Am 1. Juli 2007 ist eine neue Regelbetrag-Verordnung in Kraft getreten. Im Hinblick darauf ist eine Anpassung der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erforderlich. Diese beschränkt sich auf die unerlässlichen Änderungen in den Nrn. 2.5, 3., 11., 14., 21.2 und 21.4. Im Übrigen bleibt es bis zum In-Krafttreten des zu erwartenden Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes bei den Leitlinien, Stand 1.7.2005.
Änderungen gegenüber den Leitlinien, Stand 1.7.2005
2.5 Erziehungs- und Elterngeld
Erziehungsgeld ist nur in den Fällen von § 9 S. 2 BErzGG Einkommen. Elterngeld ist nach Maßgabe des § 11 BEEG Einkommen.
3. Kindergeld
Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern (vgl. auch Nr. 14).
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Altersstufen 1 bis 3 der Tabelle in Anlage I. Wegen des Bedarfs volljähriger Kinder vgl. Nr. 13.1. Die Tabellensätze sind ab einem Nettoeinkommen von 1.150 EUR identisch mit den ab 1. Juli 2007 geltenden Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Bis zu einem Nettoeinkommen von 1.150 EUR stimmen die Tabellensätze der Altersstufen 1 bis 3 mit denjenigen der ab 1. Juli 2007 geltenden Berliner Tabelle überein. Die Vomhundertsätze Ost ab Gruppe b) werden gemäß § 1612 a Abs. 2 Satz 1 BGB errechnet.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Der Ausgleich von Kindergeld erfolgt bei minderjährigen Kindern gemäß § 1612 b BGB (vgl. auch Nr. 3, 23.4). Auf die Kindergeldabzugstabelle (Ost) in Anlage II, die mit derjenigen zur Berliner Tabelle übereinstimmt, wird verwiesen. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld bedarfsdeckend angerechnet (BGH, FamRZ 2006, 99).
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, 820 EUR. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 250 EUR enthalten. Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im Wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, beträgt der Selbstbehalt 710 EUR.
21.4 Eheangemessener Selbstbehalt und Ansprüche aus § 1615 l BGB
Der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten (vgl. dazu BGH, FamRZ 2006, 683) beträgt in der Regel 915 EUR (billiger Selbstbehalt). Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 275 EUR enthalten. Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im Wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, beträgt der Selbstbehalt 805 EUR. Diese Beträge gelten auch in den Fällen des § 1615 l BGB (BGH, FamRZ 2005, 354).