Für die Zeit ab 1. Januar 2011 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Im Hinblick darauf ist eine Anpassung der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erforderlich. Diese beschränkt sich auf die unerlässlichen Änderungen in den Nrn. 11.2, 13.1, 21.2, 21.3 und 21.4. Im Übrigen gelten die Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008, über den 1.1.2011 hinaus unverändert fort.
Die Tabellen in den Anlagen I und II der Unterhaltsleitlinien haben schon mit Wirkung ab 1.1.2009 und 1.1.2010 Änderungen erfahren. Mit Rücksicht auf die ab 1.1.2011 geänderte Düsseldorfer Tabelle ergibt sich Änderungsbedarf insoweit nur bezüglich der in der Tabelle in Anlage I genannten Bedarfskontrollbeträge. Die Zahlbetragstabelle in Anlage II bleibt im Vergleich zu derjenigen ab 1.1.2010 unverändert. Sie ist hier aber wegen ihrer praktischen Bedeutung ebenfalls abgedruckt.
Hinsichtlich der Umrechnung dynamischer Titel des bis zum 31.12.2007 geltenden Rechts wird weiterhin auf Anlage III der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008, verwiesen.
Änderungen gegenüber den Leitlinien, Stand 1.1.2008
11.2 Eingruppierung
Die Tabellensätze erfassen die Fälle, in denen eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten besteht. Bei einer geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten kann eine Höhergruppierung auch um mehr als eine Einkommensgruppe in Betracht kommen. Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten kann eine Korrektur an Hand des Bedarfskontrollbetrags erfolgen. Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten gewährleisten. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die Einkommensgruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, ist ggf. soweit herabzustufen, bis dem Unterhaltspflichtigen der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.
13.1 Bedarf
Der Barunterhalt volljähriger Schüler, Studenten und Auszubildender, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, bestimmt sich nach Altersstufe 4 der Tabelle in Anlage I. Der Tabellenbetrag richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt. Dem 3. Familiensenat dient die Altersstufe 4 der Tabelle lediglich als Orientierung. Der Bedarf nicht im Haushalt eines Elternteils lebender Kinder beträgt regelmäßig 670 EUR monatlich. Kosten für eine Ausbildung im üblichen Rahmen sind darin ebenso enthalten wie ein Mietanteil (Warmmiete) von bis zu 280 EUR. Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann eine Erhöhung des regelmäßigen Bedarfs gerechtfertigt sein, im Allgemeinen aber nicht über den doppelten Betrag hinaus. In den Unterhaltsbeträgen sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Studiengebühren nicht enthalten.
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, 950 EUR. Darin ist ein Mietanteil (Warmmiete) von etwa 360 EUR enthalten. Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im Wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, beträgt der Selbstbehalt 770 EUR.
21.3 Angemessener Selbstbehalt
21.3.1 Volljähriges Kind
Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der angemessene Selbstbehalt 1.150 EUR. Darin ist ein Mietanteil (Warmmiete) von etwa 450 EUR enthalten.
21.3.2 Elternunterhalt
Der angemessene Selbstbehalt beträgt gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.500 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden bereinigten Einkommens. Darin ist ein Mietanteil (Warmmiete) von etwa 450 EUR enthalten.
21.4 Eheangemessener Selbstbehalt und Ansprüche aus § 1615 l BGB
Der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten (vgl. dazu BGH, FamRZ 2006, 683) beträgt in der Regel 1.050 EUR (billiger Selbstbehalt). Dieser Betrag gilt auch in den Fällen des § 1615 l BGB (BGH, FamRZ 2005, 354).