Gutachten: S. 43 und S. 136).
(2) Die Mutter wünscht die Rückführung und plant langfristig, gemeinsam mit ihrem Ehemann Herrn M., K., sowie später auch L., eine eigene Familie zu führen (Gutachten: S. 137).
(3) Für eine Rückführung bestehen ausreichende Bindungen zwischen der Mutter und dem Kind K. Diese sind jedoch deutlich schwächer als die Bindungen zwischen dem Kind und den Pflegeeltern, insbesondere zwischen Kind und Pflegemutter.
Bei den Testungen des Kindes K. stellte der Sachverständige sehr positive Merkmale für die Bindung zwischen K. und ihrer Pflegemutter fest. Bei der Zuschreibung zur Mutter gab es eine deutlich geringere Anzahl positiver Zuschreibungen, jedoch keine negativen Zuschreibungen, was zwar nicht auf eine hohe Bindungsstärke, jedoch auf eine hohe oder konstruktive Bindungs-Qualität verweise (Gutachten: S. 79 und 81). Soweit die Pflegeeltern den Begriff „konstruktive Bindungsqualität“ in Frage stellten (II, 66), hat dies der Sachverständige im Anhörungstermin am 25.10.2023 dahingehend erläutert (II, 106), dass die Bindungsquantität Auskunft über die Stärke einer Bindung gebe. Die Stärke einer Bindung besage aber noch nichts über ihre Qualität. Auch eine starke Bindung könne belastet sein, also nicht konstruktiv. Die Bindungsqualität gebe demgegenüber Auskunft darüber, inwiefern die Bindung mit positiven Bindungserfahrungen belegt sei. Sie könne verschieden konstruktiv sein. Dafür sei maßgeblich, inwiefern gut verlaufende, positive Interaktions- und Bindungserfahrungen vorliegen. Eine Bindungsqualität sei nicht konstruktiv, wenn diese Erfahrungen belastend, unsicher oder mit wenig Vertrauen unterlegt wären.
Auch bei der vom Sachverständigen am 23.02.2023 durchgeführten Interaktionsbeobachtung (Gutachten: S. 89 ff.) zeigte K. gute Bindungen zur Mutter. Der Sachverständige kommt zu der Einschätzung (Gutachten: S. 137), dass K. gegenüber ihrer Mutter positive Eltern-Bilder verfügbar hat und mit ihrer Mutter positive Erfahrungen verbindet. Die Bindung zwischen K. und ihrer Mutter ist im Ausmaß nicht sehr stark, vor allem nicht im Vergleich zur aktuellen Bindung des Kindes an die Pflegemutter, jedoch in der Qualität insgesamt konstruktiv. Auch zum Pflegevater hat K. kindeswohlfördernde Bindungen, die aber im Vergleich zur Pflegemutter wesentlich weniger stark ausgeprägt sind (Gutachten: S. 139).
Diese überzeugenden Ausführungen teilt der Senat, auch unter Berücksichtigung des in der Anhörung von K. gewonnen persönlichen Eindrucks. K. führte in der Kindesanhörung – trotz der zwischenzeitlich angespannten Situation – aus, dass ihre Mutter ein bisschen nett sei, und berichtete dem Senat sehr begeistert von einem Pferdebuch und Glitzerstiften, die Mama M. beim letzten Umgang mitgebracht hatte (II, 99).
Der Einholung aktueller und älterer Berichte der Umgangsbegleitung, wie von den Pflegeeltern angeregt (II, 129), bedarf es zur weiteren Sachaufklärung nicht. Der Sachverständige hat mit der Umgangsbegleiterin V. gesprochen (Gutachten: S. 116 f.) und selbst einen Umgang beobachtet.
Die Umgänge verliefen und verlaufen auch aktuell nach übereinstimmenden Äußerungen aller Beteiligten positiv. Das Jugendamt teilte mit (II, 17), die Umgänge verlaufen gut. Auch die Pflegeeltern berichteten im Anhörungstermin (II, 105), dass sich K. auf die Umgänge mit der Mutter freue und dieser in Ordnung sei. K. würde sich bei den Übergängen problemlos lösen.
Soweit zuletzt vom Jugendamt vorgetragen wird (II, 118 f.), dass sich K. aktuell während des Umgangs immer mehr zurückziehe, sie keinen direkten körperlichen Kontakt mehr zur Mutter suche und sich durch Nachfragen vor den Umgängen bei der Pflegemutter versichere, dass sie auch wirklich in der Nähe bleibe, erklärte der Sachverständige dies bereits im Anhörungstermin überzeugend damit (II, 107), dass K. zwischen beiden Mamas stehe und die Spannungen mitbekomme. Sie wisse, dass beide Mamas um sie kämpfen.
