OLG Rostock: Abgrenzung zwischen Umgangsregelung und Umgangseinschränkung wegen großer Entfernung

OLG Rostock: Abgrenzung zwischen Umgangsregelung und Umgangseinschränkung wegen großer Entfernung

A)

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust – Familiengericht – vom 11.01.2024 (Az.: 10 F 6/23) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Der Umgang des Kindesvaters (…) mit seinem am … geborenen Sohn … sowie seiner am … geborenen Tochter … wird wie folgt geregelt:

Der Kindesvater ist zum Umgang mit seinen beiden vorbezeichneten Kindern wie folgt berechtigt und verpflichtet.

1.) Regulärer Umgang (Wochenendumgang)

a) Umgangsturnus und Umgangszeit (Beginn und Ende)

An jedem dritten Wochenende (…) von Freitag, 13:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr.

b) Holen und Bringen

Der Kindesvater holt die beiden Kinder zum Beginn des Umgangs an dem Hort in dem Kindergarten … ab. Endet der Schulunterricht eines Kindes oder beider Kinder an diesem Tag erst um 13:00 Uhr oder später, holt der Kindesvater das Kind, dessen Schulunterricht erst um 13:00 Uhr oder später endet, erst im Zeitpunkt des Schulunterrichtendes direkt an der Schule, d. h. der Grundschule … ab.

Befinden sich die Kinder zum Beginn des Umgangs nicht im Hort oder der Schule (z. B. ferien-, feiertags- oder durch Hortschließzeiten bedingt), erfolgt die Abholung der Kinder zum Umgangsbeginn auf dem Parkplatz vor dem oben genannten Kindergarten; die Kindesmutter hat die Kinder dann rechtzeitig zum Beginn des Umgangs dorthin zu bringen.

Der Kindesvater bringt beide Kinder zum Ende Umgangs um 18:00 Uhr zur … am … Hauptbahnhof …, und zwar unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet worden ist. Die Kindesmutter nimmt die beiden Kinder dort zum Ende des Umgangs um 18:00 Uhr in Empfang.

2. Ferienregelung

a) Winterferien

In jedem Kalenderjahr in der ersten Woche der Winterferien, beginnend mit dem letzten Schultag vor den Ferien, also Freitag, um 13:00 Uhr, und endend 9 Tage später, also Sonntag der darauffolgenden Woche, um 18:00 Uhr. Die restliche Ferienzeit bis zum ersten Schultag nach dem Ende der Winterferien verbringen beide Kinder bei der Kindesmutter.

b) Osterferien

In den ungeraden Kalenderjahren, beginnend mit dem letzten Schultag vor den Ferien, also Freitag, um 13:00 Uhr, und endend 12 Tage später, also Mittwoch der übernächsten Woche, um 18:00 Uhr.

In den geraden Kalenderjahren richtet sich der Umgang des Kindesvaters mit seinen Kindern in den Osterferien nach der Regelung über den regulären Umgang (Ziffer 1.a); jedoch verbringen die Kinder die Zeit von Karfreitag, 13:00 Uhr, bis Ostersonntag, 18:00 Uhr, in den geraden Kalenderjahren in jedem Fall bei der Kindesmutter. Hat der Kindesvater nach dieser Regelung in den Osterferien der geraden Kalenderjahre auch keinen Wochenendumgang, findet ein Umgang in den Osterferien der geraden Kalenderjahre nicht statt.

c) Sommerferien

In jedem Kalenderjahr in den ersten drei Wochen der Sommerferien, beginnend mit dem letzten Schultag vor den Ferien, also Freitag, um 13:00 Uhr, und endend 23 Tage später, also Sonntag der dritten Ferienwoche, um 18:00 Uhr. Die restliche Ferienzeit bis zum ersten Schultag nach dem Ende der Sommerferien verbringen beide Kinder bei der Kindesmutter.

d) Herbstferien

In den geraden Kalenderjahren, beginnend mit dem letzten Schultag vor den Ferien, also Freitag, um 13:00 Uhr, und endend 9 Tage später, also Sonntag der darauffolgenden Woche, um 18:00 Uhr.

In den ungeraden Kalenderjahren richtet sich der Umgang des Kindesvaters mit seinen Kindern in den Herbstferien nach der Regelung über den regulären Umgang (Ziffer 1.a); hat er nach dieser Regelung in den Herbstferien der ungeraden Kalenderjahre auch keinen Wochenendumgang, findet ein Umgang in den Herbstferien der ungeraden Kalenderjahre nicht statt.

e) Holen und Bringen

Für das Holen der Kinder zum Beginn des Umgangs bzw. das Zurückbringen der Kinder zum Ende des Umgangs gilt für die vorgenannten Umgänge in den Winter-, Oster-, Sommer- und Herbstferien dieselbe Regelung wie unter Ziffer 1.b).

f) Ferienzeiten

Ferienzeiten, insbesondere deren Beginn und Ende, richten sich nach den für die allgemein bildenden Schulen geltenden „Allgemeinen Ferienterminen“ nach der Allgemeinen Ferienverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (derzeit geregelt in § 1 Nr. 1 AFerVO 2024/2030 M-V), also ohne Berücksichtigung der dort (derzeit in § 3 AFerVO 2024/2030 M-V) festgelegten „Zusätzlichen feststehenden Ferientage“.

