VG Hamburg: Unterhaltsvorschuss bei Getrenntleben in einer Wohnung

VG Hamburg: Unterhaltsvorschuss bei Getrenntleben in einer Wohnung

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 29. Juni 2022 und des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2022 – soweit diese entgegenstehen – verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 28. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 jeweils Unterhaltsvorschuss in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils  festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).

Die Kläger wurden am XXX 2014 (Kläger zu 1.) bzw. am XXX 2019 (Kläger zu 2.) in Hamburg geboren und lebten seitdem mit ihrem Vater XXX (im Folgenden: Vater) und ihrer Mutter, der Zeugin XXX (im Folgenden: Mutter), in der gemeinsamen Familienwohnung unter der Anschrift A. Im Frühjahr 2021 trennten sich die Eltern der Kläger, ohne dass ein Elternteil aus der Wohnung auszog. Anfang Juni 2022 bevollmächtigte die Mutter den Vater u.a. zur Abgabe von Erklärungen zu sämtlichen die Kläger betreffenden Behördenangelegenheiten auch im Namen der Mutter. Am 28. Juni 2022 beantragte der Vater für beide Kläger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und gab dabei für sich und die Mutter jeweils die Anschrift A an.

Mit Bescheiden vom 29. Juni 2022 lehnte die Beklagte die Anträge ab. Da die Eltern der Kläger in einem gemeinsamen Haushalt lebten, sei die  Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht erfüllt.

Gegen die Bescheide wandten sich die Kläger mit Widersprüchen vom 6. Juli 2022. Zur Begründung führten sie aus, dass ihre Eltern dauerhaft getrennt voneinander lebten, wenn auch – allein aus finanziellen Gründen – innerhalb der ehelichen Wohnung. Die Versagung von Unterhaltsvorschuss in derartigen Fällen stelle eine Diskriminierung finanzschwächerer Haushalte dar, die nach einer Trennung nicht ohne Weiteres zwei getrennte Wohnungen finanzieren könnten. Der mit Schreiben vom 7. Juli 2022 mitgeteilten Einschätzung der Beklagten, eine Alleinerziehung durch den Vater sei mit Blick auf den Lebensmittelpunkt der Kinder bei beiden Elternteilen nicht glaubhaft und lebensnah, traten die Kläger unter Hinweis darauf entgegen, dass es keinerlei  entsprechende „Erfahrungssätze“ gebe. Im Gegenteil sei es angesichts der Mietpreise in Hamburg glaubhaft und lebensnah, dass ihre Eltern gezwungen sind, die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung durchzuführen. Zum Nachweis der Trennung reichten die Kläger den Antrag des Vaters auf Ehescheidung sowie ein Bestätigungsschreiben der Mutter von Anfang Juni 2022 ein; im Übrigen habe auch das Jobcenter die Trennung der Eltern und die Alleinerziehung der Kläger durch den Vater als Tatsachen „akzeptiert“.

Zum 1. September 2022 zog die Mutter aus der (ehemaligen) Familienwohnung aus.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2022 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss; schon die Voraussetzung des Lebens bei einem der Elternteile liege nicht vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Darüber hinaus sei ein Zusammenleben der Eltern im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG nicht auszuschließen. Hierfür reiche es aus, dass in der Wohnung, in der das Kind mit einem Elternteil lebt, der andere Elternteil einen Lebensmittelpunkt hat. Zwar hätten die Eltern der Kläger angegeben, innerhalb der Wohnung vollständig getrennt voneinander zu leben. Dies werde aber durch die Erklärung im Scheidungsantrag relativiert, der zufolge die Eltern nach ihrer Trennung nur insoweit keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht haben, als dies mit Rücksicht auf die gemeinsamen Söhne möglich war. Hieraus lasse sich schließen, dass die Eltern in Bezug auf die Versorgung und Betreuung der Kinder sehr wohl miteinander agieren. Die Kläger hätten – wie in einer kompletten Familie üblich – zu beiden Elternteilen Kontakt und lebten faktisch mit beiden Elternteilen in einer Wohnung, die für alle vier Personen den Lebensmittelpunkt bilde. Jedenfalls aus Sicht der Kläger lebten die Eltern zusammen; die praktizierte Trennung innerhalb der Wohnung wirke sich auf die Kinder nicht aus. Es sei kaum vorstellbar, dass sich die Mutter nicht an der Erziehung, Versorgung und Betreuung der Kläger beteiligt, zumal sie für die Kinder jeden Tag erreichbar sein dürfte.