So erzählte K. dem Sachverständigen bereits bei der Begutachtung (Gutachten: S. 74), die Mama M. wolle die Kinder behalten, aber die Mama S. wolle die Kinder auch bei sich behalten. Die Mama S. wäre traurig und würde weinen, wenn K. nicht mehr bei ihr sein würde. Auch die Mama M. würde weinen und wäre traurig, wenn K. bei der Mama S. bleiben würde. Die Mama S. habe schon immer gewollt, dass K. bei ihr bleiben solle, aber die Mama M. habe das nicht gewollt.
(4) K. ist ein belastetes Kind, welches viel Zuwendung und Aufmerksamkeit benötigt.
(a) Seit März 2021 ist K. wöchentlich in heilpädagogischer Behandlung. In der Stellungnahme der Heilpädagogin vom 28.02.2022 (Anhang zum Gutachten) ist als Diagnose Störung des Sozialverhaltens im Kindesalter vermerkt. Anlass für die Heilpädagogik bestand darin, an der Aufmerksamkeit und Konzentration von K. zu arbeiten, ebenso am Thema Frustrationstoleranz und Selbstbewusstsein (Gutachten: S. 104). Ende Juli 2023 gab die Heilpädagogin ihre Tätigkeit auf. Die Behandlung wird aber in derselben Praxis fortgeführt.
Am 05.10.2021 wurde K. von den Pflegeeltern erstmals Frau Dr. S., Praxis für Kinder- und Jugendlichen-Psychiatrie, vorgestellt mit Bitte um Beurteilung im Hinblick auf einen kinder- und jugendpsychiatrischen Diagnostikbedarf. Frau Dr. S. empfahl zunächst die Fortsetzung der Heilpädagogik. Anfang August 2022 wurde dann eine Diagnostik durchgeführt. Es zeigte sich bei K. eine durchschnittliche kognitive Grundbegabung. Hinweise auf Einschränkungen der Aufmerksamkeit, der Gedächtnis- oder Tempoleistung ergaben sich testpsychologisch nicht. Auch in der Konzentrationstestung zeigte sich K. bezüglich Arbeitstempo, Sorgfalt und Schwankungsbreite sehr leistungsstark, wobei die reizarme Untersuchungssituation in der Praxis nicht automatisch übertragbar ist auf mögliche Schwierigkeiten in größeren, altersentsprechenden Gruppen. In der Diagnostik fielen ausgeprägte Bindungsschwierigkeiten auf, K. ist sehr unsicher bezüglich ihrer Lebensperspektive und der Sicherheit im Hinblick auf erwachsene Bezugspersonen. Frau Dr. S. empfahl die Fortsetzung der heilpädagogischen Behandlung, eine engmaschige pädagogische Betreuung der Pflegefamilie gemeinsam mit K., um auch alltägliche Themen und Absprachen optimieren zu können, sowie weitere kinder- und jugendpsychiatrische Verlaufskontrollen. In der Kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme vom 26.07.2023 (II, 121 ff.) ist als Diagnose Bindungsstörung sowie Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung vermerkt. Gegenüber dem Sachverständigen erklärte Frau Dr. S., dass mit der Diagnostik auch eine Verhaltensbeobachtung durchgeführt worden sei, die nichts Auffälliges gezeigt habe, K. habe eine gute Frustrationstoleranz gehabt (Gutachten: S. 107).
Hinweise auf einen Verdacht auf ein fetales Alkoholsyndrom, welchen das Jugendamt ohne konkrete Anhaltspunkte äußert (II, 111), werden weder von Frau Dr. S. noch vom Sachverständigen geschildert.
Der Sachverständige hat überzeugend zusammengefasst (Gutachten: S. 146), dass bei K. von einer Unsicherheit im Bindungserleben ausgegangen werden muss. Sie zeigt sich verzögert in ihrer sozial-emotionalen Entwicklung, beispielsweise in einer nicht altersgerechten Nähe-Distanz-Regulation. K. tendiert dazu, sozial unsicher zu sein, zu internalisierenden Verhaltensweisen, zu Rückzugsverhalten und zu Wehrlosigkeit in sozialen Konflikten. Im Anhörungstermin hat er erläutert (II, 107), dass es sich bei dem Begriff Bindungsstörung um eine diagnostische Kategorie handele. Der von ihm auch benutzte Begriff Unsicherheit im Bindungserleben sei eine andere Kategorie, nämlich das zusammenfassende Ergebnis von Feststellungen, das gegebenenfalls zur Diagnose einer Bindungsstörung führen könne und mit den dazugehörigen Erfahrungen unterlegt sei. Auch der vom Jugendamt verwendete Begriff „traumatisiert“ sei fließend und nicht wissenschaftlich definiert.