3.) Weihnachten

a) Ungerade Kalenderjahre

In den ungeraden Kalenderjahren ist der Kindesvater vom 23. Dezember, 13:00 Uhr, bis zum 25. Dezember, 18:00 Uhr, zum Umgang mit seinen beiden Kindern berechtigt und verpflichtet. Haben die Kinder nach dem Ende des regulären Umgangs nach Ziffer 1.a) bis einschließlich zum 23. Dezember dieses ungeraden Kalenderjahres ununterbrochen Schulferien, hat der Kindesvater in den ungeraden Kalenderjahren auch Umgang in der Zeit zwischen dem Ende des regulären Umgangs nach Ziffer 1.a) und dem 23. Dezember, 13:00 Uhr, das heißt, der mit dem regulären Wochenendumgang nach Ziffer 1.a.) beginnende Umgang endet dann erst zum Ende des Weihnachtsumgangs am 25. Dezember.

Die Zeit vom 25. Dezember, 18:00 Uhr, bis zum 27. Dezember, 13:00 Uhr, verbringen die Kinder in den ungeraden Kalenderjahren in jedem Fall bei der Kindesmutter.

b) Gerade Kalenderjahre

In den geraden Kalenderjahren ist der Kindesvater vom 25. Dezember, 13:00 Uhr, bis zum 27. Dezember, 18:00 Uhr, zum Umgang mit seinen beiden Kindern berechtigt und verpflichtet. Haben die Kinder nach dem Ende des Weihnachtsumgangs in den geraden Kalenderjahren bis zum nächsten regulären Umgang nach Ziffer 1.a) ununterbrochen Schulferien und beträgt der Zeitraum zwischen dem Ende des Weihnachtsumgangs in den geraden Kalenderjahren und dem Beginn des nächsten regulären Umgangs nach Ziffer 1.a.) nicht mehr als vier Tage (96 Stunden), hat der Kindesvater in den geraden Kalenderjahren auch Umgang in der Zeit zwischen dem Ende des Weihnachtsumgangs und dem Beginn der nächsten regulären Wochenendumgangs nach Ziffer 1.a), das heißt, der mit dem Weihnachtsumgang am 25. Dezember, 13:00 Uhr, beginnende Umgang endet dann erst mit dem folgenden regulären Wochenendumgang nach Ziffer 1.a).

Die Zeit vom 23. Dezember, 18:00 Uhr, bis zum 25. Dezember, 13:00 Uhr, verbringen die Kinder in den geraden Kalenderjahren in jedem Fall bei der Kindesmutter.

c) Holen und Bringen

Für das Holen der Kinder zum Beginn des Umgangs bzw. das Zurückbringen der Kinder zum Ende des Umgangs gilt für den vorgenannten Umgang zu Weihnachten dieselbe Regelung wie unter Ziffer 1.b)

4.) Vorrang-, Nachhol-, klarstellende und ergänzende Regelungen

a) Vorrangregelung

Die Ferienregelung (Ziffer 2) und die Regelung des Umgangs zu Weihnachten (Ziffer 3) geht der Regelung des regulären Umgangs (Ziffer 1.a) vor. Soweit der Kindesvater in den vorgenannten Ferien und zu Weihnachten keinen Umgang nach der Ferienregelung (Ziffer 2) und der Regelung des Umgangs zu Weihnachten (Ziffer 3) hat, hat er also auch keinen Umgang nach Ziffer 1.a).

b) Klarstellende und ergänzende Regelung

Der sich aus der Regelung zu Ziffer 1.a) ergebende dreiwöchige Turnus (als solcher) wird durch die Ferienregelung (Ziffer 2) und die Regelung des Umgangs zu Weihnachten (Ziffer 3) nicht berührt, er läuft also in seiner ab dem 06.09.2024 beginnenden Zählweise („jedes dritte Wochenende“) unbeeinflusst durch die nach Ziffern 2) und 3) geregelten Umgänge weiter. Das gilt auch dann, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende eines nach Ziffer 2) oder Ziffer 3) geregelten Umgangs und dem nachfolgenden (turnusgemäßen) Umgang nach Ziffer 1.a) weniger als drei Wochen beträgt. Hiervon gilt nur eine Ausnahme: Beträgt der Zeitraum zwischen dem Ende des Umgangs des Kindesvaters mit seinen Kindern in den Osterferien der ungeraden Kalenderjahre (Mittwoch) und dem Beginn des nachfolgenden (turnusgemäßen) regulären Umgangs nach Ziffer 1.a) (Freitag) weniger als eine Woche, fällt dieser eine (turnusgemäße) reguläre Umgang nach dem Ende der Osterferien in den ungeraden Kalenderjahren ersatzlos aus.

