Vorbemerkung
Die Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln haben diese Leitlinien erarbeitet, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in Unterhaltssachen zu erreichen. Die Leitlinien haben keine bindende Wirkung. Sie sollen dazu beitragen, eine angemessene Lösung des Einzelfalls zu finden. Die Leitlinien folgen der auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung der Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. beruhenden Düsseldorfer Tabelle.
Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.
1. Geldeinnahmen
1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen
Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen.
1.2 Unregelmäßiges Einkommen
Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre).
(2) Abfindungen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind bei anschließender Arbeitslosigkeit und auch bei Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen grundsätzlich bis zur Höchstgrenze des Bedarfs des Berechtigten nach dem früheren Einkommen zu verwenden; ob eine Aufstockung bis zum bisherigen Einkommen zur vollständigen Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards geboten ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der zu erwartenden weiteren Einkommensentwicklung.
(3) Beim Ehegattenunterhalt bleibt eine Abfindung unberücksichtigt, soweit sie bereits güterrechtlich Berücksichtigung gefunden hat.
1.3 Überstunden
(1) Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder oder der entsprechende Unterhalt ihnen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter Volljähriger nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen.
(2) Die gleichen Erwägungen gelten für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, die neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. In Fällen gesteigerter Unterhaltsverpflichtung (§ 1603 Abs. 2 BGB) kann es dem Pflichtigen obliegen, zur Deckung des Mindestunterhalts Überstunden zu leisten und / oder eine Nebentätigkeit auszuüben, soweit dies möglich und zumutbar ist, jedoch nicht über die Grenzen der §§ 3 und 6 ArbZG hinaus.
1.4 Spesen und Auslösungen
Über die Anrechenbarkeit von Auslösungen und Spesen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass eine Ersparnis eintritt, die mit einem Drittel der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem anrechenbaren Einkommen zuzurechnen ist.
1.5 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
(1) Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist anhand der Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der Einnahmen-Überschussrechnungen zu ermitteln. Zur Ermittlung der laufenden und zukünftigen Einkünfte ist auf einen mehrjährigen Zeitraum abzustellen; in der Regel sind hierzu drei Jahre ausreichend, während insbesondere bei erheblichem Einkommensrückgang oder Anhaltspunkten für Manipulationen zur Überprüfung weitere Jahrgänge einbezogen werden können. In diesem Zusammenhang kann den Entnahmen eine Indizwirkung zukommen.
(2) Für die Vergangenheit sind die in dem jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte maßgebend. Durchschnittsberechnungen für einen längeren Zeitraum
sind möglich.
(3) Lineare Abschreibungen (AfA) von Wirtschaftsgütern sind regelmäßig als gewinnmindernd anzuerkennen. Dies gilt in der Regel jedoch nicht für Gebäude. Hinsichtlich des Umfangs der Abschreibungen haben die von der Finanzverwaltung herausgegebenen AfA-Tabellen die Vermutung der Richtigkeit für sich.
(4) Zinsen für Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert werden, mindern den Gewinn. Tilgungsleistungen können nur berücksichtigt werden, wenn und soweit die Abschreibungen unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden.
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen
(1) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind – vermindert um die Aufwendungen zur Finanzierung und Erhaltung des Objektes – Einkommen. Tilgungsleistungen sind in der Regel bis zur Höhe der erzielten Miete abzuziehen. Im Übrigen richtet sich die Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen nach den Umständen des Einzelfalls. AfA-Beträge sind für Gebäude regelmäßig nicht abzusetzen.
(2) Einnahmen aus Kapitalvermögen sind nach Abzug der Werbungskosten als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) Bei stärkeren Schwankungen kann zur Ermittlung der laufenden und zukünftigen Einkünfte auf einen Mehrjahresdurchschnitt abgestellt werden.
1.7 Steuererstattungen
(1) Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip). Insbesondere bei Selbständigen kann stattdessen zur Ermittlung eines realitätsnahen Einkommens auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip).
(2) Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben außer Betracht. Steuervorteile sind wahrzunehmen (vgl. Nr. 10.1.1).
1.8 Sonstige Einnahmen
Sonstige Einnahmen wie z. B. berufstypische Trinkgelder, Krankentagegeld sind Einkommen.
2. Sozialleistungen
2.1 Arbeitslosengeld und Krankengeld
Arbeitslosengeld (§ 136 SGB III) und sonstige Lohnersatzleistungen nach dem SGB III (Übergangs-, Ausbildungs-, Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld) sowie Krankengeld sind Einkommen.
2.2 Leistungen nach dem SGB II
(1) Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, §§ 19 – 23 SGB II) sind Einkommen beim Verpflichteten. Beim Berechtigten sind Leistungen nach dem SGB II kein Einkommen. Nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen, etwa Einstiegsgeld nach § 16b SGB II und Entschädigung für Mehraufwendungen nach § 16d SGB II.
