Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts, Stand: 01.07.2003, gelten auch über den 01.07.2005 hinaus weiter, mit Ausnahme der nachstehenden Änderungen:
Die „Düsseldorfer Tabelle“ und die „Berliner Tabelle“ als Vortabelle hierzu, jeweils Stand 01.07.2005, sind einbezogen.
Kindesunterhalt
13. Volljährige Kinder
13.1.2. Der Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 590,00 €, soweit sich nicht aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen der Eltern unter Anwendung der Tabelle ohne Höherstufung ein höherer Satz ergibt.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt des Verpflichteten
21.1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB). Er beträgt
21.2. gegenüber Minderjährigen und gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern (notwendiger oder kleiner Selbstbehalt)
a) für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 710,00 €,
b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 820,00 €,
(darin enthalten ist ein Wohnanteil von 250,00 € Kaltmiete);
21.3. gegenüber volljährigen Kindern, die nicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert sind (angemessener oder großer Selbstbehalt):
a) für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 900,00 €,
b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.010,00 €,
(darin enthalten ist ein Wohnanteil von 300,00 € Kaltmiete);
21.4. gegenüber dem getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten (eheangemessener Selbstbehalt) sowie gegenüber der Mutter oder dem Vater nach § 1615 l Abs. 1 BGB
a) für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 805,00 €,
b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 915,00 €,
(darin enthalten ist ein Wohnanteil von 275,00 € Kaltmiete).
Dem geschiedenen Ehegatten ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.
21.5. gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen (angemessener Selbstbehalt) mindestens
a) für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.190,00 €,
b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.300,00 €,
wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt;
21.6. höhere als die in den Selbstbehaltsätzen ausgewiesenen Wohnkosten führen in der Regel nicht zu einer Erhöhung der Selbstbehaltsätze.