c) Nachholregelung

aa) Soweit ein regulärer Wochenendumgang nach Ziffer 1.a) mit einem oder beiden Kindern aus von der Kindesmutter zu vertretenen Gründen nicht stattfindet, wird dieser am darauffolgenden Wochenende mit beiden Kindern nachgeholt. Findet der ausgefallene und nach dem vorstehenden Satz nachzuholende Umgang auch am darauffolgenden Wochenende aus wiederum von der Kindesmutter zu vertretenden Gründen nicht statt, wird er an dem darauffolgenden Wochenende mit beiden Kindern nachgeholt. Findet der Umgang auch an diesem Wochenende, also dem zweiten auf das reguläre Umgangswochenende folgende Wochenende, nicht statt, entfällt dieser Wochenendumgang – in jedem Fall – ersatzlos.

bb) Es wird klargestellt, dass Umgänge, die nach Ziffer I.5 der Beschlussformel des erstinstanzlichen Beschlusses vom 11.01.2024 (Az.: 10 F 6/23) gegebenenfalls nachzuholen gewesen wären, mit dem Wirksamwerden der Beschwerdeentscheidung des Senats ebenfalls ersatzlos entfallen.

II.

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus der Beschlussformel zu Ziffer I ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung des Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

III.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kindesvater und die Kindesmutter die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

B)

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kindesvater und die Kindesmutter die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

C)

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe

I.

Die beteiligten Kindeseltern streiten um den Umgang des Kindesvaters mit den beiden gemeinsamen – bei der Kindesmutter in … lebenden – Kindern … und … Der Kindesvater wohnt in … in Hessen, wo ursprünglich der gemeinsame Familienwohnsitz bestand. Neben der zuletzt auch wieder im Erörterungstermin vom 02.07.2024 und in den schriftsätzlichen Stellungnahmen im Nachgang zum Termin deutlich gewordenen Hochstrittigkeit der Kindeseltern ergaben und ergeben sich auch aus der erheblichen Distanz zwischen den beiden Wohnsitzen erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf den Umgang. Mit dem hier beschwerdegegenständlichen Beschluss hat das Amtsgericht einen Umgang in … [Anm.: Hessen] nur zum Teil zugelassen; das Gros der regelmäßigen Wochenendumgänge durfte der Kindesvater auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Entscheidung nur in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Wohnsitz der Kindesmutter ausüben, was regelmäßig die Anmietung einer Ferienwohnung erfordert hat.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes einschließlich der in beiden Instanzen von Seiten der Beteiligten gestellten Anträge wird auf die Gründe zu Ziffer I des Beschlusses vom 11.06.2024 (Blatt 273 ff. der Senatsakten), mit dem der Senat den Antrag des Kindesvaters auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses abgelehnt hat, Bezug genommen. An der zweitinstanzlichen Antragstellung hat sich in der Folge – insbesondere auch im Erörterungstermin vom 02.07.2024 – nichts geändert.

Der Senat hat sowohl die beiden Kinder als auch die Kindeseltern am 02.07.2024 persönlich angehört und den Gerichtssachverständigen …, der auch der Kindesanhörung durch den Senat beigewohnt hat, in Anwesenheit der Beteiligten zu seinem in erster Instanz erstatteten Gutachten ergänzend befragt. Es wird insofern auf die Vermerke vom 02.07.2024 (Blatt 312 ff. der Senatsakten [Anhörung/Erörterung]) und 08.07.2024 (Blatt 325 ff. der Senatsakten [Kindesanhörung]) Bezug genommen.

Ergänzend Bezug genommen wird weiter auf die Schriftsätze des Kindesvaters vom 30.06.2024 (Blatt 293 ff. der Senatsakten), 08.07.2024 (Blatt 330 ff. der Senatsakten) und 14.07.2024 (Blatt 347 ff. der Senatsakten), die Schriftsätze der Kindesmutter vom 21.06.2024 (Blatt 281 ff. der Senatsakten), 04.07.2024 (Blatt 322 ff. der Senatsakten) und 18.07.2024 (Blatt 352 f. der Senatsakten), den Schriftsatz des Verfahrensbeistandes vom 27.06.2024 (Blatt 286 ff. der Senatsakten) sowie den Schriftsatz des Jugendamtes vom 28.06.2024 (Blatt 291 f. der Senatsakten). In seinem Schriftsatz vom 08.07.2024 hat der Kindesvater insbesondere noch einmal seine Sichtweise im Hinblick auf die Frage einer Beteiligung der Kindesmutter an den Umgangskosten vertieft.

II.

