Die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht werden die ab dem 1. Januar 2024 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen.
Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt
1. gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden
a) für Erwerbstätige 1.450 EUR
b) für Nichterwerbstätige 1.200 EUR
2. gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1.750 EUR
3. gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten oder der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes
a) für Erwerbstätige 1.600 EUR
b) für Nichterwerbstätige 1.475 EUR