(2) Soweit ein Übergang des Anspruchs auf den Träger der Leistungen nach § 33 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen ist (auch bei fiktivem Einkommen), können Unterhaltsforderungen eines Leistungsempfängers für die Vergangenheit treuwidrig sein.
2.3 Wohngeld
Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt.
2.4 BAföG-Leistungen
BAföG-Leistungen sind mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG Einkommen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn sie als Darlehen gewährt werden.
2.5 Elterngeld
Elterngeld nach § 1 BEEG ist als Einkommen zu behandeln; für den Mindestbetrag von monatlich 300 € bzw. 150 € bei verlängertem Bezug gilt dies nur ausnahmsweise (§ 11 S. 4 BEEG).
2.6 Unfall- und Versorgungsrenten
Unfall- und Versorgungsrenten sowie Übergangsgelder aus der Unfall- bzw. Rentenversicherung sind Einkommen; §§ 1610a, 1578a BGB sind zu beachten.
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung u.Ä.
Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen, jeweils nach Abzug des Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen, sind Einkommen; §§ 1610a, 1578a BGB sind zu beachten.
2.8 Pflegegeld
(1) Der Anteil des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes (§§ 37 ff. SGB XI), durch den ihre Bemühungen abgegolten werden, ist Einkommen. Bei
Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nur nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.
(2) Pflegegeld nach § 64a SGB XII für eigene pflegebedürftige Kinder und nach § 39 SGB VIII für die Aufnahme fremder Kinder ist mit seinem im Einzelfall zu bemessenden Vergütungsanteil Einkommen der Pflegeperson.
2.9 Grundsicherung beim Verwandtenunterhalt
In der Regel sind Leistungen nach §§ 41 – 43 SGB XII (Grundsicherung) beim Verwandtenunterhalt Einkommen, nicht aber beim Ehegattenunterhalt.
2.10 Sozialhilfe
Sonstige Sozialhilfe (SGB XII) ist in der Regel kein Einkommen. Für den Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 94 Abs. 3 SGB XII gilt Nr. 2.2 Abs. 2 entsprechend.
2.11 Unterhaltsvorschuss
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind kein Einkommen. Für den Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 7 UVG gilt Nr. 2.2 Abs. 2 entsprechend.
3. Kindergeld
Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet.
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.B. Firmenwagen, freie Kost und Logis, mietgünstige Wohnung, sind dem Einkommen hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. Die hierfür steuerlich in Ansatz gebrachten Beträge bieten einen Anhaltspunkt für die Bewertung des geldwerten Vorteils.
5. Wohnwert
(1) Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Haus oder in der Eigentumswohnung ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln.
(2) Auszugehen ist von der erzielbaren Miete (objektiver oder voller Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver oder angemessener Wohnwert). Beim Ehegattenunterhalt kommt dies insbesondere für die Zeit bis zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung oder bis zum endgültigen Scheitern der Ehe, etwa bei Zustellung des Scheidungsantrags, in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist stets auf den subjektiven (angemessenen) Wohnwert abzustellen.
(3) Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten sowie nicht umlagefähige Kosten i.S.v. §§ 556 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 2 BetrKV übersteigt.
(4) Finanzierungslasten mindern den Wohnwert, soweit sie tatsächlich durch Ratenzahlungen bedient werden. Neben Zinszahlungen sind Tilgungsleistungen in der Regel bis zur Höhe des Wohnwerts abzuziehen. Der Abzug darüberhinausgehender Tilgungsleistungen kommt nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht. Es ist zu berücksichtigen, ob eine Streckung oder Aussetzung der Tilgung möglich und zumutbar ist und ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung durch Veräußerung der Immobilie besteht.
(5) Beim Ehegattenunterhalt richtet sich die Abzugsfähigkeit den Wohnwert übersteigender Tilgungsleistungen insbesondere danach, ob Miteigentum an der Immobilie besteht oder ob einseitige Vermögensbildung betrieben wird.
(6) Beim Kindesunterhalt gilt für die Berücksichtigung der Finanzierungslasten im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB ein großzügigerer, im Anwendungsbereich des § 1603 Abs. 2 BGB hingegen ein strengerer Maßstab.
(7) Ein den Wohnvorteil übersteigender Tilgungsanteil kann im Rahmen der sekundären Altersvorsorge (vgl. Nr. 10.1.2 Abs. 3) zu berücksichtigen sein.
6. Haushaltsführung
(1) Für die Führung des Haushalts eines leistungsfähigen Dritten ist ein Einkommen anzusetzen. Bei der Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen kann in der Regel ein Betrag von 200 € bis 550 € monatlich angesetzt werden.
(2) Hiervon zu unterscheiden ist das Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft, das unter dem Gesichtspunkt ersparter Kosten durch eine Reduzierung des Selbstbehalts/Eigenbedarfs die Leistungsfähigkeit erhöhen kann (vgl. Nr. 21.5 Abs. 5).