Die nach Maßgabe der §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch sonst insgesamt zulässige Beschwerde des Kindesvaters hat teilweise auch in der Sache Erfolg, nämlich im Wesentlichen in Bezug auf die vom Kindesvater monierte radiale Beschränkung der Umgangsausübung auf das nähere Umfeld von … Soweit der Vater daneben insbesondere ein aus seiner Sicht „zu wenig“ an Ferienumgang bemängelt, erweist sich die Beschwerde hingegen überwiegend als unbegründet. Nicht zuletzt in Anbetracht der Hochstrittigkeit der Kindeseltern und der wiederholt feststellbaren Tendenz, im Streitfall um der eigenen Position willen am Buchstaben der Beschlusslage „zu kleben“ und selbst mehr als naheliegende Auslegungsergebnisse zu Gunsten einer dem jeweils anderen nachteiligen Interpretation zu ignorieren, selbst wenn sie objektiv ausgesprochen fernliegend erscheint, hat der Senat davon abgesehen, die erstinstanzliche Umgangsregelung lediglich textlich zu modifizieren und damit potentiell (weitere, tatsächliche oder vermeintliche) Unklarheiten zu erzeugen, sondern eine insgesamt neue Regelung „aus einem Guss“ beschlossen. Das ändert in Anbetracht der Zielstellung der Beschwerde nichts daran, dass das Rechtsmittel in weiten Teilen erfolglos bleibt.

1. Abgesehen hat der Senat auch davon, den Beteiligten im Terminsnachgang einen schriftlichen Vergleichsvorschlag gemäß § 36 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO zu unterbreiten. Zwar ist grundsätzlich in jeder Lage des (auch zweitinstanzlichen) Verfahrens auf ein Einvernehmen hinzuwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (§§ 68 Abs. 3 Satz 1, 156 Abs. 1 Satz 1 FamFG; vgl. BeckOGK BGB/Altrogge, Stand: 15.11.2021, § 1684 Rn. 176 ff.). Im Ergebnis des Termins vom 02.07.2024 – in dem sich eine Einigung trotz wiederholter dahingehender Bemühungen und Appelle des Senats weder erzielen lassen noch als greifbar dargestellt hat – steht für den Senat aber außer Zweifel, dass die Positionen der beiden Elternteile nach wie vor derart konträr sind, dass mit einer Einigung absehbar nicht zu rechnen ist.

2. Die Umgangsregelung in der Sache stützt sich auf § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die hier getroffene Regelung entspricht dem Kindeswohl am besten (§ 1697a Abs. 1 BGB).

a) Aus den Gründen der (Termins- und Hinweis-) Verfügung vom 13.05.2024 (Blatt 245 ff. der Senatsakten), dort konkret unter Ziffer 6, auf die der Senat sich bereits in seinem Beschluss vom 11.06.2024 (dort auf Seite 7; Blatt 279 der Senatsakten) bezogen hat, handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss bzw. nunmehr bei der vorliegenden Entscheidung nicht um eine Abänderung (§ 166 Abs. 1 FamFG), die sich – materiell-rechtlich – am Maßstab des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB zu orientieren hätte.

In der genannten Verfügung ist insofern ausgeführt:

Auch dürfte der vom Kindesvater mit der Beschwerde bemängelte Umstand, dass im Tenor der angefochtenen Entscheidung (Band X Blatt 23 ff. der erstinstanzlichen Verfahrensakten) keine Abänderung i.S.d. § 166 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgesprochen worden ist und sich auch aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB nur hilfsweise bejaht hat, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Tatsächlich dürfte das Amtsgericht nämlich im Rahmen seiner primären Entscheidungsbegründung zu Recht davon ausgegangen sein, dass der am 21.07.2022 in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 10 F 4/22 vor dem Amtsgericht Ludwigslust geschlossene Umgangsvergleich (vgl. Band X Blatt 84 ff. der erstinstanzlichen Verfahrensakten) keine endgültige (die Hauptsache einschließende bzw. obsolet machende) Regelung dargestellt hat. Allenfalls die Wertfestsetzung, die seinerzeit erfolgt ist (3.000,00 €), könnte – tendenziell – dahin deuten, dass Gericht und Beteiligte von einer (Mit-) Erledigung auch des Hauptsacheverfahrens ausgegangen sind (arg. e. c. § 41 Satz 2 FamGKG). Mit Blick auf die ausdrücklich gegenteilige Klarstellung unter Ziffer 6 des Vergleichs, wonach sich die Erledigungswirkung der Einigung ausdrücklich auf „dieses“ Verfahren – also das einstweilige Anordnungsverfahren – beschränken sollte, kann hiervon letztlich aber nicht ausgegangen werden, zumal auch in der unmittelbaren Folge keine Seite gegen den Fortgang des Hauptsacheverfahrens das Argument vorgebracht hat, in der Hauptsache bestehe mit Blick auf eine dauerhafte vergleichsweise Umgangsregelung kein gerichtlicher Regelungsbedarf mehr. Bei dieser Sachlage dürfte der am 21.07.2022 geschlossene Vergleich – zutreffend ausgelegt – nur eine vorübergehende, gleichsam auflösend befristete Regelung (§§ 158 Abs. 2, 163, 2. Alt. BGB) bis zum Abschluss des vorliegenden Hauptsacheverfahrens dargestellt haben. Damit aber konnte und kann die vorliegend durch das Amtsgericht instanzabschließend getroffene (Hauptsache-) Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB) schon im Ausgangspunkt nicht an § 166 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB gemessen werden.