(b) Aufgrund dieser Belastungen ist für K. in ihrer Lebenssituation Kontinuität, Vertrauen und Vorhersehbarkeit wichtig, was der Sachverständige im Anhörungstermin nochmals ausgeführt hat (II, 106).
Bereits Frau Dr. S. empfahl aufgrund der durchgeführten Diagnostik (II, 121), für möglichst sichere Lebensbedingungen zu sorgen. Alle Faktoren, die Verunsicherung in K. bezüglich ihrer Zugehörigkeit auslösen und Loyalitätskonflikte zwischen Erwachsenen fördern, seien kontraindiziert, da sie die innere Zerrissenheit und das mangelnde Zugehörigkeitsgefühl noch verstärken könnten.
Auch die Erzieherinnen des Kindergartens gaben gegenüber dem Sachverständigen an (Gutachten: S. 95), dass K. sehr klare Ansagen und immer wiederkehrende Rituale und eine immer wiederkehrende Struktur im Alltag benötige. Ihre Wahrnehmungen und ihr Sozialverhalten seien der schwierigste Bereich in der Entwicklung von K. (Gutachten: S. 97).
(c) Für K. wird es zusätzlich eine ganz erhebliche Einschränkung ihres Bedürfnisses nach Kontinuität sozialer Beziehungen mit sich bringen, sich aus den Beziehungen zu den Pflegeeltern und den weiteren Bezugspersonen im sozialen Umfeld der Pflegeeltern zu lösen und neue Beziehungen im neuen sozialen Gefüge der Familie der Mutter aufbauen zu müssen.
(d) Eine Anhörung von Frau Dr. S., wie von den Pflegeeltern angeregt (II, 112), ist aufgrund des vorliegenden Berichts und des vom Sachverständigen dokumentierten Gesprächs zur weiteren Sachaufklärung nicht erforderlich.
(5) Nach Überzeugung des Senats ist die Mutter, eingebunden in ihr derzeitiges familiäres Umfeld, ausreichend in der Lage, K. auch mit ihren dargelegten zusätzlichen Belastungsfaktoren ohne drohende Kindeswohlgefährdung zu betreuen und zu versorgen.
(a) In der Vergangenheit bestanden bei der Mutter, die bei K.s Geburt 19 Jahre alt war, belastende Partnerschaftskonflikte einschließlich Drogenprobleme der Partner, Konflikte mit ihrer Herkunftsfamilie, mehrfach unklare Wohnsituationen, ungewollte Schwangerschaften, mehrere Trennungen. Die Betreuung der Kinder hatte zu einer weitgehenden Überforderung der Mutter geführt.
Da für den Senat feststeht, dass die Erziehungskompetenz der Mutter in der Vergangenheit phasenweise nicht gegeben war, ist eine Anhörung der Großmutter v.s. zu der Situation vor der Fremdunterbringung von K. – wie vom Jugendamt (II, 120) und den Pflegeeltern (II, 112 u. 128) angeregt – zur weiteren Sachaufklärung nicht erforderlich. Die von den Pflegeeltern erbetene Stellungnahme der damaligen Mutter-Kind-Einrichtung (II, 128) wurde bereits vom Sachverständigen als Anlage zu seinem Gutachten vorgelegt.
(b) Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (Gutachten: S. 144) kann die damalige Krise als im Wesentlichen bewältigt angesehen werden. Belastungen in der Erziehungskompetenz bestehen nicht mehr. Es kann von einer grundsätzlich vorhandenen Erziehungsfähigkeit der Mutter ausgegangen werden.
Die Mutter hat bei der Begutachtung eine sehr angemessene Eltern-Kind-Interaktion gestaltet, was auf eine sozial-emotionale Kompetenz im erzieherischen Handeln hindeutet (Gutachten: S. 144).
Auch die Umgangsbegleiterinnen haben ein angemessenes Verhalten der Mutter den Kindern gegenüber wahrgenommen.
Das Jugendamt hatte ursprünglich gegenüber dem Sachverständigen ausgeführt, dass ausgehend von dem, wie die Mutter mit den Kindern umgehe, eigentlich keine Gefährdungsaspekte mehr erkennbar seien (Gutachten: S. 132). Die Lebenssituation der Mutter habe sich stabilisiert (Gutachten: S. 133).