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind kein Einkommen, es sei denn, dass die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht. Wenn der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter volljähriger Kinder sowie das Existenzminimum des Ehegatten nicht gedeckt sind, kommt eine Anrechnung ebenfalls in Betracht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Einkommen sind auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit unter Beachtung einer realen Beschäftigungschance erzielbare Einkünfte. Diese können sich bei gesteigerter Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB im Rahmen der Zumutbarkeit auch aus einer Nebentätigkeit ergeben (vgl. Nr. 1.3 Abs. 2).
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzuziehen (Nettoeinkommen).
10.1.1 Steuern/Splittingvorteil
Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen. Ob im laufenden Jahr von der Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrages Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
10.1.2 Vorsorgeaufwendungen
(1) Vom Einkommen sind ferner Aufwendungen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuziehen. Im Rahmen der Altersvorsorge können über die Aufwendungen zur Grundversorgung (primäre Altersvorsorge) hinaus in angemessenem Umfang auch Zahlungen für eine zusätzliche private Altersvorsorge (sekundäre Altersvorsorge) angesetzt werden. Dies gilt nur für tatsächlich geleistete Zahlungen.
(2) Für die primäre Altersvorsorge können Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, für das die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigende Einkommen zusätzliche Aufwendungen zur Altersvorsorge in Höhe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung tätigen. Personen, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, können in der Regel etwa 20 % des Bruttoeinkommens ansetzen.
(3) Für die sekundäre Altersvorsorge ist in der Regel beim Ehegattenunterhalt und – wenn der Mindestbedarf minderjähriger Kinder oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter Volljähriger gedeckt ist – beim Kindesunterhalt ein Betrag in Höhe von 4 %, bei Eltern- und Enkelunterhalt in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens angemessen.
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
Notwendige berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen abzuziehen.
10.2.1 Pauschale/konkrete Aufwendungen
Eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens wird in der Regel nur bei fiktiven Erwerbseinkünften gewährt; ansonsten sind die berufsbedingten Aufwendungen grundsätzlich konkret darzulegen.
10.2.2 Fahrtkosten
(1) Für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz sind – jedenfalls bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen – in der Regel nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar.
(2) Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, können für die Nutzung eines Kfz 0,42 € pro gefahrenem Kilometer (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG) angesetzt werden. Ab dem 31. Entfernungskilometer kommt in der Regel eine Kürzung der Kilometerpauschale für die Mehrkilometer auf 0,28 € in Betracht. Neben den Fahrtkosten sind regelmäßig keine weiteren Kosten (etwa für Kredite, Reparaturen, Kfz-Steuern oder Versicherungen) abzugsfähig.
10.2.3 Ausbildungsaufwand
Bei einem Auszubildenden, der im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt, sind von der Ausbildungsvergütung in der Regel 100 € als pauschaler Ausbildungsaufwand abzuziehen. Ein höherer Aufwand (auch Fahrtkosten) ist konkret nachzuweisen.
10.3 Kinderbetreuung
(1) Das Einkommen aus einer neben der Kinderbetreuung ausgeübten Erwerbstätigkeit kann um den notwendigen, konkret dargelegten Aufwand für die Betreuung des Kindes vermindert werden.
(2) Zum Aufwand für die Betreuung des Kindes zählen nicht die Kosten des Kindergartenbesuchs; diese sind Mehrbedarf des Kindes (vgl. Nr. 12.4 Abs. 2).
10.4 Schulden
(1) Schulden können nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen. Die Abzahlung soll im Rahmen eines Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen.
(2) Beim Ehegattenunterhalt sind Verbindlichkeiten in der Regel zu berücksichtigen, wenn sie schon vor oder während des ehelichen Zusammenlebens eingegangen wurden. Nach der Trennung entstandene Schulden können das anrechenbare Einkommen mindern, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren.
(3) Beim Unterhalt für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder sind Schulden regelmäßig nur dann voll berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt sichergestellt wird. Unter Umständen besteht im Rahmen gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB die Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens und Geltendmachung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen. Jedenfalls ist ein Anwachsen der Verbindlichkeiten zu vermeiden (nur Abzug von Kreditzinsen).
10.5 Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen für vorrangig Berechtigte sind beim Verpflichteten zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit vorweg mit dem Zahlbetrag abzuziehen.
10.6 Vermögensbildung
Vermögenswirksame Leistungen, die nicht unter Nr. 10.1.2 Abs. 3 fallen, vermindern das Einkommen nicht. Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage in Höhe ihrer Nettoquote und die Arbeitnehmersparzulage sind dem Bezieher zu belassen.
10.7 Umgangskosten
Umgangskosten, die deutlich über den verbleibenden Anteil am Kindergeld hinausgehen, können durch einen – teilweisen – Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Selbstbehalts berücksichtigt werden.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
(1) Der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebender volljähriger Kinder ohne eigene Lebensstellung bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang I).