Diese Einschätzung hält der Senat weiterhin für zutreffend. Ihr hat insbesondere der Kindesvater in der Folge nichts von Substanz entgegengesetzt. Soweit die Verfügung sich ausweislich der dort gewählten Formulierungen (“dürfte“ usw.) noch als bloß vorläufige bzw. tendenzielle Einschätzung dargestellt hat, entfällt diese Einschränkung hiermit. Die Entscheidung ist nicht am Maßstab des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB zu messen.

b) Für die Anordnung eines Wechselmodells, auf die der Kindesvater zumindest implizit abzielen dürfte, indem er zuletzt den von … geäußerten Wunsch hervorhebt, gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen zu verbringen (vgl. Seite 3 des Vermerks vom 08.07.2024 über die Kindesanhörung vom 02.07.2024, mittig [Blatt 327 der Senatsakten]: „Er […] wünsche sich mehr Tage bei Papa. So gut es gehe, solle es gleich verteilt sein zwischen den Elternteilen.“), besteht angesichts der Hochstrittigkeit der Kindeseltern schon im Ansatz – und insofern ausdrücklich unabhängig von der großen Entfernung der beiden Elternwohnsitze zueinander und den daraus resultierenden (zusätzlichen) Hindernissen für ein Wechselmodell – kein Raum (vgl. Senat, Beschluss vom 26.01.2021 – 10 UF 157/20 [Juris; Tz. 14], m.w.N.).

c) Aus den bereits im Sorgerechtsverfahren (Az.: 10 UF 20/24) mit dortigem Beschluss vom 18.04.2024 (BeckRS 2024, 8037 Rn. 27) ausgeführten Gründen besteht weder Anlass noch Raum, den Aufenthalt der Kinder bei ihrer Mutter zu Gunsten des Kindesvaters in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund stellt sich hier lediglich die Frage, in welchem konkreten Umfang der Kindesvater Umgang ausüben darf und muss.

(1) Dabei hatte der Senat in jedem Fall die durch das Amtsgericht für jeweils drei von vier Regelumgangswochenenden zum Nachteil des Kindesvaters angeordnete radiale Begrenzung aufzuheben.

(a) Das folgt einerseits aus den bereits in der Verfügung vom 13.05.2024 ausgeführten Gründen, also namentlich daraus, dass das Amtsgericht insofern über eine bloße „Regelung“ i.S.d. § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB hinaus eine „Beschränkung“ i.S.d. § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB angeordnet hat, die sich – weil zeitlich unbeschränkt wirkend – an dem strengen Maßstab des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB messen lassen muss, der im Ergebnis der ergänzenden Befragung des Sachverständigen durch den Senat in dem Termin vom 02.07.2024 unzweifelhaft nicht erfüllt ist.

Auch insofern kann der Senat im Ausgangspunkt vollumfänglich auf die genannte Verfügung (sowie seinen auch hierauf Bezug nehmenden Beschluss vom 11.06.2024) verweisen, in der es insofern heißt:

Eine Umgangsbeschränkung i.S.d. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB stellt insbesondere auch die Anordnung räumlicher Restriktionen für die Umgangsausübung dar (BeckOGK BGB/Altrogge, Stand: 15.11.2021, § 1684 Rn. 416; Staudinger/Dürbeck, BGB, Neubearbeitung 2023, § 1684 Rn. 291; Grüneberg/Götz, BGB, 83. Aufl. 2024, § 1684 Rn. 34). Selbst eine eher weitläufige Beschränkung der Umgangsausübung auf das (gesamte) Inland, die sich im Verhältnis zu dem in vorliegender Sache unter Ziffer 1.2 Satz 3 des Tenors der angefochtenen Entscheidung gerichtlich verordneten 50-Kilometer-Radius ab Schule bzw. Kita als deutlich weniger einschneidend für den umgangsberechtigten Elternteil erweist, wäre im Zweifel als Umgangsbeschränkung i.S.d. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB zu qualifizieren und an dessen (strengen) Voraussetzungen zu messen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 19.12.2007 – 12 UF 148/07, NJW-RR 2008, 962 [Juris; Tz. 20]). Es mag bei gerichtlichen Vorgaben zu den räumlichen Modalitäten der Umgangsausübung je nach Fallgestaltung fließende Übergänge zur „bloßen“ Umgangsregelung auf der Grundlage des § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB geben; bei einer Vorgabe des hier in Rede stehenden Ausmaßes dürfte die Schwelle zur Umgangsbeschränkung i.S.d. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB jedoch überschritten sein (vgl. Dürbeck, a.a.O., Rn. 218 f., 289, 291). Dann aber müsste (positiv) festgestellt werden, dass ohne die angeordnete Beschränkung eine Kindeswohlgefährdung vorläge bzw. einträte. Es entspricht nämlich einhelliger Auffassung, dass im Rahmen des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB dieselben Maßstäbe anzulegen sind wie im Rahmen des § 1666 BGB (Altrogge, a.a.O., Rn. 428; Götz, a.a.O., Rn. 24; Dürbeck, a.a.O., Rn. 286; BeckOK BGB/Veit, 69. Edition – 01.01.2023, § 1684 Rn. 172 f.); im Grunde ist § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB also zu lesen wie ein weiterer Katalogtatbestand des § 1666 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2022 – XII ZB 150/19, NJW 2023, 56 [Juris; Tz. 36 f.]). Eine „einfache“ Kindeswohldienlichkeit der angeordneten räumlichen Beschränkung reicht also zur Rechtfertigung der Entscheidung im Zweifel nicht aus. Es ist auf der Grundlage der verschrifteten Beschlussgründe nicht zu erkennen, dass das Amtsgericht bei Erlass der angefochtenen Entscheidung von diesem Maßstab ausgegangen wäre (anders als noch im Rahmen des Beschlusses vom 15.11.2019 [Az.: 10 F 78/19; Band X Blatt 78 ff. der erstinstanzlichen Verfahrensakten]). Die Kinder selbst jedenfalls haben sich gegenüber dem Amtsgericht zur Frage der Reiseaufwände und -erfahrungen eher ambivalent erklärt und jeweils betont, dass die gemeinsamen Fahrten bzw. Flüge mit dem Beschwerdeführer – bei aller Belastung – auch ihre schönen Seiten hätten.

Am 02.07.2024 hat der Sachverständige vor dem Senat in tatsächlicher Hinsicht klar und überzeugend erklärt, dass die Reiseaufwände keine Kindeswohlgefährdung darstellen würden. Mit Substanz ist dem kein Beteiligter entgegengetreten. Insbesondere hat auch der Vertreter des Jugendamts im Termin nur vor einer Überforderung der Kinder und des Familiensystems durch einen zeitlich zu engen Rhythmus gewarnt. Die Kinder selbst haben am 02.07.2024 übereinstimmend erklärt, mit den Reiseaufwänden als solchen gut umgehen zu können; auch sonst hat die Kindesanhörung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die Reiseaufwände würden sich als kindeswohlgefährdend erweisen.

In rechtlicher Hinsicht bietet der Schriftsatz der Kindesmutter vom 21.06.2024 keine Grundlage für eine abweichende Bewertung. Insbesondere trägt die dort (auf Seite 3) referenzierte Verfassungsgerichtsentscheidung (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2024 – 1 BvR 2324/23, FamRZ 2024, 946) den von der Kindesmutter (zumindest sinngemäß) postulierten Rechtssatz, eine „Beschränkung“ i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB könne überhaupt nur bzw. erst vorliegen, wenn die Umgangsregelung des Familiengerichts so restriktiv ist, dass eine Beziehung des Kindes zu dem Umgangselternteil praktisch nicht mehr aufgebaut werden kann, nicht. Der Senat hat dies bereits im Termin näher ausgeführt, die Kindesmutter hierzu in der Folge nicht weiter Stellung genommen.

(b) Im Ergebnis der Anhörungen vom 02.07.2024 kommt nunmehr jedoch auch unabhängig von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine radiale Begrenzung, wie der angefochtene Beschluss sie beinhaltet, nicht in Betracht, nachdem unter Berücksichtigung insbesondere der Erklärungen der Kinder selbst diese sich die Aufgabe dieser Restriktion wünschen. Unter Berücksichtigung auch der Einschätzung des Sachverständigen wäre selbst auf dem Boden des weniger engen § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB für eine Aufrechterhaltung der angegriffenen Beschlusslage hinsichtlich der hier in Rede stehenden Regelung zum Radius kein Raum.

(2) Ausgehend von diesen Prämissen war eine Regelung ohne räumliche Begrenzung zu finden. Der Senat hält im Ergebnis die aus dem obigen Beschlusstenor ersichtliche Regelung für am kindeswohlgerechtesten, wobei er neben der – nachvollziehbaren – Mahnung des Vertreters des Jugendamtes, ein zweiwöchiger Turnus könne in Anbetracht der erheblichen Distanz zwischen … und … [Anm.: Hessen] auf eine Überforderung sowohl der Kinder selbst als auch des gesamten Familiensystems hinauslaufen, insbesondere auch … Präferenz für einen weitläufigeren Turnus (alle drei Wochen) und die von beiden Kindern im Kern übereinstimmend geäußerte Präferenz, nach Möglichkeit den Umgang jeweils gemeinsam wahrzunehmen, berücksichtigt hat. Dass … Wunsch, möglichst jedes zweite Wochenende beim Vater in … [Anm.: Hessen] zu verbringen, insofern zurückstehen muss, ist letztlich unvermeidlich.