Soweit bei der Mutter die Kompetenzen, sich gegenüber anderen Menschen wirkungsvoll durchzusetzen und eigene berechtigte Interessen auch gegen den eventuellen Widerstand der Kinder durchsetzen zu können, nur gering ausgeprägt sind, kann dies nach den Einschätzungen des Sachverständigen nicht als grundsätzliche Einschränkung der Erziehungskompetenz gewertet werden (Gutachten: S. 145).
Der Vortrag des Jugendamts (II, 116), die Mutter habe keine therapeutische Unterstützung in Bezug auf die Fremdunterbringung ihrer Kinder in Anspruch genommen, um diese, für die Mutter sehr belastende Situation, aufzuarbeiten, entspricht nicht den Tatsachen. Gegenüber dem Sachverständigen hat Frau K. ausgeführt (Gutachten S. 125 f.), dass sie fast drei Jahre mit der Mutter gearbeitete habe. Im Anhörungstermin erläuterte der Sachverständige nochmals überzeugend (II, 110), dass es eine Therapie in der Vergangenheit gegeben hat. Die Mutter erkenne die Belastungsfaktoren, sie wische sie nicht weg. Sie sei einsichtsfähig. Sämtliche Risiken seien gegenwärtig gut abgefangen.
Auch für die Bedenken des Jugendamts, die Mutter würde Umgangskontakten zwischen K. und der Großmutter v.s., die eine wichtige und konstante Bezugsperson des Kindes sei, nicht zustimmen (II, 16), gibt es keine Grundlage. In dem Verfahren 39 F 3331/20 hatte die Mutter einem sehr viel umfangreicheren Umgang zugestimmt, als derzeit tatsächlich von den Pflegeeltern bzw. dem Jugendamt der Großmutter v.s. zugebilligt wird. Im Anhörungstermin bestätigte die Mutter dem Senat (II, 104), dass sie im Falle einer Rückführung der Großmutter v.s., zu der sie selbst keinen Kontakt mehr habe, Umgang mit K. gewähren würde. Sie wisse, dass K. ihre Oma brauche und liebe.
Dem Senat ist bewusst, dass – worauf der Sachverständige im Erörterungstermin nochmals hinwies (II, 108 f.) – ein allgemeines Risiko besteht, dass im Zusammenhang mit eventuellen partnerschaftlichen Konflikten eine Reaktualisierung früherer Belastungen auftreten könnte. Dafür gibt es aber aktuell keine Hinweise. Vielmehr kann aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten Atmosphäre im Haus einschließlich den zu diesem Zeitpunkt bereits erlebten Belastungen im Zusammenhang mit der Pflege der Mutter von Herrn M. geschlossen werden, dass die häusliche Situation in der neuen Familie belastungserprobt, konstruktiv und stabil ist. Der Sachverständige hat im Rahmen eines Vor-Ort-Termins ausführlich mit dem Schwiegervater, dem Ehemann und der Schwägerin der Mutter gesprochen, sowie die Wohnung in Augenschein genommen (Gutachten: S. 82 ff.). Zu diesem Zeitpunkt lebte – entgegen dem Vortrag des Jugendamtes (II, 119), welches sich bislang die Wohnung der Mutter selbst nicht angesehen hat (II, 111) – die Mutter auch bereits in dem Haus.
(c) Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Erziehungskompetenz von Herrn M. gibt es nicht (Gutachten: S. 146).
(d) Der Senat teilt die Einschätzung des Sachverständigen, dass die Mutter auch in der Lage ist, den besonderen Bedürfnissen von K., die durch das Lösen ihrer Beziehungen zu den Pflegeeltern, ihrer Halbschwester und den weiteren Bezugspersonen im sozialen Umfeld der Pflegeeltern entstehen, gerecht zu werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, was der Sachverständige im Anhörungstermin nochmals überzeugend erläutert hat (II, 106), dass K. kein desorganisierter Bindungstyp ist. Sie kann sich der Mutter zuwenden. Umgekehrt kann die Mutter diese Signale von K. grundsätzlich sehen und auch aufnehmen. Beide befinden sich insofern in einem guten Wechselspiel miteinander.
K. steht ein vergleichsweise resilientes Verhaltensrepertoire zur Verfügung und in den letzten Jahren konnte eine beträchtliche Nachreifung in ihrem Bindungserleben erreicht werden (Gutachten: S. 148 f.).