(2) Bei minderjährigen Kindern kann der Barunterhalt als Festbetrag oder als Prozentsatz des Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.
11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
(1) Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind. Wenn das Kind nicht in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist, gehören die Kosten der Krankenversicherung des Kindes zu seinem Grundbedarf und sind zusätzlich vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen. Dessen Nettoeinkommen ist um solche Versicherungskosten zu bereinigen.
(2) In den Tabellensätzen sind Semesterbeiträge enthalten, nicht aber Studiengebühren.
11.2 Eingruppierung
(1) Der Bedarf eines Kindes ist grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile zu ermitteln.
(2) Die Unterhaltspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist jedoch auf den Betrag begrenzt, den er auf Grundlage allein seines Einkommens zu zahlen hätte.
(3) Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Pflichtige zwei Berechtigten Unterhalt zu gewähren hat, ohne Rücksicht auf deren Rang. Bei einer größeren Anzahl von Berechtigten können Abschläge, bei einer geringeren Anzahl Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen erfolgen.
(4) Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung können die Bedarfskontrollbeträge herangezogen werden.
12. Minderjährige Kinder
12.1 Betreuungs-/Barunterhalt
(1) Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind zu leisten.
(2) Die Barunterhaltspflicht des allein barunterhaltspflichtigen nicht betreuenden Elternteils kann entfallen oder sich ermäßigen, wenn er zu Unterhaltszahlungen nur unter Beeinträchtigung seines angemessenen Unterhalts in der Lage wäre, während der andere Elternteil neben der Betreuung des Kindes auch den Barunterhalt leisten könnte, ohne dass dadurch sein eigener angemessener Unterhalt (derzeit 1.750 €) gefährdet würde. Weitere Voraussetzung für ein Entfallen/eine Reduktion des Barunterhalts ist, dass ohne die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde. In solchen Fällen entfällt die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB, mithin die Beschränkung des Pflichtigen auf den notwendigen Selbstbehalt. Die Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils entfällt jedoch nicht hinsichtlich des Einkommens, das den angemessenen Selbstbehalt übersteigt.
(3) Wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, kann es der Billigkeit entsprechen, den betreuenden Elternteil den Barunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 BGB in voller Höhe aufbringen zu lassen. Unterhalb dieser Schwelle kann bei einer erheblichen Einkommensdifferenz eine beiderseitige Barunterhaltspflicht der Eltern nach Nr. 13.3 in Betracht kommen, wobei zugunsten des betreuenden Elternteils eine wertende Veränderung des Verteilungsmaßstabs vorzunehmen ist.
12.2 Einkommen des Kindes
(1) Das bereinigte Einkommen des Kindes, das von einem Elternteil betreut wird, wird in der Regel zur Hälfte auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes angerechnet.
(2) Die Ausbildungsvergütung ist nach Kürzung um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf (Nr. 10.2.3) als Einkommen zu behandeln.
(3) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in geringem Umfang (z. B. aus Ferienjobs) oder aus unterhaltsrechtlich nicht gebotener Tätigkeit bleiben in der Regel unberücksichtigt.
12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
(1) Bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht (paritätisches Wechselmodell oder auswärtige Unterbringung des Kindes) haften die Eltern anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Gesamtbedarf des Kindes. Dieser bemisst sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ohne Höhergruppierung. Für die Berechnung siehe Nr. 13.3.
(2) Bei einem paritätischen Wechselmodell umfasst der Bedarf des Kindes auch die durch das Wechselmodell bedingten Mehrkosten. Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt ist als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Der Zahlungsanspruch des Kindes richtet sich nur gegen den besserverdienenden Elternteil. Er entspricht der Hälfte der nach Abzug der von den Eltern erbrachten Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze.
(3) Bei auswärtiger Unterbringung kann der Verteilungsschlüssel unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwands wertend verändert werden.
(4) Besteht zwischen den bereinigten Einkommen der Elternteile eine erhebliche Diskrepanz, ist nach Nr. 12.1 Abs. 2 und 3 zu verfahren.
12.4 Zusatzbedarf
(1) Für Zusatzbedarf (Prozess-/Verfahrenskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) haften beide Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Wahrung ihres Selbstbehalts (vgl. Nr. 13.3 Abs. 3). Die Berechnung erfolgt nach Nr. 13.3.
(2) Beiträge für Kindereinrichtungen stellen mit Ausnahme der Verpflegungskosten Mehrbedarf des Kindes dar.
(3) Sonstige Betreuungskosten sind nur dann Mehrbedarf des Kindes, wenn der Betreuungsaufwand über den Umfang der von dem betreuenden Elternteil ohnehin geschuldeten Betreuung hinausgeht und eine besondere Förderung des Kindes wie in staatlichen Kindergärten, Kindertagesstätten oder Horten oder in vergleichbaren privaten Einrichtungen stattfindet.