Mit der Einbeziehung der Kindesmutter in die Rückführung bei Beendigung des jeweiligen Umgangs trägt der Senat dem Umstand Rechnung, dass die Umgangsausübung für den Kindesvater vor dem Hintergrund des erheblichen Auseinanderfallens der beiden Wohnsitze eine logistische Herausforderung darstellt. Eine weitergehende Einbeziehung der Kindesmutter (insbesondere ggf. auch in die Abholung bei Umgangsbeginn) erscheint dem Senat nicht tunlich. Entsprechendes gilt für eine je nach Transportmedium – Flugzeug oder Bahn – differenzierende Regelung; letztlich muss (und wird) der Kindesvater einen Weg finden, die Kinder bei Rückführung auch dann zur … zu verbringen, wenn er im Einzelfall einen Flug wählt. Auch Regelungen zu einem begleiteten Transport der Kinder ohne Anwesenheit des Kindesvaters erscheinen dem Senat nicht angezeigt. Dass der Kindesvater mit Blick auf den Gesundheitszustand seiner Mutter insofern vor (zusätzlichen) Herausforderungen stehen mag, ist dem Senat bewusst; letztlich liegt dieser Umstand aber in der Sphäre des Kindesvaters, dem es insofern obliegt, in geeigneter Weise – etwa durch die Einschaltung eines Pflegedienstes – Lösungen zu finden, die ihm die persönliche Abholung bzw. Rückführung der Kinder erlauben.

(3) Der Senat hat es unter Berücksichtigung seiner Entscheidungspraxis einerseits und der Umstände des vorliegenden Falles – insbesondere abermals des erheblichen Konfliktpotentials zwischen den beiden Elternteilen sowie der erheblichen räumlichen Distanz – andererseits für nicht tunlich gehalten, mit dem Amtsgericht selbst die sehr kurzen Ferien von maximal einwöchiger Dauer in der Form in die Umgangsregelung einzubeziehen, dass hier eine Aufteilung in Zeitfenster von höchstens einer halben Woche erfolgt. Bezüglich Pfingsten und der Pfingstferien erscheint eine besondere (Feiertags- oder Ferien-) Regelung insgesamt nicht angezeigt; bzgl. der Herbstferien hat der Senat im Ergebnis auf einen jährlichen Wechsel mit den Osterferien erkannt (Blockwechsel). Ob insofern, aber auch in Bezug auf die Verschiebung des Turnus’ für den Regelumgang von bisher jedem zweiten auf nunmehr jedes dritte Wochenende unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Verbesserungen für den Kindesvater (per saldo) eine sogenannte reformatio in peius (dennoch) vorliegt, muss der Senat nicht entscheiden, weil eine solche mit Rücksicht auf den Charakter des Umgangsverfahrens als Amtsverfahren nach einhelliger Auffassung jedenfalls zulässig wäre (etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2020 – 15 UF 40/18 [Juris; Tz. 16]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.08.2018 – 2 UF 57/18 [Juris; Tz. 40]; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl. 2024, FamFG § 69 Rn. 3; Staudinger/Dürbeck, BGB, Neubearbeitung 2023, § 1684 Rn. 505, m.w.N.).

(4) Der Senat hat letztlich davon abgesehen, mit dem Amtsgericht eine „Telefonregelung“ zu den Geburtstagen zu treffen. Er hält es jedoch für absolut selbstverständlich, dass der jeweils beaufsichtigende Elternteil es ermöglicht, dass die Kinder an ihrem jeweiligen eigenen Geburtstag mit dem jeweils anderen Elternteil telefonieren, aber auch an dem Geburtstag des anderen Elternteiles. (…)

3. Der Senat hat die wiederholte Anregung des Kindesvaters, die Kindesmutter ggf. zwangsweise an den Umgangskosten zu beteiligen, nicht aufgegriffen.

a) Soweit die Kindesmutter im Rahmen der Exploration gegenüber dem Gerichtssachverständigen selbst erklärt hat, sich eine (hälftige) Beteiligung an den Umgangskosten vorstellen zu können, ist damit jedenfalls kein selbständiger Anspruch (etwa nach Maßgabe der §§ 780 f. BGB) begründet worden (ein [hier mangels Rechtsbindungswillens schon im Ansatz auszuschließendes] abstraktes Versprechen bzw. Anerkenntnis wäre zudem jedenfalls formnichtig, weil die Kindesmutter ihre Erklärung jedenfalls nicht schriftlich abgegeben hat; §§ 125 Satz 1, 780 Satz 1, 781 Satz 1 BGB; vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl. 2024, § 780 Rn. 6 u. § 781 Rn. 11). Nicht entschieden werden muss daher, ob ein Anspruch des Kindesvaters gegen die Kindesmutter auf Grundlage der §§ 780 f. BGB im Rahmen des vorliegenden Kindschaftsverfahrens geltend gemacht und ggf. tituliert werden könnte, oder zum Gegenstand einer (separaten) Familienstreitsache gemacht werden müsste.