Daher werde sich K. nach den Ausführungen des Sachverständigen (II, 109) nach einer vollzogenen Rückführung voraussichtlich intensiv der Mutter zuwenden. Sie werde nicht vermeidend sein, sondern ein Bedürfnis nach sehr viel Nähe zur Mutter haben und auch ausleben. Nach Einschätzung des Sachverständigen werde die Mutter darauf adäquat eingehen können.
Im Zusammenhang mit dem Wechsel rechnet der Sachverständige mit Trauerreaktionen, auch Weinen bei der Erinnerung an die Pflegeeltern. K. werde auch bestimmte Dinge bei der Mutter nicht so schätzen, weil sie sie bei den Pflegeeltern noch schöner erlebt habe.
Insgesamt werde K. aber nach den Einschätzungen des Sachverständigen lernen, damit umzugehen. Mit erheblichen Anpassungsproblemen sei nicht zu rechnen.
Diesen Einschätzungen folgt der Senat und ist sich auch bewusst, dass K. an einer reaktiven Bindungsstörung leidet. Jedoch können, worauf der Sachverständige im Anhörungstermin nochmals ausdrücklich hingewiesen hat (II, 110), nicht nur pädagogische Fachkräfte, sondern grundsätzlich auch nicht speziell ausgebildete Eltern Kinder mit dieser Störung erziehen, wenn sie nicht rein ich-bezogen reagieren.
Dies gilt auch, wenn die Pflegeeltern an der Rückführung nicht konstruktiv mitwirken. Zu dieser Mitwirkung sind die Pflegeeltern nach den o.g. rechtlichen Maßstäben verpflichtet. Wenn sie dennoch nicht mitarbeiten, erhöhen sie K.s Belastung erheblich, aber nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht bis zu einem Ausmaß, das der Rückführung entgegensteht.
(6) Soweit K. bei einer Rückführung mit Personen zusammenleben würde, die sie bisher noch nicht bzw. nicht gut kennt, begründet dies keine Gefährdung für K., da diese Personen in einer vertrauensvollen Beziehung zur Mutter stehen. Dies wird K. nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Anhörungstermin (II, 108) wahrnehmen. Es wird ihr dann möglich sein, selbst schnell eine Bindung zu diesen Personen einzugehen, soweit dies mit ihrer Diagnose Bindungsstörung möglich ist. Diese Personen können dann sogar schnell zu einer Ressource für K. werden. Des Weiteren kann sich K. nach den vom Sachverständigen durchgeführten Testungen auch noch an Herrn M. erinnern (Gutachten: S. 75), mit dem sie offenbar einige positive Interaktionen erlebt hat (Gutachten: S. 139). Ohnehin wird K. bis zum dauerhaften Vollzug der Rückführung alle diese Personen kennengelernt und regelmäßig getroffen haben.
(7) Eine Kindeswohlgefährdung ergibt sich vorliegend nicht aus einer Trennung der Geschwister.
Der Sachverständige kommt zu den überzeugenden Feststellungen (Gutachten S. 140 f.), dass in der aktuellen Beziehungskonstellation von K. zu ihrer Halbschwester L. eher Konkurrenz und Konflikte wahrnehmbar seien, als gegenseitige Stärkung oder Zugehörigkeit. Ausgehend von den Bewertungen von K. ist die Bindung zwischen K. und L. stark beeinträchtigt. Im erstinstanzlichen Anhörungstermin hat der Sachverständige nochmals ausführlich erläutert (I, 117 f.), dass sich die Halbgeschwister unterschiedlich in ihrem Erziehungsbedarf, in ihrem Bindungsbedarf und auch in ihren Beziehungen zu den primären Bezugspersonen entwickelt haben.
Diese Einschätzung wurde in der Kindesanhörung bestätigt (II, 99 f.). K. schilderte dem Senat, dass sie sich mit L. nicht so gut verstehe. L. würde sie, Mama und Papa beißen. Wenn L. nicht das bekomme, was sie haben wolle, würde sie alle ärgern (II, 99). Weiterhin hob K. hervor, dass Oma I. (Großmutter v.s.), mit der sie ohne L. schöne Ausflüge unternehme, nur ihre Oma sei.
Auch die Pflegemutter berichtete dem Sachverständigen (Gutachten: S. 120), dass K. und L. viel Stress miteinander hätten, es gebe häufig Streit. In den Auseinandersetzungen mit K. sei L. sehr grob. L. fange oftmals eine Auseinandersetzung ohne Anlass mit K. an und ziehe K. an den Haaren. Beide würden sehr schnell aneinander hochgehen und ihre Konflikte eskalieren (Gutachten: S. 122).