(4) Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte hingegen allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, so stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.
12.5 Aufwendungen bei erweitertem Umgang
Aufwendungen im Rahmen eines erheblich erweiterten Umgangs können durch angemessene Abschläge (Herabgruppierung) beim Barunterhalt berücksichtigt werden, soweit der Mindestunterhalt gewährleistet ist.
13. Volljährige Kinder
13.1 Bedarf
(1) Der Bedarf volljähriger Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Er ist nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Höher- oder Herabgruppierung) zu bemessen. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.
(2) Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 990 €. Darin enthalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 440 € sowie ausbildungs- und berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von 100 €, nicht dagegen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.
13.2 Einkommen des Kindes
Einkommen des Kindes einschließlich BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend.
13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
(1) Bei anteiliger Barunterhaltspflicht beider Elternteile ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gemäß Nr. 10 zu ermitteln.
(2) Die anrechenbaren Einkommen der Eltern sind um Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte zu kürzen. Bei Unterhaltspflichten gegenüber privilegierten Volljährigen können die Barunterhaltspflichten gegenüber gleichrangigen minderjährigen Kindern vorab abgezogen werden, soweit dies nicht im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führt.
(3) Von dem so ermittelten Einkommen ist bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.750 €) abzuziehen. Bei volljährigen Kindern, die gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (1.200 €/1.450 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder nach der ersten Einkommensgruppe andernfalls nicht gedeckt werden kann.
(4) Der Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. Kind mit Behinderung) wertend verändert werden.
14. Verrechnung des Kindergeldes
(1) Kindergeld wird nach § 1612b BGB zur Deckung des Barbedarfs verwandt, und zwar bei minderjährigen Kindern, die von einem Elternteil (vgl. dazu Anhang II Tabelle Zahlbeträge) oder im Rahmen des Wechselmodells von beiden Eltern betreut werden, zur Hälfte, ansonsten in voller Höhe.
(2) Beim paritätischen Wechselmodell kommt die auf den Barunterhalt entfallende Hälfte des Kindergeldes den Eltern entsprechend ihrer sich aus den beiderseitigen Einkommen ergebenden Beteiligungsquote zugute; der auf den Betreuungsunterhalt entfallende Kindergeldanteil ist zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen.
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen
(1) Der Unterhaltsbedarf eines Ehegatten richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese werden grundsätzlich durch die Umstände bis zur Rechtskraft der Ehescheidung bestimmt. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. Dies gilt für übliche Lohn- und Gehaltserhöhungen, aber auch für einen nicht vorwerfbaren nachehelichen Einkommensrückgang, etwa durch Arbeitslosigkeit, Eintritt in das gesetzliche Rentenalter oder Krankheit. Einkünfte aus einer nachehelich aufgenommenen Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten sind als Surrogat für Haushaltstätigkeit und Kindererziehung bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen.
(2) Unterhaltsleistungen für Kinder während der Ehe prägen die ehelichen Lebensverhältnisse und sind bei der Bedarfsberechnung in Höhe ihres Zahlbetrages in Abzug zu bringen. Das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter bis zur rechtskräftigen Ehescheidung ist grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils eines vor Rechtskraft der Ehescheidung geborenen Kindes nach § 1615l BGB. Nachrangige Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder sind zu berücksichtigen, wenn es sich um eine eheprägende Verbindlichkeit handelt.
(3) Nacheheliche Entwicklungen ohne Anknüpfungspunkt in der Ehe wirken sich auf die ehelichen Lebensverhältnisse nicht aus. Hierunter fallen etwa die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, der Splittingvorteil und sonstige Einkommenszuschläge im Zusammenhang mit einer neuen Ehe, der Vorteil des Zusammenlebens in einer neuen Ehe sowie die Unterhaltspflichten für ein nachehelich geborenes Kind und gegenüber einem insoweit betreuenden Elternteil nach § 1615l BGB.
(4) Der Mindestbedarf eines unterhaltsberechtigten Ehegatten im Sinne eines Existenzminimums liegt in der Regel bei 1.200 €.
(5) Übersteigt der Bedarf des Unterhaltsberechtigten den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt verbleibt (relativer Mangelfall), führt dies zur Kürzung des Unterhalts des Berechtigten und des individuellen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen. Erst wenn für den Unterhaltspflichtigen die Untergrenze seines eigenen angemessenen Selbstbehalts erreicht ist (absoluter Mangelfall), wirkt sich dies allein auf den Unterhalt des Berechtigten aus.
15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus
(1) Der Bedarf eines jeden Ehegatten ist grundsätzlich im Wege einer quotalen Berechnungsweise mit der Hälfte des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens beider Ehegatten anzusetzen (Halbteilungsgrundsatz).