Wegen der weiteren Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Am 1. November 2022 haben die Kläger Klage erhoben. Sie vertiefen ihr bereits dem Widerspruch zugrunde liegendes Vorbringen dahin, dass während des Getrenntlebens der Eltern allein ihr Vater sie versorgt und betreut und zugunsten dessen seine Arbeitsstelle aufgegeben habe. Die Mutter habe sie weder zum Kindergarten bzw. zur Schule gebracht noch von dort abgeholt. Wenn sie – die Kläger – sich an ihre Mutter gewandt hätten, habe diese sie kalt abblitzen lassen, angeschrien und gedemütigt. Vor dem Auszug habe die Mutter in der Stube geschlafen, dort ihre Tage verbracht und dabei „fast die ganze Zeit über“ ferngesehen. Sie sei nicht einmal einkaufen gegangen, sondern habe sich an den Einkäufen des Vaters bedient. Die Vollmacht aus Juni 2022, aufgrund derer der Vater das Sorgerecht allein ausübe, habe die Mutter im vollen Bewusstsein um ihre Untätigkeit bezüglich der Kinderbetreuung unterzeichnet. Auch nach dem Auszug habe sie sich in keiner Weise gekümmert; Umgangs- oder sonstige Kontakte zwischen ihr und den Klägern fänden nicht statt.

Mit Beschluss vom 31. März 2023 – den dortigen Beteiligten zugestellt am 14. bzw. 15. April 2023 – übertrug das Amtsgericht Hamburg-Barmbek – Familiengericht – dem Vater die alleinige elterliche Sorge für die Kläger.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zugesichert, den Klägern unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 29. Juni 2022 und des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2022 für den Zeitraum ab dem 1. September 2022 jeweils Unterhaltsvorschuss in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Kläger beantragen noch, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 29. Juni 2022 und des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2022 – soweit diese entgegenstehen – zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum vom 28. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 jeweils Unterhaltsvorschuss in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid insbesondere zum Zusammenleben der Eltern im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG. Ergänzend trägt sie vor, der Vater der Kläger habe – wie die Klagebegründung erkennen lasse – bis zum Auszug der Mutter nicht dauernd getrennt gelebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Die Schilderung zum überwiegenden Aufenthalt der Mutter in der Stube, also im Wohnzimmer, lege den Schluss nahe, dass ein getrenntes Leben in der Wohnung schon an sich nicht möglich war. Außerdem deute es auf das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft hin, dass die Mutter keine eigenen Lebensmittel besorgt, sondern sich an den vorhandenen Einkäufen bedient haben soll. Das Unverständnis des Vaters für das Verhalten der Mutter rechtfertige nicht die Gewährung von Unterhaltsvorschuss. Im Übrigen könne auch in gesunden Ehen ein Elternteil erkranken und die Hauptlast infolgedessen zeitweise bei dem anderen Elternteil liegen.

Das Gericht hat den Vater der Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin XXX (Mutter). Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Die Sachakten der Beklagten (zwei Bände) und die Verfahrensakten des Amtsgerichts XXX – Familiengericht – zu den Aktenzeichen XXX und XXX sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

I.

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

II.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt haben – nämlich in Bezug auf den  (Bewilligungs-)Zeitraum ab dem 1. September 2022 –, ist das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

III.

Soweit aufrechterhalten, haben die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Klagen Erfolg. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts ist jeweils rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn diese haben für den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitraum einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gemäß § 1 Abs. 1 UVG.

1. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG liegen jeweils vor: Die im August 2014 bzw. im März 2019 geborenen Kläger hatten das zwölfte Lebensjahr in dem streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht vollendet (Nr. 1), erhielten keinen Unterhalt von ihrer Mutter (Nr. 3) und lebten entgegen der Auffassung der Beklagten bei ihrem alleinerziehenden und von der Mutter dauernd getrennt lebenden Vater (Nr. 2).

a) Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Entsprechend dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes kommt es entscheidend darauf an, ob der Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in einer Person zu tragen hat. Um dies festzustellen, sind vor allem die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei bzw. von dem anderen Elternteil erfährt, und die hiermit einhergehende Entlastung des
erstgenannten Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes in den Blick zu nehmen.