Frau Dr. S. bestätigte diese Einschätzung. Sie führte gegenüber dem Sachverständigen aus (Gutachten S. 108), dass die Beziehung K.s zu ihrer Halbschwester L. nicht von ausschlaggebender Bedeutung sei.
(8) Eine Kindeswohlgefährdung ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem vom Kind geäußerten Willen.
Der vom Kind geäußerte Wille hat bei kleineren Kindern vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen, ist mit zunehmendem Alter jedoch auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam. Allerdings ist der Kindeswille nur insoweit zu berücksichtigen, als er dem Kindeswohl entspricht (vgl. BGH FamRZ 2020, 252, juris Rn. 19). Ein Kindeswille ist beachtlich, wenn er intensiv, stabil, ernsthaft, zielorientiert und autonom geäußert wird (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2014, 2010, juris Rn. 20; Johannsen/Henrich/Althammer/Lack, a.a.O., § 1671 BGB Rn. 80 m.w.N.).
Nach Einschätzung des Sachverständigen (Gutachten: S. 142) ist K. noch nicht in der Lage, einen autonomen Kindeswillen zu bilden. Sie steht in einem erheblichen Loyalitätskonflikt zwischen der Pflegemutter und ihrer Mutter. Ihr ist bewusst, dass sich beide wünschen, K. im eigenen Haushalt zu betreuen. In der Exploration sprang K. in ihren Aussagen hin und her und widersprach sich. Im Anhörungstermin erläuterte der Sachverständige überzeugend (II, 108), dass K. angesichts des Loyalitätskonflikts und das Wissen um die Konflikte zwischen den Mamas nicht in der Lage ist, einen eigenständigen Willen auszubilden. Sie kann sich auch von ihrer Vorstellung her überhaupt nicht vorstellen, was eine Rückführung für sie bedeuten würde. Aufgrund ihres damaligen Alters kann K. auch keine eigenen Erinnerungen hinsichtlich der Zeit vor der Fremdunterbringung aktivieren.
Davon konnte sich auch der Senat in der Kindesanhörung überzeugen (II, 99 f.). K. erzählte zunächst, dass sie nicht gerne zum Umgang mit Mama M. gehe. Es sei nicht schade, wenn der Umgang zu Ende sei und sie wolle auch nicht öfters hin. Sodann korrigierte sie sich und erklärte, dass sie die Mama M. zwei Stunden sehen wolle. Jetzt wolle sie noch nicht sehen, wo Mama M. wohne. Ihre Mama habe aber zu ihr gesagt, sie dürfe zu Mama M., wenn sie in der dritten Klasse sei. Weiterhin bejahte K. die Frage, ob sie nach dem Ende der Anhörung Mama M. sehen wolle.
Auch war der erhebliche Loyalitätskonflikt für den Senat deutlich erkennbar. Die Frage, ob K. sich manchmal zwischen Mama M. und Mama S. hin- und hergerissen fühle, wurde von K. – fast erleichtert – bejaht. Bei den Aussagen zum Verhältnis von Mutter und Pflegemutter wirkte K. bedrückt und emotional belastet.
(9) Einer potenziellen Gefährdung des Kindes durch den Verlust der Pflegeeltern als derzeit wichtigste Bezugspersonen kann nach Überzeugung des Senats durch sorgerechtliche Anordnungen ausreichend entgegengewirkt werden.
Der Senat kann bei einer angemessenen fachlichen Unterstützung der Mutter nicht feststellen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes K. von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann.
Auf der Grundlage der bei K. bereits erreichten Nachreifung und der Konsolidierung ihrer sozial-emotionalen Entwicklung und insbesondere ihres resilienten Verhaltensrepertoires kann, was der Sachverständige bereits im erstinstanzlichen Anhörungstermin erläutert (I, 121) und gegenüber dem Senat auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen weiterhin bestätigt hat (II, 109), nicht festgestellt werden, dass das Herauslösen aus der Pflegefamilie – im Rahmen der nachfolgend angeordneten sorgerechtlichen Maßnahmen – für K. eine so schwere Belastung darstellen würde, dass mit einer Gefährdung des Kindeswohls zu rechnen ist (Gutachten: S. 148 f.).
b) Vorliegend bedarf es jedoch zur Abwendung einer anderenfalls drohenden Kindeswohlgefährdung der Anordnung von sorgerechtlichen Maßnahmen gemäß § 1666 Abs. 1, Abs. 3 BGB.
aa) Gemäß §§ 1666 Abs. 1, 1666a BGB hat das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.