(2) Einem erwerbstätigen Ehegatten steht vorab ein Erwerbsanreiz in Höhe von 1/10 seines Erwerbseinkommens zu, welches zuvor gemäß Nr. 10 zu bereinigen und vollständig – bei Mischeinkünften anteilig – um den Zahlbetrag für unterhaltsbedürftige Kinder zu vermindern ist. Hiernach bemisst sich der Unterhaltsbedarf sowohl des berechtigten als auch des verpflichteten Ehegatten auf jeweils 55 % seiner eigenen Erwerbseinkünfte, 45 % der Erwerbseinkünfte des jeweils anderen Ehegatten sowie 50 % der sonstigen Einkünfte beider Ehegatten.
15.3 Konkrete Bedarfsbemessung
(1) Beläuft sich das Familieneinkommen beider Ehegatten nach Bereinigung um vorrangigen Kindesunterhalt, sonstige eheprägende Unterhaltsverpflichtungen, berufsbedingte Aufwendungen und etwaige weitere berücksichtigungsfähige Positionen, nicht jedoch um den Erwerbsanreiz, auf bis zu 11.200 €, besteht eine tatsächliche Vermutung für seinen vollständigen Verbrauch zu Konsumzwecken. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach der Quotenmethode.
(2) Bei darüberhinausgehenden, besonders günstigen Einkommensverhältnissen ist regelmäßig die teilweise Verwendung des Familieneinkommens zur Vermögensbildung zu vermuten. Entweder trägt der Unterhaltsberechtigte dann seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret vor, wobei eigene Einkünfte ohne Berücksichtigung eines Erwerbsanreizes anzurechnen sind (konkrete Bedarfsbemessung). Oder er ermittelt seinen Bedarf auch in diesen Fällen nach der Quotenmethode, wobei er für den Umfang des Verbrauchs des Familieneinkommens zu Konsumzwecken (eheliche Lebensverhältnisse) darlegungs- und beweisbelastet ist.
(3) Der konkret ermittelte Unterhaltsbedarf wird seiner Höhe nach durch den quotal errechneten Unterhaltsbedarf begrenzt.
15.4 Vorsorgebedarf
(1) Die Kosten einer angemessenen Versicherung des Unterhaltsberechtigten für Krankheit, Pflegebedürftigkeit und/oder Alter (Krankheits-, Pflege- und/oder Altersvorsorgeunterhalt) sind vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorab in Abzug zu bringen. Wegen des Vorrangs des Elementarunterhalts besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nur, soweit das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten gesichert ist.
(2) Die Höhe des Altersvorsorgeunterhalts (§ 1578 Abs. 3 BGB) errechnet sich regelmäßig zweistufig. Ein vorläufiger Elementarunterhalt lässt Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die zu keiner Altersvorsorge führen, unberücksichtigt. Nach Erhöhung des vorläufigen Elementarunterhalts um einen Zuschlag nach der Bremer Tabelle (Bruttobemessungsgrundlage) errechnet sich der Altersvorsorgeunterhalt anteilig in Höhe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung (Stufe 1). Nach seinem Abzug vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bestimmt sich anhand der maßgebenden Quote ein neuer (endgültiger) Elementarunterhalt (Stufe 2).
(3) Eine einstufige Berechnung kommt in Betracht, wenn bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Elementarunterhaltsbedarf konkret ermittelt wird bzw. der Altersvorsorgeunterhalt aus früher zur Vermögensbildung verwendeten Einkünften aufgebracht werden kann oder wenn nicht prägendes Einkommen des Unterhaltsberechtigen im Wege der Anrechnungsmethode von der Unterhaltsquote abgezogen wird. Bei sehr guten Einkommensverhältnissen ist die Höhe des geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts nicht auf den sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Betrag begrenzt.
(4) Jedenfalls dann, wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende prozentuale Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts um bis zu 4 % zu ermöglichen.
15.5 Bedarf bei mehreren Ehegatten und Berechtigten nach § 1615l BGB Treffen Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten und des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden (neuen) Ehegatten zusammen, bemisst sich der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen ohne Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen. Der Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten wird durch die Unterhaltslast des Unterhaltspflichtigen aus seiner früheren Ehe geprägt und gemindert. Die unterschiedliche Rangfolge der Unterhaltsansprüche (§ 1609 Nr. 2 und 3 BGB) ist erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Unterhaltsberechtigte nach § 1615l BGB. Die Dreiteilungsmethode kommt allenfalls auf der Ebene der Leistungsfähigkeit zur Anwendung.
15.6 Trennungsbedingter Mehrbedarf
Trennungsbedingter Mehrbedarf ist nicht in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegt. Er kann ausnahmsweise neben dem Quotenunterhalt berücksichtigt werden, wenn er konkret dargelegt wird und aus zusätzlichen nicht prägenden Einkünften befriedigt werden kann.
15.7 Begrenzung nach § 1578b BGB
(1) Die Herabsetzung und die Befristung (zeitliche Begrenzung) nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB stellen nicht die Regel, sondern eine Ausnahme dar. Sie sind auf entsprechenden Vortrag des Unterhaltspflichtigen von Amts wegen zu prüfen.