Trägt dieser die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge bei ihm liegt, so erfordert es die Zielrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes, die Anspruchsvoraussetzung „Leben bei einem der Elternteile“ als erfüllt anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, 5 C 20.11, juris Rn. 20; dem folgend etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2018, OVG 6 B 9.17, juris Rn. 21; OVG Bautzen, Urt. v. 14.1.2021, 3 A 1251/19, juris Rn. 18; OVG Münster, Beschl. v. 4.7.2022, 12 A 3583/20, juris Rn. 31 f.; VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2019, 13 K 549/18, n.v.).

Das Vorliegen einer elterlichen Alleinverantwortung bzw. -erziehung ist danach stets auf Grundlage einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Person die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt, wer also im Wesentlichen für die Pflege, Verköstigung und Kleidung sowie für die Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufs sorgt, und von welchem Elternteil das Kind überwiegend seine emotionale Zuwendung erhält (vgl. VGH München, Beschl. v. 4.4.2007, 12 C 07.372, juris Rn. 5; VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2019, 13 K 549/18, n.v.; VG Freiburg, Beschl. v. 6.4.2020, 4 K 345/20, juris Rn. 31; VG Berlin, Urt. v. 5.7.2022, 21 K 792/21, juris Rn. 15). Einen weiteren wesentlichen Gesichtspunkt stellt die vorrangige Kindergeldberechtigung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG dar. Denn das in diesem Zusammenhang maßgebliche Kriterium der Aufnahme in den Haushalt weist erhebliche Parallelen zu dem Merkmal „Leben bei einem der Elternteile auf“ (vgl. dazu nochmals BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, 5 C 20.11, juris Rn. 21); es liegt nach dem in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten sog. Obhutsprinzip vor, wenn das Kind in ein familienartiges Betreuungs- und Erziehungsverhältnis eingebunden ist, d.h. mit dem Berechtigten – im unterhaltsvorschussrechtlichen Kontext: dem Elternteil – örtlich gebunden zusammenlebt und von diesem Unterhaltsleistungen materieller und immaterieller Art erhält (vgl. nur BFH, Beschl. v. 9.12.2011, III B 25/11, juris Rn. 13 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dessen konnte sich der Berichterstatter davon überzeugen, dass die Kläger bereits seit der Trennung ihrer Eltern im Frühjahr 2021 und auch im streitgegenständlichen Zeitraum (allein) bei ihrem Vater gelebt haben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Die für sich genommen zwar eher zurückgenommene, hierdurch aber nicht weniger glaubhafte Schilderung des Vaters, er habe „für die Kinder alles gemacht“ – beispielsweise die tägliche Hygiene einschließlich des Wickelns und die Wäsche –, sie zur Kita gebracht, an Elternabenden teilgenommen und mit ihnen zusammen den Spielplatz besucht, deckt sich mit den ebenfalls glaubhaften Angaben der Mutter. Diese hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich und nachvollziehbar berichtet, sie sei nach ihrem psychischen Zusammenbruch im April 2021 und (jedenfalls) bis zu ihrem Auszug aus der Wohnung im September 2022 gesundheitlich außerstande gewesen, ihre Kinder zu ertragen (!). Betreuungs- und Erziehungsaufgaben habe sie in dieser Zeit nicht übernehmen können; gemeinsame Aktivitäten mit dem Vater und/oder den Kindern hätten nicht stattgefunden. In der Wohnung habe sie möglichst wenig Zeit verbracht, sondern sich „dort rausgezogen“ und
eine gewisse Distanz zu ihren Kindern geschaffen, für die sie „nicht mehr so greifbar“ gewesen sei. Dass es sich hierbei um eine Gefälligkeitsaussage zugunsten der Kläger bzw. des Vaters handelt, erachtet der Berichterstatter angesichts der von der Mutter in der Verhandlung authentisch zum Ausdruck gebrachten emotionalen Betroffenheit über die damalige Entfremdung von ihren Kindern für ausgeschlossen. Weiter fließt in die Überzeugungsbildung ein, dass die Mutter dem Vater Anfang Juni 2022 eine umfassende Sorgerechtsvollmacht erteilt und sowohl im familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren (siehe Bl. 16 f., 26 der amtsgerichtlichen Verfahrensakte XXX) als auch im vorliegenden Verfahren erklärt hat, zwischen den Elternteilen habe von vornherein Einigkeit über die alleinige Ausübung und Übertragung der Sorge auf den Vater bestanden. Dieser hat zudem ausweislich des im Prozesskostenhilfeverfahren eingereichten grundsicherungsrechtlichen Leistungsbescheids im Zeitraum von Juni bis November 2022 Kindergeld für beide Kläger bezogen, was – wie ausgeführt – eine Aufnahme in Haushalt voraussetzt und die Annahme einer Alleinerziehung insofern untermauert. Gleiches gilt für die Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende durch das Jobcenter (vgl. dazu VG Magdeburg, Urt. v. 25.9.2018, 6 A 73/18, juris Rn. 18).