b) Aus den gesetzlichen Bestimmungen zum Umgangsrecht – insbesondere aus § 1684 BGB selbst – lässt sich eine (unmittelbar gesetzliche und ggf. im Rahmen der Kindschaftssache „Umgang“ [mit-] titulierbare) Pflicht des betreuenden Elternteils zur Beteiligung an den Umgangskosten jedenfalls in aller Regel nicht herleiten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2009 – 13 UF 58/09, BeckRS 2009, 86688; BeckOGK BGB/Altrogge, Stand: 15.11.2021, § 1684 Rn. 628). Eine ausnahmsweise Beteiligung des betreuenden Elternteils an den Umgangskosten könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Verpflichtete diese nicht aufbringen kann, der andere Elternteil über ein auskömmliches Einkommen verfügt und das Umgangsrecht andernfalls leerlaufen würde (so zumindest OLG Brandenburg, a.a.O., unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 05.02.2002 – 1 BvR 2029/00, NJW 2002, 1863 [1864], wobei dort eine Kostenbeteiligung im eigentlichen Sinne nicht thematisiert wird, sondern lediglich ein Einbezug des betreuenden Elternteils in den Transport der Kinder, wie ihn hier auch der Senat in Teilen angeordnet hat). Dass diese Voraussetzungen hier vorlägen, ist bei allem Verständnis für die erhebliche finanzielle Last, die die große Distanz zwischen den Wohnsitzen der Elternteile für den Kindesvater mit sich bringt, nicht zu ersehen. Insofern muss es letztlich bei der bereits in dem Beschluss des Senats vom 11.06.2024 zum Ausdruck gebrachten (Mit-) Berücksichtigung der Umgangskosten im Rahmen des Unterhaltsverfahrens bleiben, soweit dort Raum für eine entsprechende Berücksichtigung besteht (vgl. im Einzelnen Altrogge, a.a.O., Rn. 629, 631 ff., m.w.N.; ferner OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2020 – 13 UF 184/19, NJW-RR 2020, 325 Rn. 18; BeckOK BGB/Reinken, 70. Edition – 01.05.2024, § 1603 Rn. 37 f.), was hier nicht näher bewertet werden kann. Nicht ausschlaggebend ist insofern jedenfalls der Hinweis des Kindesvaters, der Verweis eines umgangsberechtigten Elternteils auf das Unterhaltsverfahren hänge von der Zufälligkeit ab, ob im konkreten Fall zwischen den Beteiligten gleichzeitig ein Unterhaltsverfahren schwebt. Wo das im Zeitpunkt der Umgangsentscheidung (noch) nicht (bzw. ggf. nicht mehr) der Fall ist, könnte und müsste eine Berücksichtigung außergerichtlich geltend gemacht bzw. auf die Abänderung eines bereits errichteten Unterhaltstitels hingewirkt werden.

4. Über die elterliche Sorge hat der Senat (auch unter Berücksichtigung der Schriftsätze des Kindesvaters vom 30.06.2024 und 14.07.2024) nicht zu entscheiden (und war folgerichtig auch die Beweisaufnahme bzw. Anhörung und Erörterung nicht auf sorgerelevante Aspekte zu lenken), da die elterliche Sorge nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Eine etwaige (Ab-) Änderungszuständigkeit bzgl. der gültigen Sorgerechtsentscheidung liegt jedenfalls nicht beim Senat. Abgesehen davon besteht aus Sicht des Senats in der Sache auch keinerlei Anlass, die gültige Sorgerechtslage (ab-) zu ändern.

5. Die Neufassung der Kostenentscheidung für das Verfahren des ersten Rechtszugs hat nur klarstellenden Charakter. Mit Rücksicht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO und das dort entlehnte Begriffsverständnis liegt auf der Hand, dass das Amtsgericht der Sache nach hat aussprechen wollen, dass die Gerichtskosten von den beiden Elternteilen – nicht aber auch von dem Verfahrensbeistand (vgl. § 158c Abs. 4 FamFG) oder gar von den vom Verfahren betroffenen Kindern (§ 81 Abs. 3 FamFG) – zu gleichen Teilen, d. h. jeweils zur Hälfte, zu tragen sind. Dieser Ausspruch begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken.

III.

Der Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die aus diesem Beschluss folgende Umgangsregelung beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG.

IV.

Die Kostenentscheidung für den Beschwerderechtszug folgt aus §§ 69 Abs. 3, 81 Abs. 1 Satz 1 u. 3 FamFG, die Wertfestsetzung (§ 55 Abs. 2 FamGKG) aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 FamGKG. Danach bleibt es ungeachtet der Verfahrensbetroffenheit zweier Kinder bei dem Regelwert von (einmalig) 4.000,00 Euro.

OLG Rostock, Beschluss vom 24.07.2024
10 UF 24/24

AG Ludwigslust, Beschluss vom 11.01.2024
10 F 6/23

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