Die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht werden die ab 1. Januar 2020 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen.
Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt
1. gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden
a) für Erwerbstätige 1.160 EUR
b) für Nichterwerbstätige 960 EUR
2. gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1.400 EUR
3. gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenenEhegatten oder der Mutter/dem Vater eines nichtehelichenKindes
a) für Erwerbstätige 1.280 EUR
b) für Nichterwerbstätige 1.180 EUR
4. gegenüber Eltern mindestens 2.000 EUR