(2) Soweit der Unterhaltsanspruch auf § 1570 BGB beruht, scheidet eine Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB wegen der Sonderregelung in § 1570 BGB aus. Soweit der Unterhaltsanspruch auf anderen Normen beruht, kommt eine Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB in Betracht. Eine Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 BGB kann auch beim Betreuungsunterhalt in Betracht gezogen werden.
(3) Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB sind ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen. In ihrem Umfang stehen sie einer Herabsetzung oder Befristung regelmäßig entgegen. Soweit ehebedingte Nachteile fehlen, ist über eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu entscheiden, bei der auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen ist. In diesem Rahmen wirken sich etwa die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der Vermögenserwerb während der Ehe, Beiträge zur beruflichen Entwicklung des anderen Ehegatten sowie Dauer und Umfang des gezahlten Trennungsunterhalts aus. Der Ehedauer, d.h. dem Zeitraum zwischen der Eheschließung und der Zustellung des Ehescheidungsantrags, kommt besondere Bedeutung zu. Sie beeinflusst vor allem die Dauer einer Übergangszeit, welche dem Unterhaltsberechtigten zur Umstellung von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach seinen eigenen Einkünften regelmäßig zu gewähren ist. Die maßgeblichen Kriterien betreffen ausnahmslos objektive Umstände. Eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens findet nicht statt.
(4) Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die für eine Herabsetzung und/oder Befristung sprechen, obliegt dem Unterhaltspflichtigen. Den Unterhaltsberechtigten trifft allerdings eine sogenannte sekundäre Darlegungslast für das Bestehen (konkreter) ehebedingter Nachteile. Die Anforderungen sind nicht zu überspannen. Der Vortrag, in seinem erlernten Beruf seien Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung oder Betriebszugehörigkeit üblich, kann im Einzelfall genügen.
(5) Der angemessene Lebensbedarf nach § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB kann sich am angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.750 € orientieren und darf das Existenzminimum in Höhe von 1.200 € nicht unterschreiten.
16. Bedürftigkeit
Eigene (erzielte oder zurechenbare) Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei bei einer Berechnung nach Quoten das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus (1/10) zu vermindern ist.
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 bei Kinderbetreuung
(1) Bei Kindesbetreuung besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines gemeinschaftlichen Kindes keine Erwerbsobliegenheit. Ob und in welchem Umfang anschließend die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit neben der Betreuung minderjähriger Kinder zumutbar ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und bei fehlender oder nur unzureichender Fremdbetreuung (kindbezogene Gründe, § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB) kommt ein Unterhaltsanspruch auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Betracht. Eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Ehegatten kann auch aus Gründen der nachehelichen Solidarität ganz oder teilweise unbillig erscheinen. Hierbei sind das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung sowie die Dauer der Ehe zu berücksichtigen (elternbezogene Gründe, § 1570 Abs. 2 BGB). Die Erwerbsobliegenheit beurteilt sich auch danach, ob eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde (Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung).
(2) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einer vollen oder teilweisen Erwerbsobliegenheit ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes entgegenstehen, trifft den betreuenden Ehegatten. Dies gilt auch, wenn ein Titel über den – grundsätzlich nicht zu befristenden – Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB abgeändert werden soll.
17.2 bei Trennungsunterhalt
Für den Berechtigten besteht im ersten Jahr nach der Trennung in der Regel keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche aus § 1615l BGB
(1) Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der bisherigen Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Maßgeblich ist, welche Einkünfte der Berechtigte ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte; absehbare Gehaltssteigerungen sind ebenso zu berücksichtigen wie alle anderen absehbaren Veränderungen. Der Bedarf kann sich auch aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ehegatten ergeben.
(2) Der Bedarf beträgt mindestens 1.200 €.
(3) Der Anspruch nach § 1615l BGB ist begrenzt auf den Betrag, der einem Ehegatten in gleicher Lage zustünde. Zur Frage der Berücksichtigung eigener Einkünfte, zu Abzügen hiervon und zur Erwerbsobliegenheit gelten die Ausführungen für den Ehegatten entsprechend.
19. Elternunterhalt
Der Bedarf ist konkret darzulegen. Leistungen nach §§ 41 – 43 SGB XII (Grundsicherung) sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
20. Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 5, 12, 16 LPartG.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt
21.1 Grundsatz
Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche der Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB).
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und ihnen gleichgestellten volljährigen unverheirateten Kindern (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) beträgt
– beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 €,
– beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 €.
Hierin sind 520 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
21.3 Angemessener Selbstbehalt
21.3.1 gegenüber volljährigem Kind
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1 BGB) beträgt 1.750 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 650 € enthalten.
21.3.2 bei Ansprüchen aus § 1615l BGB
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB) beträgt
– beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.475 €,
– beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.600 €.