Gemäß § 1666 Abs. 3 BGB kann das Gericht zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung Maßnahmen – auch gegenüber Dritten – anzuordnen, beispielsweise Gebote, öffentliche Hilfen anzunehmen. Der aufgeführte Maßnahmenkatalog ist nicht abschließend (vgl. BGH FamRZ 2023, 57, juris Rn. 32).
bb) Nach diesen Maßstäben sind die aus dem Tenor ersichtlichen sorgerechtlichen Maßnahmen anzuordnen.
(1) Der Verfahrensbeistand hat die gerichtliche Entscheidung unter fachlicher Begleitung der Heilpädagogin dem Kind K. mitzuteilen und zu erklären (§ 158b Abs. 1 Satz 4 FamFG). So kann sichergestellt werden, dass K. die anstehende Rückführung in einer für sie möglichst schonenden Art vermittelt wird.
(2) Der Mutter wird aufgegeben, die Heilpädagogik des Kindes fortzuführen, sich als sorgeberechtigte Mutter in der Praxis vorzustellen und Elterngespräche wahrzunehmen.
Dies ist erforderlich, um K. bei dem Rückführungsprozess durch die ihr bekannte Heilpädagogin zu begleiten, und der Mutter die Möglichkeit zu geben, zusätzlich kindertherapeutischen Rat einzuholen.
(3) Der Mutter wird aufgegeben, unverzüglich eine Sozialpädagogische Familienhilfe für ihren Haushalt zu beantragen und mit dieser zusammenzuarbeiten. Dazu ist die Mutter bereit (II, 91; Gutachten S. 43).
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie (§ 31 SGB VIII). Dieser Maßnahme bedarf es, damit die Mutter bei auftretenden Erziehungsfragen einen direkten Ansprechpartner hat. Dass eine Sozialpädagogische Familienhilfe, worauf das Jugendamt hinweist (II, 117), keine therapeutische Qualifikation hat, ist unerheblich. Für therapeutische Fragen ist die Heilpädagogin Ansprechpartnerin.
(4) Dem Jugendamt wird aufgegeben, das Beratungsthema der bereits bewilligten systemischen Familientherapie bei E. & K. auf das Thema Begleitung der Rückführung auszudehnen.
Da derzeit weder das Jugendamt noch die Pflegeeltern den Rückführungsprozess in dem Umfang, wie es ihnen nach der Rechtslage obliegt, unterstützen, bedarf es einer Begleitung durch die systemische Familienhilfe, um folgende Regeln sicherzustellen:
(a) Dem Kind K. dürfen keine Inhalte von gerichtlichen Verfahren bekannt gegeben werden.
Insoweit räumten die Pflegeeltern im Anhörungstermin ein (II, 105), dass es sich bei den vom Verfahrensbeistand erwähnten „bösen Briefen“ um Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter gehandelt habe und K. da wohl etwas mitbekommen habe. Dafür entschuldigten sie sich.
(b) Die Pflegeeltern dürfen im Beisein des Kindes nicht schlecht über die Mutter reden und ihre eigene (verständliche) Trauer nicht gegenüber dem Kind zeigen.
Der Sachverständige hat im Anhörungstermin besonders darauf hingewiesen (II, 109), dass die Behutsamkeit des Wechsels dann gefährdet sein könnte, wenn K. immer wieder die Botschaften von den Pflegeeltern erhalten würde, dass das alles nicht richtig sei und dass positive Erfahrungen mit der Mutter dort negativ belegt werden (II, 109). Bereits in der erstinstanzlichen Anhörung hatte der Sachverständige erläutert (I, 123), es dürfe nicht bei jedem Umgang der Sinn und die Richtigkeit eines Wechsels wieder in Frage gestellt werden.
(c) Auch die Mutter darf im Beisein des Kindes nicht schlecht über die Pflegeeltern reden.
(d) Die Mutter ist bis zur endgültigen Rückführung verpflichtet, das Kind K. nach jedem Umgangskontakt an die Pflegeeltern wieder herauszugeben.
Da nicht zu erwarten ist, dass die Mutter eigenmächtig K. zu sich nehmen wird, bedarf es keiner kurzzeitigen Verbleibensanordnung. Die allein sorgeberechtigte Mutter hat sich in der Vergangenheit an die Absprachen mit den Fachkräften gehalten und ihr ist bewusst, dass ein überhasteter, nicht abgesprochener Wechsel des Aufenthalts dem Kind K. schaden würde.