Die Einwände der Beklagten führen nicht zu einer anderen Bewertung. Soweit sie aus den Angaben im Scheidungsantrag ableiten will, die Elternteile hätten zumindest in Bezug auf die Versorgung und Betreuung der Kinder miteinander agiert, ist dem in Anbetracht des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung (vgl. vorstehend) nicht zu folgen. Im Übrigen beschränkt sich das Vorbringen im Wesentlichen auf die Erwägung, eine Alleinerziehung durch den Vater bzw. ein dauerndes Getrenntleben der Elternteile (hierzu noch unter b)) sei wegen der fortbestehenden Lebensmittelpunkte in der gemeinsamen Wohnung nicht vorstellbar, und lässt damit den erforderlichen Einzelfallbezug vermissen. Der Beklagten mag zuzugeben sein, dass ein Sachverhalt wie der hier streitgegenständliche – nämlich das längere Getrenntleben der Eltern innerhalb derselben Wohnung – Anlass gibt zu einer näheren und kritischen Prüfung der Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, im Rahmen derer eine persönliche Anhörung der Elternteile geboten sein kann. Die Größe der Wohnung und die sonstigen räumlichen Gegebenheiten stellen dabei allerdings nur ein Indiz dar, das nicht per se höher zu gewichten ist als andere für die Feststellung des Lebens bei einem der Elternteile maßgebliche Kriterien und insofern deren pauschale Außerachtlassung rechtfertigt.