Hierin sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 580 € enthalten.
21.3.3 beim Elternunterhalt
Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Selbstbehalt zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) zu beachten.
21.3.4 von Großeltern gegenüber Enkeln
Zurzeit nicht besetzt.
21.4 Mindestselbstbehalt gegenüber Ehegatten
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber dem Anspruch des Ehegatten (eheangemessener Selbstbehalt) beträgt
– 1.475 € beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen,
– 1.600 € beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen.
Hierin sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 580 € enthalten.
21.5 Anpassung des Selbstbehalts
(1) Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Eine Herabsetzung des Selbstbehalts allein wegen geringerer als der im Selbstbehalt berücksichtigten Wohnkosten kommt – auch im Rahmen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern – nicht in Betracht.
(2) Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Tabellenbedarfs zu berücksichtigen.
(3) Eine angemessene Erhöhung kommt auch in Betracht, wenn das nach Abzug eines zugerechneten geldwerten Vorteils (z.B. für die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs oder einer Wohnung) verbleibende Einkommen nicht ausreicht, um den restlichen Lebensbedarf sicherzustellen.
(4) Beim Verwandtenunterhalt ist vorrangig zu prüfen, ob der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bereits ganz oder teilweise durch einen Anspruch auf Familienunterhalt gegen seinen Ehegatten gedeckt wird.
(5) Beim Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit einem leistungsfähigen Partner kann der Selbstbehalt wegen der durch Synergieeffekte eintretenden Haushaltsersparnis reduziert werden, höchstens jedoch bis auf das Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen. Die Ersparnis des Unterhaltspflichtigen kann im Regelfall mit 10% des Selbstbehalts angesetzt werden.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1 Mindestbedarf bei Ansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten
Der Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden neuen Ehegatten wird mit 1.280 € (erwerbstätig) bzw. 1.180 € (nicht erwerbstätig) angesetzt.
22.2 Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder
Ist bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder der Pflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten 1.400 € angesetzt.
22.3 Mindestbedarf bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln des anderen Ehegatten und von gemeinsamen Enkeln
Zurzeit nicht besetzt.
23. Bedarf des vom Pflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten
23.1 Bedarf bei Ansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten Der Mindestbedarf des vom Pflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt bei Ansprüchen eines nachrangigen Ehegatten 1.600 € (erwerbstätig) bzw. 1.475 € (nicht erwerbstätig).
23.2 Bedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder
Der Mindestbedarf des vom Pflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt bei Ansprüchen volljähriger Kinder 1.750 €.
23.3 Bedarf bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln des anderen Ehegatten und von gemeinsamen Enkeln
Zurzeit nicht besetzt.
24. Mangelfall
24.1 Grundsatz
Ist der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung des ihm jeweils zustehenden Selbstbehalts außerstande, allen Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren, so gilt für die Befriedigung der Ansprüche die Rangfolge des § 1609 BGB. Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Kinder nicht ausreicht.
24.2 Einsatzbeträge
Als Einsatzbeträge im Mangelfall sind im Verhältnis von gleichrangigen Berechtigten zueinander anzusetzen:
– bei minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellten Kindern der Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (Zahlbetrag nach Anrechnung des Kindergeldes und von Einkünften),
– bei allen anderen Berechtigten der nach den allgemeinen Regeln bestimmte offene Bedarf.
24.3 Berechnung
(1) Die nach Abzug des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Einsatzbeträge zu verteilen.
(2) Stehen mehrere nach § 1609 Nr. 2 oder 3 BGB Berechtigte im gleichen Rang, schränkt die Unterhaltspflicht gegenüber dem jeweils anderen Berechtigten die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen nach § 1581 S. 1 BGB ein. Dem kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Unterhaltsansprüche nach den Grundsätzen der sogenannten Dreiteilung bemessen werden. Dies schließt eine abweichende Verteilung aufgrund der Berücksichtigung weiterer individueller Billigkeitsabwägungen nicht aus.
(3) Steht ein Berechtigter im Rang des § 1609 Nr. 2 BGB und ein anderer im Rang des § 1609 Nr. 3 BGB, gilt Folgendes:
Ist der Unterhaltsanspruch des neuen, also späteren Ehegatten – oder des nach § 1615l BGB Berechtigten – gegenüber dem Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten vorrangig, bleibt die Bedarfsberechnung des geschiedenen, zeitlich früheren Ehegatten von der neuen Unterhaltsverpflichtung unberührt. Jedoch ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit der vorrangige Unterhaltsanspruch gegenüber dem nachrangigen geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Ist der neue Ehegatte nachrangig, berührt eine ihm gegenüber bestehende Unterhaltsverpflichtung den Unterhaltsanspruch des vorrangigen Ehegatten nicht.
24.4 Angemessenheitskontrolle
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen.
Sonstiges
25. Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro zu runden.