(e) Die Pflegeeltern sind verpflichtet, das Kind K. spätestens am 27.07.2024 an die Mutter herauszugeben.
(f) In die Familientherapie sollte die Großmutter v.s., soweit diese einverstanden ist, einbezogen werden.
(5) Einer Befristung der Anordnungen bedarf es vorliegend nicht. Es wird angeregt, dass das Familiengericht die Notwendigkeit der Maßnahmen spätestens in drei Monaten überprüft, § 166 Abs. 2 FamFG.
(6) Darüber hinausgehende Maßnahmen gemäß § 1666 BGB sind nach allem nicht geboten.
c) Weiterhin sind die Kontakte der Mutter mit dem Kind K. wie im Tenor dieser Entscheidung dargelegt, umgehend auszudehnen, hin zu unbegleiteten Tagesumgängen, dann Wochenendumgängen mit Übernachtung im Haushalt der Mutter und Ferienumgängen.
Der Senat hat keine Zweifel, dass umgehend unbegleitete Kontakte zwischen K. und ihrer Mutter stattfinden können.
Bereits am 08.09.2022 wurde in dem Verfahren 39 F 1658/22 besprochen (dort: As. 73), dass K., die im Kindergarten sei und ihre Mutter kenne, den Umgang allein wahrnehmen könne. Der auch in diesem Verfahren bestellte Verfahrensbeistand äußerte damals, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Pflegemutter über einen so langen Zeitraum die Umgänge mit begleite.
Die Umgangsbegleiterin Frau V. teilte dem Sachverständigen mit (Gutachten: S. 117), dass die Umgangskontakte eigentlich auch ohne die Anwesenheit einer Umgangsbegleitung durchgeführt werden könnten.
Da im vorliegenden Verfahren vollstreckbare Umgangsregelungen nicht getroffen werden können, und für eine förmliche Regelung des Umgangs das Beschwerdegericht auch nicht zuständig wäre, hätte sich die Mutter im Falle des Nichtgewährens der Kontakte sofort an das Familiengericht mit entsprechenden Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Umgangsanordnung zu wenden. Des Weiteren könnte das Familiengericht auch von Amts wegen ein Umgangsverfahren einleiten.
d) Sollte die notwendige Begleitung des Kindes K. gelingen, wäre der Wechsel in den Haushalt der Mutter am 27.07.2024 abzuschließen, sodass K. ab September 2024 die 2. Klasse am Wohnort der Mutter besuchen könnte.
Für den Fall, dass die Begleitung nicht gelingen und K. Verhaltensauffälligkeiten zeigen sollte, die über den zu erwartenden Trennungsschmerz hinausgehen würden, wäre vom Familiengericht auf Anregung eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem neuen Sorgerechtsverfahren zu prüfen, ob ggf. eine zeitweise Fremdunterbringung, wie vom Verfahrensbeistand angeregt, erforderlich wird, der Wechsel zur Mutter schneller abzuschließen ist oder sonstige sorgerechtliche Maßnahmen geboten sind.
e) Nach Abschluss der Rückführung hat die Mutter Umgänge des Kindes K. mit ihrer Halbschwester L., den Pflegeeltern und der Großmutter v.s. zu gewähren. Auch diese wären nach vorheriger Beratung durch das Jugendamt ggf. in einem gerichtlichen Umgangsverfahren zu titulieren.
f) Der Senat ist überzeugt, dass mit diesen Maßnahmen entgegen der Ansicht der Pflegeeltern (II, 70) kein Experiment durchgeführt wird, sondern unter Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung eine verfassungsrechtlich gebotene Rückführung des Kinds K. zu ihrer Mutter.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 FamFG. Im vorliegenden Verfahren auf Prüfung einer Kindeswohlgefährdung entspricht es – obwohl die Beschwerde der Pflegeeltern im Ergebnis keinen Erfolg hat – billigem Ermessen, von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren abzusehen und anzuordnen, dass außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet werden.
2. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 33 Abs. 1, 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 FamGKG. Die in § 1632 BGB geregelte Verbleibensanordnung hat die Kindesherausgabe zum Gegenstand und somit einen anderen Verfahrensgegenstand als die elterliche Sorge (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, a.a.O., § 1632 BGB Rn. 45; MünchKomm/Huber, BGB, 9. Auflage 2024, § 1632 Rn. 46b u. 64).
3. Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG ist auch der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf § 8.000 € festzusetzen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.01.2024
5 UF 151/23