b) Ein über die Alleinerziehung hinaus notwendiges dauerndes Getrenntleben des alleinerziehenden Elternteils liegt vor, wenn im Verhältnis zu dem Ehegatten oder Lebenspartner – bei dem es sich um den anderen Elternteil handeln kann, jedoch nicht muss – keine häusliche Gemeinschaft besteht und (mindestens) ein Ehegatte/Lebenspartner bzw. Elternteil die Herstellung der Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1 Abs. 2 UVG i.V.m. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies war bei den Eltern der Kläger zur Überzeugung des Berichterstatters der Fall. Aus der schriftlichen Klagebegründung und den übereinstimmenden Ausführungen der Eltern in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass beide nach der Trennung im Frühjahr 2021 in verschiedenen Zimmern der Wohnung geschlafen, je für sich eingekauft, nicht miteinander gegessen, ferngesehen oder sonst ihre Freizeit verbracht und getrennte Konten geführt haben. Hierin liegt eine klare Separierung der Lebensbereiche, die die Anforderungen des § 1 Abs. 2 UVG i.V.m. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt (vgl. zum Maßstab Engel-Boland, in: BeckOK SozialR, Stand: 70. Ed. 1.9.2023, § 1 UVG Rn. 19 m.w.N.; Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 40 f.). Die von der Mutter erwähnte gelegentliche Mitbenutzung der Waschmaschine ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung und außerdem nicht als wechselseitige Erbringung von Versorgungsleistungen anzusehen bzw. mit der Besorgung der Wäsche für den Vater gleichzusetzen, die auf eine gemeinschaftliche Haushaltsführung hindeuten könnte (vgl. hierzu VG München, Urt. v. 27.2.2008, M 18 K 07.3646, juris Rn. 23). Zweifel an einer „absolut“ getrennten Haushaltsführung, wie sie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ohne weitere Erläuterung geltend gemacht hat, entbehren danach – abgesehen davon, dass das Erfordernis einer getrennten Haushaltsführung derlei graduellen Abstufungen nicht zugänglich sein dürfte – einer belastbaren Grundlage.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht deshalb von einem Zusammenleben der Eltern der Kläger auszugehen (und ein dauerndes Getrenntleben des Vaters dementsprechend zu verneinen), weil beide einen bzw. ihren Lebensmittelpunkt bis zum Auszug der Mutter in derselben Wohnung hatten. Es ist schon zweifelhaft, ob die in der Klageerwiderung zitierte Rechtsprechung, die jeweils die von § 1567 BGB nicht erfasste Frage des Zusammenlebens unverheirateter Elternteile im Sinne von § 1 Abs. 3 Alt. 1 UVG betrifft (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 10.10.2012, 5 D 74/12, juris Rn. 7; OVG Saarlouis, Beschl. v. 6.1.2011, 3 D 137/10, juris Rn. 11; ferner VGH München, Beschl. v. 18.2.2013, 12 C 12.2105, juris Rn. 6; OVG Münster, Urt. v. 24.5.2016, 12 A 157/15, juris Rn. 26 ff.), auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang BT-Drucks. 8/2774, S. 12: Ausschluss des Anspruchs, wenn die Eltern zusammenleben, ohne verheiratet zu sein). Zumindest aber unterliefe eine solche Auslegung § 1 Abs. 2 UVG i.V.m. § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach ein anspruchsbegründendes dauerndes Getrenntleben auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich ist. Es liegt auf der Hand, dass eine „nebeneinander“ genutzte Wohnung für Getrenntlebende in aller Regel den Lebensmittelpunkt bildet – ebenso wie etwa für Mitglieder einer Wohngemeinschaft, die ersichtlich nicht familiär oder familienähnlich zusammenleben. Um nicht den Verweis auf § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB eines praktischen Anwendungsbereichs weitgehend zu berauben, bedarf es daher auch im Fall von in derselben Wohnung liegenden Lebensmittelpunkten des alleinerziehenden und des nicht erziehenden Elternteils einer Einzelfallprüfung des dauernden Getrenntlebens (dahingehend auch BMFSFJ, Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab dem 1.1.2022 geltenden Fassung, S. 60). Diese führt hier selbst dann zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzung, wenn man den dem Unterhaltsvorschussgesetz fremden Begriff einer „(faktisch) vollständigen Familie“ als Prüfungsmaßstab anlegt und hierdurch in fragwürdiger Weise die Merkmale der Alleinerziehung und des dauernden Getrenntlebens miteinander vermengt. Denn unter den in der mündlichen Verhandlung glaubhaft beschriebenen Umständen handelte es sich bei den Klägern und ihren Eltern im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr um eine „vollständige“ Familie, in der beide Elternteile zur Versorgung, Betreuung und Erziehung der Kinder beigetragen haben. Vielmehr war der Vater insoweit trotz des fortbestehenden Lebensmittelpunkts der Mutter in der ehelichen Wohnung auf sich allein gestellt und befand sich damit in einer Situation, die in der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung dem Zusammenleben als „(faktisch) vollständige Familie“ gegenübergestellt wird (vgl. nochmals OVG Bautzen, Beschl. v. 10.10.2012, 5 D 74/12, juris Rn. 8; OVG Saarlouis, Beschl. v. 6.1.2011, 3 D 137/10, juris Rn. 9 ff.).

2. Die Ansprüche der Kläger sind schließlich nicht nach § 1 Abs. 3 Alt. 1 UVG ausgeschlossen; die Vorschrift hat im hier gegebenen Fall des dauernden  Getrenntlebens (noch) miteinander verheirateter Elternteile keinen über die Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG hinausgehenden Regelungsgehalt (vgl. Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 67; ähnlich Engel-Boland, in: BeckOK SozialR, Stand: 70. Ed. 1.9.2023, § 1 UVG Rn. 83; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB – SozialR Besonderer Teil, Stand: 17.10.2023, § 1 UVG Rn. 92).

IV.

Da der Rechtsstreit eine Angelegenheit der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO betrifft, ist das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; hinsichtlich der auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten folgt sie der von der Beklagten abgegebenen Kostenübernahmeerklärung.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

VG Hamburg, Urteil vom 20.11.2023
13 K 4357/22

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